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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 195

Übersetzung · DE

Wenn er sie jedoch im Zustand einer lebensbedrohlichen Krankheit schied und er in dieser Krankheit während ihrer Wartezeit starb, so beerbt sie ihn, er beerbt sie jedoch nicht, falls sie vor ihm stirbt. Dies wird von Umar und Uthman – Gott habe Wohlgefallen an beiden – überliefert. Dies ist auch die Auffassung von Urwa, Schurayh, al-Hasan, asch-Scha'bi, an-Nacha'i, ath-Thawri, Abu Hanifa in Bezug auf die Menschen im Irak, Malik in Bezug auf die Menschen in Medina und Ibn Abi Layla. Dies ist auch die frühe (qadim) Auffassung von asch-Schafi'i. Es wurde von [Utba ibn] Abd Allah ibn az-Zubayr überliefert: Eine endgültig geschiedene Frau erbt nicht. Dies wurde auch von Ali und Abd ar-Rahman ibn Awf überliefert. Dies ist die neue (jadid) Auffassung von asch-Schafi'i; denn sie ist eine durch endgültige Scheidung (ba'in) Geschiedene, also erbt sie nicht, wie eine endgültig Geschiedene im gesunden Zustand, oder wie wenn die Scheidung auf ihrem eigenen Wunsch beruhte. Zudem sind die Gründe für das Erbe auf die Verwandtschaft, die Ehe und die Klientelschaft (wala') begrenzt, und bei ihr liegt keiner dieser Gründe vor. Unser Argument ist, dass Uthman – Gott habe Wohlgefallen an ihm – Tumadir bint al-Asbagh al-Kalbiyya als Erbin von Abd ar-Rahman ibn Awf einsetzte, nachdem er sie in seiner Krankheit endgültig geschieden hatte. Dies war unter den Gefährten bekannt und wurde nicht beanstandet, weshalb es einen Konsens (ijma') darstellt. Von Ali und Abd ar-Rahman ist kein Dissens hierüber überliefert; im Gegenteil, Urwa berichtete von Uthman, dass er zu Abd ar-Rahman sagte: "Wenn du stirbst, werde ich sie von dir erben lassen." Er antwortete: "Das weiß ich." Was von Ibn az-Zubayr überliefert wurde – falls es authentisch ist –, so ist es durch den Konsens überholt. Zudem hatte dieser Mann eine korrupte Absicht hinsichtlich des Erbes, daher wurde sein Handeln durch die Umkehrung seiner Absicht konterkariert, so wie der Mörder, der den Erbfall beschleunigen will, durch dessen Entziehung bestraft wird. Wenn dies feststeht, so ist die bekannte Ansicht von Ahmad, dass sie ihn während der Wartezeit und danach beerbt, solange sie nicht wieder geheiratet hat. Abu Bakr sagte: Die Ansicht von Abu Abd Allah (Ahmad) bezüglich der Frau, mit der der Beischlaf vollzogen wurde, wenn der Kranke sie scheidet, unterscheidet sich nicht davon, dass sie ihn während der Wartezeit und danach beerbt, solange sie nicht wieder geheiratet hat. Dies wurde von al-Hasan überliefert. Es ist die Auffassung von al-Batti, Humayd, Ibn Abi Layla, einigen Basrern, den Anhängern von al-Hasan und Malik in Bezug auf die Menschen in Medina.

Anmerkungen

(54) Fehlt im Original. (55) In A: "Dies". (56) Überliefert von al-Bayhaqi, im: Kapitel über die Erbschaft der endgültig geschiedenen Frau in der Todeskrankheit, aus dem Buch über Khul' und Scheidung. Al-Sunan al-Kubra 7/362, 363. Und von asch-Schafi'i, siehe: Buch der Erbregeln (Kitab al-Fara'id). Aus der Anordnung des Musnad 2/193. (57) In M ein Zusatz: "in". (58) Fehlt in A.

