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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 192Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Es gibt beim Erbrecht der Eheleute keinen Unterschied zwischen dem Zustand vor dem Vollzug der Ehe und dem danach; dies aufgrund der Allgemeinheit des Verses und weil der Prophet (s.A.w.) der Barwa' bint Waschiq das Erbrecht zusprach, obwohl ihr Ehemann verstarb, bevor er die Ehe mit ihr vollzogen hatte und ohne dass er eine Morgengabe für sie festgesetzt hatte (48). Und weil die Ehe gültig und feststehend ist, wird durch sie geerbt, wie auch nach dem Vollzug der Ehe.

Abschnitt: Was nun die ungültige Ehe angeht, so wird durch sie kein Erbrecht zwischen den Eheleuten begründet, da sie keine rechtmäßige Ehe ist. Wenn es ungewiss ist, bei welcher Frau die Ehe ungültig und bei welcher sie gültig ist, so ist von Ahmad überliefert, dass er bezüglich jemandes, der zwei Schwestern heiratete, ohne zu wissen, welche der beiden er zuerst heiratete, sagte: Die Ehe mit beiden wird aufgelöst. Er enthielt sich einer Aussage bezüglich der Morgengabe. Abu Bakr sagte: Es ist nach seiner Auffassung rechtens, das Los zwischen ihnen entscheiden zu lassen. Nach dieser Ansicht wird auch beim Erbrecht das Los zwischen ihnen entscheiden, wenn er verstirbt und beide hinterlässt. Von an-Nakha'i und asch-Schab'i gibt es Überlieferungen, die darauf hindeuten, dass die Morgengabe und die Erbschaft unter ihnen gemäß den Ansprüchen und der Einordnung (Tanzil) aufgeteilt werden, wie bei der Erbschaft von Hermaphroditen (Khunatha). Dies ist auch die Auffassung von Abu Hanifa und seinen Anhängern. Asch-Schafi'i, Gott habe Wohlgefallen an ihm, sagte: Der zweifelhafte Teil davon wird zurückgestellt, bis sie sich darüber einigen oder die Angelegenheit geklärt ist. Wenn er also eine Frau mit einem Vertrag und vier Frauen mit einem anderen Vertrag heiratete und dann starb und einen Bruder hinterließ, wobei nicht bekannt war, welcher der beiden Verträge zuerst geschlossen wurde, so ist nach der Auffassung von Abu Hanifa jede Frau, die eine volle Morgengabe beansprucht, während der Bruder dies bestreitet, so zu behandeln, dass jede eine halbe Morgengabe erhält. Ein Viertel des Restes wird genommen, welches sowohl die eine (Frau) als auch die vier (Frauen) beanspruchen, und es wird für die eine (49) zur Hälfte aufgeteilt und für die vier zur Hälfte.

Anmerkungen

(48) Herausgegeben von Abu Dawud im Kapitel über denjenigen, der heiratete, ohne eine Morgengabe festzulegen, bis er starb, aus dem Buch der Ehe (Kitab an-Nikah). Sunan Abi Dawud 1/487, 488. Und at-Tirmidhi im Kapitel dessen, was über den Mann berichtet wurde, der eine Frau heiratet und stirbt, bevor er etwas für sie festgesetzt hat, aus den Kapiteln der Ehe. Aridat al-Ahwadhi 5/84, 85. Und an-Nasa'i im Kapitel über die Wartezeit (Idda) der Frau, deren Ehemann verstorben ist..., aus dem Buch der Scheidung (Kitab at-Talaq). Al-Mujtaba 6/164. Und Ibn Maja im Kapitel über den Mann, der heiratet und nichts für sie festsetzt und dann so stirbt, aus dem Buch der Ehe. Sunan Ibn Maja 1/609. Und ad-Darimi im Kapitel über den Mann, der eine Frau heiratet und stirbt..., aus dem Buch der Ehe. Sunan ad-Darimi 2/155. (49) In M: "al-wahid". (50) In A und M: "fa-ya'khudhu". (51) In M: "wa-bayna al-akh".

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