und es wird zwischen den fünf Frauen zurückgestellt, der Rest geht an den Bruder. Wenn er eine Frau in einem Vertrag, zwei in einem Vertrag und drei in einem Vertrag heiratete und das Frühere nicht bekannt ist, so ist die Ehe der einen gültig, und sie erhält ihre Morgengabe. Es bleibt der Zweifel bezüglich der fünf. Nach der Auffassung der Leute des Irak stehen ihnen mit Gewissheit zwei Morgengaben zu, und die dritte steht ihnen in einem Fall und nicht in einem anderen zu, also steht ihnen die Hälfte davon zu. Dies wird dann unter ihnen so aufgeteilt, dass jede eine halbe Morgengabe erhält. Dann wird ein Viertel des Rests für sie als Erbschaft genommen; der einen steht ein Viertel davon mit Gewissheit zu, und sie beansprucht die Hälfte eines Sechstels, also wird ihr die Hälfte gegeben, womit sie von dem Viertel ein Sechstel und ein Achtel erhält, das sind sieben von vierundzwanzig. Die beiden beanspruchen zwei Drittel davon, was sechzehn Anteilen entspricht, also erhalten sie die Hälfte davon, nämlich acht Anteile. Die drei beanspruchen drei Viertel davon, was achtzehn Anteilen entspricht, also erhalten sie ein Neuntel. Dies ist die Auffassung von Muhammad ibn al-Hasan. Nach der Auffassung von Abu Hanifa und Abu Yusuf wird die siebzehn unter den dreien und den zweien in zwei Hälften aufgeteilt, wodurch das Viertel achtundvierzig Anteile ergibt; dann multipliziert man die zwei mit den drei und dann mit den achtundvierzig, was zweihundertachtundachtzig ergibt; dies ist ein Viertel des Vermögens. Nach Asch-Schafi'i erhält die eine ihre Morgengabe, und drei Morgengaben werden zurückgestellt: zwei davon zwischen den fünf, und eine Morgengabe beansprucht die eine, und die beiden beanspruchen ein Viertel davon als Erbschaft, und die drei beanspruchen sie als Morgengabe, und drei Viertel davon beansprucht die andere als Erbschaft, und die drei beanspruchen sie als Morgengabe. Man nimmt ein Viertel des Rests, gibt ein Viertel davon an die eine, und die Hälfte eines Sechstels zwischen der einen und den dreien ist zurückgestellt, und zwei Drittel davon zwischen den dreien und den zweien sind zurückgestellt. Wenn eine der fünf etwas aus der zurückgestellten Erbschaft fordert, wird ihr nichts gegeben; ebenso wenn eine der beiden Gruppen es fordert, wird ihr nichts gegeben. Wenn jedoch eine der drei und eine der beiden es fordert, wird ihnen ein Viertel der Erbschaft ausgezahlt. Wenn es eine der beiden und zwei der drei, oder alle drei fordern, wird ihnen ein Drittel davon ausgezahlt. Wenn der Ehemann die Angetrauten zuerst bestimmt, wird seine Bestimmung akzeptiert und gilt als feststehend. Wenn er eine von ihnen beischläft, gilt dies nicht als Bestimmung für sie. Dies ist die Auffassung von Asch-Schafi'i, Gott habe Wohlgefallen an ihm. Diejenige, mit der der Beischlaf vollzogen wurde, erhält den geringeren Betrag aus dem Festgesetzten oder der Morgengabe der Gleichwertigen (Mahr al-Mithl), wobei die Differenz zwischen beiden zurückgestellt bleibt. Nach der Auffassung der Leute des Irak gilt dies als Bestimmung; wenn diejenige, mit der der Beischlaf vollzogen wurde, zu den zweien gehörte, ist ihre Ehe gültig und die Ehe der drei ist ungültig. Wenn sie zu den dreien gehörte, ist die Ehe der zwei ungültig. Wenn er eine der zwei und eine der drei beischläft, ist die Ehe der Gruppe gültig, mit deren einer der Beischlaf begonnen wurde, und diejenige, mit der der Beischlaf vollzogen wurde, deren Ehe nicht gültig ist, erhält ihre Morgengabe der Gleichwertigen.
