Tod, folglich beerbt sie ihn nicht, wie eine im gesunden Zustand geschiedene Frau. Dies gilt auch deshalb, weil die Rechtsfolgen dieser Krankheit denjenigen der Gesundheit bei Schenkungen, der Freilassung von Sklaven und Anerkenntnissen entsprechen; dies gilt daher ebenso für die Scheidung. Das, was sie anführten, wird durch den Fall entkräftet, wenn er die Flucht durch eine Scheidung in seinem Gesundheitszustand beabsichtigte.
Abschnitt: Wenn er seine Frau während seiner Krankheit dreifach schied, bevor der Beischlaf vollzogen wurde, sagte Abu Bakr: Hierzu gibt es vier Überlieferungen. Eine davon besagt: Ihr steht die vollständige Morgengabe und das Erbe zu, und sie muss die Wartezeit einhalten. Dies hat Abu Bakr gewählt. Es ist die Ansicht von al-Hasan, Ata und Abu Ubayd; denn das Erbrecht wurde der Frau, mit der der Beischlaf vollzogen wurde, wegen seiner Flucht zugesprochen, und dieser Mann ist ein Fliehender. Wenn das Erbrecht feststeht, so steht auch die Verpflichtung zur [Wartezeit und] Vervollständigung der Morgengabe fest. Es ist angebracht, dass die Wartezeit die der Witwe ist, da wir sie wie eine Frau behandeln, deren Ehemann gestorben ist, während sie noch seine Ehefrau war, und weil die Scheidung bei einer Frau, mit der kein Beischlaf vollzogen wurde, keine Wartezeit nach sich zieht. Die zweite Überlieferung besagt: Sie erhält das Erbe und die Morgengabe, hat aber keine Wartezeit einzuhalten. Dies ist die Auffassung von Ata, da die Wartezeit eine Verpflichtung ihrerseits ist, die nicht durch seine Flucht auferlegt werden darf. Die dritte Überlieferung besagt: Sie erhält das Erbe und die Hälfte der Morgengabe und muss die Wartezeit einhalten. Dies ist die Ansicht von Malik, nach einer Überlieferung von Abu Ubayd von ihm; denn wer erbt, muss eine Wartezeit einhalten, und die Morgengabe wird nicht vervollständigt, da Gott, der Erhabene, die Halbierung durch Scheidung vor dem Beischlaf festlegte, und dies darf nicht missachtet werden. Die vierte Überlieferung besagt: Sie hat weder ein Erbrecht noch eine Wartezeit einzuhalten, und ihr steht die Hälfte der Morgengabe zu. Dies ist die Auffassung von Jabir ibn Zayd, an-Nacha'i, Abu Hanifa, asch-Schafi'i und der Mehrheit der Gelehrten. Ahmad sagte: Jabir ibn Zayd sagte: Sie hat kein Erbrecht und keine Wartezeit. Al-Hasan sagte: Sie erbt. Ahmad sagte: Ich neige zur Ansicht von Jabir; dies liegt daran, dass Gott, der Erhabene, die Halbierung der Morgengabe und den Entfall der Wartezeit für die Frau, die vor dem Beischlaf geschieden wurde, in Seinem Buch festlegte: "Und wenn ihr sie scheidet, ehe ihr sie berührt habt, und ihr ihnen bereits eine Morgengabe festgesetzt habt, so steht ihnen die Hälfte dessen zu, was ihr festgesetzt habt." Und Er sagte: "O die ihr glaubt! Wenn ihr gläubige Frauen heiratet und sie dann scheidet, ehe ihr sie berührt habt, dann steht euch ihnen gegenüber keine Wartezeit zu, die ihr berechnen müsst." Es ist nicht zulässig, dem Text des Buches durch eigene Meinung oder Willkür zu widersprechen. Was das Erbe betrifft, so ist sie weder eine Ehefrau noch...
(62) Fällt in M weg. (63) Sure al-Baqara 237. (64) Sure al-Ahzab 49.