Arabisch (Quelle)

الطَّلاقُ فى المرضِ الْمَخُوفِ، ثم مات من مَرَضِه ذلك فى عِدَّتِها، وَرِثَتْه ولم يَرِثْها إن ماتت. يُرْوَى هذا عن عمرَ، وعثمانَ، رَضِىَ اللَّهُ عنهما. وبه قال عُرْوةُ، وشُرَيْحٌ، والحَسَنُ، والشَّعْبِىُّ، والنَّخَعِىُّ، والثَّوْرِىُّ، وأبو حنيفةَ فى أهل العراقِ، ومالكٌ فى أهلِ المدينةِ، وابنُ أبى ليلَى. وهو قولُ الشافِعىِّ فى القَدِيم. ورُوِىَ عن [عُتْبةَ بن] (٥٤) عبدِ اللَّه ابن الزُّبَيرِ: لا تَرِثُ مَبْتُوتة. ورُوِىَ ذلك عن علىٍّ، وعبدِ الرحمن بن عَوْفٍ. وهو (٥٥) قولُ الشافِعىِّ الجديدُ؛ لأنَّها بائِنٌ، فلا تَرِثُ، كالبائنِ فى الصِّحَّةِ، أو كما لو كان الطَّلاقُ باخْتِيارها، ولأنَّ أسبابَ المِيراثِ مَحْصُورةٌ فى رَحِمٍ ونكاحٍ ووَلاءٍ، وليس لها شىءٌ من هذه الأسْباب. ولَنا، أَنَّ عثمانَ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، وَرَّثَ تُماضِرَ بنتَ الأصْبَغِ الكَلْبِيَّةَ من عبدِ الرحمنِ بن عَوْفٍ، وكان طَلَّقها فى مرضِه فبَتَّها (٥٦). واشْتَهر ذلك فى الصحابةِ فلم يُنْكَرْ، فكان إجماعًا. ولم يَثْبُتْ عن علِىٍّ ولا عبدِ الرحمنِ خلافٌ فى هذا، بل قد رَوَى عُرْوةُ عن عثمانَ أنَّه قال لعبدِ الرحمنِ: لئِن مِتَّ لأُوَرِّثَنْها منك. قال: قد عَلِمتُ ذلك. وما رُوِىَ عن ابنِ الزُّبَيْرِ إن صَحَّ (٥٧)، فهو مَسْبوقٌ بالإِجْماعِ. ولأنَّ هذا قَصَدَ قَصْدًا فاسدًا فى الميراثِ، فعُورِضَ بنَقِيض قَصْدِه، كالقاتِلِ القاصِدِ اسْتِعجالَ الميراثِ يُعاقَبُ بحِرْمانِه. إذا ثَبَتَ هذا، فالمشْهورُ عن أحمدَ أنَّها تَرِثُه فى العِدَّةِ وبَعْدَها ما لم تتزوجْ. قال أبو بكرٍ: لا يخْتَلِفُ قولُ أبى عبدِ اللَّه فى المَدْخولِ بها، إذا طَلَّقها المريضُ، أنَّها تَرِثُه فى العِدَّة، وبعدَها (٥٨) ما لم تتزَوَّجْ. رُوِى ذلك عن الحسنِ. وهو قولُ الْبَتِّىِّ، وحُمَيدٍ، وابنِ أبى لَيْلَى، وبعضِ البَصْريِّين، وأصْحابِ الحَسَنِ، ومالكٍ فى أفل

Anmerkungen

(٥٤) سقط من: الأصل.(٥٥) فى أ: "وهذا".(٥٦) أخرجه البيهقى، فى: باب ما جاء فى توريث المبتوته فى مرض الموت، من كتاب الخلع والطلاق. السنن الكبرى ٧/ ٣٦٢، ٣٦٣. والشافعى، انظر: كتاب الفرائض. من ترتيب المسند ٢/ ١٩٣.(٥٧) فى م زيادة: "فى".(٥٨) سقط من: أ.

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