فيُوقَفُ بين النِّساءِ الخَمْسِ، والباقِى للأخِ. وإن تزوَّجَ امرأةً فى عَقْدٍ، واثنتينِ فى عَقْدٍ، وثلاثًا فى عَقْدٍ، ولم يُعْلَمِ السَّابقُ، فالواحدةُ نِكاحُها صحيحٌ، فلها مَهْرُها، ويَبْقَى الشَّكُّ فى الخَمْس، فعلى قولِ أهلِ العراقِ لهنَّ مَهْران بيَقِينٍ، والثالثُ لهنَّ فى حالٍ دون حالٍ، فيكونُ لَهُنَّ نِصْفُه، ثم يُقَسَّمُ ذلك بينهنَّ لكلِّ واحدةٍ نِصْفُ مَهْرٍ، ثم يُؤْخَذُ رُبْعُ الباقِى لَهُنَّ ميراثًا، فللواحدة رُبْعُه يَقِينًا، وتَدَّعِى نِصْفَ سُدُسِه، فتُعْطَى نِصْفَه، فيصيرُ لها من الرُّبْعِ سُدُسُه وثُمْنُه، وذلك سَبْعةٌ من أرْبعةٍ وعِشْرينَ، والاثْنَتانِ تَدَّعِيَان ثُلُثَيْه، وهو سِتَّةَ عشرَ سهمًا، فيُعْطَيْنَ نِصْفَه، وهو ثمانيةُ أسْهُمٍ، والثلاثُ يَدَّعِينَ ثلاثةَ أرباعِه، وهو ثمانيةَ عشرَ سهمًا، فيُعْطَيْنَ تُسْعَه. وهذا قول محمدِ بن الحسنِ. وعلى قولِ أبى حنيفةَ وأبى يوسفَ، تُقَسّمُ السَّبْعَةَ عشرَ بين الثَّلاثِ والاثْنَتَيْنِ نِصْفَيْنِ، فيَصِيرُ الرُّبعُ من ثمانيةٍ وأربعينَ سهمًا، ثم تضربُ الاثْنَيْنِ فى الثَّلاثِ، ثم فى الثَّمانيةِ والأرْبعين، تكُنْ مائتَيْنِ وثمانيةً وثمانينَ، فهذا رُبْعُ المالِ. وعند الشافِعِىِّ تُعْطَى الواحدةُ مَهْرَها، ويُوقَفُ ثلاثةُ مُهُورٍ؛ مَهْرانِ منها بين الخَمْسِ، ومَهْرٌ تَدَّعِيه الوإحدةُ، والاثْنَتانِ رُبْعه مِيراثًا، وتَدَّعِيه الثَّلاثُ مَهْرًا وثلاثةُ أرباعِه تَدّعِيه الأُخرى ميراثًا وتَدّعِيه الثلاثُ مهرًا، ويُؤْخَذُ ربعُ ما بَقِىَ فيُدْفَعُ رُبْعُه إلى الواحدةِ، ونِصْفُ سُدُسِه بين الواحدةِ والثلاثِ موقوفٌ، وثُلُثاه بين الثَّلاثِ والاثْنَتَيْنِ موقوفٌ، فإن طَلَبَتْ واحدةٌ من الخَمْسِ شيئا من الميراثِ الموقوفِ، لم يُدْفَعْ إليها شىءٌ، وكذلك إن طَلَبه أحدُ الفريقَيْنِ، لم يُدْفَعْ إليه شىءٌ. وإن طلبتْ واحدةٌ من الثلاثِ، وواحدةٌ من الاثْنَتَيْنِ، دُفِعَ إليهما رُبْعُ الميراثِ. وإن طَلَبَتْه واحدةٌ من الاثْنَتَيْنِ، واثْنتانِ من الثَّلاثِ، أو الثَّلاثُ كلُّهنَّ، دُفِعَ إليهنَّ ثُلُثُه. وإن عَيَّنَ الزَّوْجُ المَنْكوحاتِ أوَّلًا، قُبِلَ تَعْيينُه وثَبَتَ. وإن وَطِئَ واحدةً منهنَّ، لم يكُنْ ذلك تَعْيِينًا لها. وهذا قولُ الشافِعىِّ، رَضِىَ اللَّهُ عنه. وللمَوْطوءةِ الأقَلُّ من المُسَمَّى أو مَهْرُ المِثْلِ، فيكون الفضلُ بينهما مَوْقُوفًا. وعلى قول أهلِ العراقِ، يكونُ تَعْيِينًا، فإن كانت المَوْطُوءَةُ من الاثْنَتَيْنِ، صَحَّ نِكاحُها، وبَطَلَ نِكاحُ الثَّلاثِ، وإن كانت من الثَّلاثِ، بَطَلَ نِكاحُ الاثْنَتَيْنِ، وإن وَطِئَ واحدةً من الاثْنَتَيْنِ، وواحدةً من الثَّلاثِ، صحَّ نِكاحُ الْفَرِيقِ المَبْدوءِ بوَطْءِ واحدةٍ منه، وللمَوْطُوءةِ التى لم يَصِحَّ نِكاحُها مَهْرُ مِثْلِها، فإن