الموتِ، فلم تَرِثْه، كالمُطَلَّقةِ فى الصِّحَّةِ، ولأنَّ حُكْمَ هذا المرضِ حُكْمُ الصِّحَّةِ فى العَطَايا والإِعتاقِ والإِقْرارِ، فكذلك فى الطَّلاقِ. وما ذَكَرُوه يَبْطُلُ بما إذا قَصَدَ الفرارَ بالطَّلاقِ فى صِحّتِه.
فصل: ولو طَلَّقَ امرأتَه ثلاثًا فى مَرَضِه قبلَ الدُّخولِ بها، فقال أبو بكرٍ: فيها أرْبَعُ رواياتٍ؛ إحْداهُنَّ، لها الصَّداقُ كاملًا والميراثُ، وعليها العِدَّةُ. اخْتارَها أبو بكرٍ. وهو قولُ الحسنِ، وعطاءٍ، وأبى عُبَيْدٍ؛ لأنَّ الميراثَ ثَبَتَ للمَدْخولِ بها لفرارِه منه، وهذا فارٌّ، وإذا ثَبَتَ الميراثُ ثبتَ وجوبُ [العِدَّةِ و] (٦٢) تكْمِيلُ الصَّداقِ، وينْبَغِى أن تكونَ العِدَّةُ عِدَّةَ الوَفاةِ؛ لأنَّا جَعَلْناها فى حُكْمِ مَنْ تُوُفِّىَ عنها وهى زوجةٌ، ولأنَّ الطَّلاقَ لا يُوجِبُ عِدّةً على غيرِ مدخولٍ بها. الثانية، لها الميراثُ والصَّداقُ، ولا عِدَّةَ عليها. وهو قول عَطاءٍ؛ لأنَّ العِدَّةَ حقٌّ عليها، فلا يجبُ بفرارِه. والثالثة، لها الميراثُ ونصفُ الصَّداقِ، وعليها العِدَّةُ. وهذا قولُ مالكٍ، فى روايةِ أبى عُبَيْدٍ عنه؛ لأنَّ مَنْ تَرِثُ يجبُ أن تَعْتَدَّ، ولا يَكْمُلُ الصَّداقُ؛ لأنَّ اللَّه تعالى نَصَّ على تَنْصِيفِه بالطَّلاقِ قبلَ المَسِيسِ، ولا تجوزُ مخالَفَتُه. والرابعة، لا ميراثَ لها، ولا عِدَّةَ عليها، ولها نصفُ الصَّداقِ. وهو قول جابرِ بن زَيدٍ، والنَّخَعِىِّ، وأبى حنيفةَ، والشَّافِعىِّ، وأكثرِ أهلِ العلمِ. قال أحمدُ: قال جابرُ بن زيدٍ: لا ميراثَ لها، ولا عِدَّةَ عليها. وقال الحسنُ: تَرِثُ. قال أحمدُ: أذهبُ إلى قولِ جابرٍ؛ وذلك لأنَّ اللَّه تعالى نَصَّ على تَنْصيفِ الصَّداقِ، ونَفَى العِدَّةَ عن المُطلَّقةِ قبلَ الدُّخولِ بقولِه تعالى: {وَإِنْ طَلَّقْتُمُوهُنَّ مِنْ قَبْلِ أَنْ تَمَسُّوهُنَّ وَقَدْ فَرَضْتُمْ لَهُنَّ فَرِيضَةً فَنِصْفُ مَا فَرَضْتُمْ} (٦٣). وقال تعالى: {يَاأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا إِذَا نَكَحْتُمُ الْمُؤْمِنَاتِ ثُمَّ طَلَّقْتُمُوهُنَّ مِنْ قَبْلِ أَنْ تَمَسُّوهُنَّ فَمَا لَكُمْ عَلَيْهِنَّ مِنْ عِدَّةٍ تَعْتَدُّونَهَا} (٦٤). ولا يجوزُ مخالفةُ نَصِّ الكتابِ بالرَّأْىِ والتَّحَكُّم. وأمَّا الميراثُ، فإنَّها ليستْ بزَوْجةٍ ولا
(٦٢) سقط من: م.(٦٣) سورة البقرة ٢٣٧.(٦٤) سورة الأحزاب ٤٩.