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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 190

Übersetzung · DE

Berechnung für den Fall des Todes, und ein Sechstel aus der Berechnung für den Fall des Lebens, ihr wird also das Sechstel gegeben. Der Großvater erhält sechzehn Anteile aus der Berechnung für den Fall des Todes und neun aus der Berechnung für den Fall des Lebens, er nimmt also die neun. Die Schwester erhält acht aus der Berechnung für den Fall des Todes und drei aus der Berechnung für den Fall des Lebens, sie nimmt also drei, und fünfzehn bleiben zurückbehalten. Sollte sich herausstellen, dass der Bruder am Leben ist, nimmt er sechs und der Ehemann nimmt neun. Sollte er sich als verstorben erweisen oder die Frist vor seinem Eintreffen verstreichen, erhält die Mutter drei, die Schwester fünf und der Großvater sieben. Al-Khabari wählte die Ansicht, dass, wenn die Frist verstreicht und sein Zustand nicht geklärt ist, (42) sein Anteil aus dem zurückbehaltenen Vermögen unter seine Erben aufgeteilt wird, weil (43) sein Leben als gegeben galt, da es die Gewissheit war, und wir nur aufgrund des Verstreichens der Frist von seinem Tod ausgingen. Unser Argument ist, dass es sich um Vermögen handelt, das für jemanden zurückbehalten wird, auf den gewartet wird, dessen Zustand jedoch unbekannt ist. Wenn sich sein Leben nicht klärt, steht es seinen Erben nicht zu, ähnlich wie beim für einen Fötus zurückbehaltenen Vermögen. Den Erben ist es gestattet, sich vor Ablauf der Frist auf die neun zu einigen. Bei einem Ehemann, zwei Elternteilen und zwei vermissten Töchtern ergibt die Berechnung ihres Lebens fünfzehn, für das Leben einer von beiden dreizehn und für ihren Tod sechs. Man multipliziert also ein Drittel der sechs mit fünfzehn, dann mit dreizehn, was dreihundertneunzig ergibt. Dann gibt man dem Ehemann und den Elternteilen ihre Ansprüche aus der Berechnung (44) des Lebens, multipliziert mit zwei, dann mit dreizehn, und hält den Rest zurück. Sollte es in der Angelegenheit drei Vermisste geben, führt man für sie vier Berechnungen durch. Sind es vier, führt man fünf Berechnungen durch, und so weiter. Wenn der Vermisste ausschließt, aber nicht erbt, wie etwa bei einem Ehemann, einer Schwester von beiden Elternseiten, einer Schwester von väterlicher Seite und einem vermissten Bruder von ihr, hält man das Siebtel zwischen ihnen, dem Ehemann und der Schwester von beiden Elternseiten, zurück. Es wurde gesagt: Hier wird nichts zurückbehalten, und die Schwester von väterlicher Seite erhält das Siebtel, weil sie nicht durch den Zweifel ausgeschlossen wird, so wie sie nicht durch Zweifel erbt (45). Die erste Auffassung ist zutreffender, denn die Auszahlung des Siebtels an sie wäre eine Erbschaft auf Basis von Zweifel, und im Zurückbehalten liegt kein sicherer Ausschluss; es ist lediglich ein Innehalten bei der Verteilung des Vermögens an eine der beiden zweifelhaften Richtungen. Der Aussage dieses Sprechers widerspricht die Aussage dessen, der sagte:

Anmerkungen

(42) Im Original: "annahu" (dass er). (43) In M: "fa-innahu" (denn er). (44) In A, M: "al-mas'ala" (die Berechnung). (45) In M: "tarith" (sie erbt).

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