sowie die Ankunft von Morgen oder ihr Verrichten des Pflichtgebets, so ist die Ehe geschieden und sie beerbt ihn nicht, da der Schwur im gesunden Zustand erfolgte. Der Qadi erwähnte eine weitere Überlieferung, wonach sie ihn beerbt; dies ist die Ansicht von Malik, weil die Scheidung während der Krankheit eintrat. Die erste Ansicht ist jedoch die korrektere. Wenn er die Scheidung von einer Handlung seinerseits abhängig machte und er diese während der Krankheit vollzog, so beerbt sie ihn, da er die Scheidung von ihr in der Krankheit herbeiführte; dies ähnelt dem Fall, als wenn die Bedingung während der Krankheit festgelegt worden wäre. Wenn er im gesunden Zustand sagte: „Du bist geschieden, falls ich meinen Sklaven nicht schlage“, und er ihn bis zu seinem Tod nicht schlug, so beerbt sie ihn. Wenn jedoch sie vor ihm starb, beerbt er sie nicht. Wenn der Sklave starb, während der Ehemann krank war, so wurde sie geschieden; dies ist ebenfalls wie sein Abhängigmachen von der Ankunft Zaids. Dasselbe gilt, wenn er sagte: „Falls ich dir deine Morgengabe nicht entrichte, so bist du geschieden.“ Wenn der Ehemann behauptet, er habe ihr die Morgengabe entrichtet, sie dies jedoch bestreitet, so ist der Ehemann in Bezug auf ihr Erbe zu glauben, da die Rechtsgrundlage das Fortbestehen der Ehe ist; sie hingegen wird nicht hinsichtlich ihrer Entlastung von ihm geglaubt, da die Rechtsgrundlage das Bestehen der Schuld in seinem Verantwortungsbereich ist. Wenn er im gesunden Zustand zu ihr sagte: „Du bist geschieden, falls ich nicht eine weitere Frau neben dir heirate“, so gilt dasselbe. Dies wurde von Ahmad explizit so überliefert und ist die Ansicht von al-Hasan. Wenn der Kranke seine Frau der Unzucht bezichtigt (Qadhf) und anschließend im krankhaften Zustand das Li'an-Verfahren (Verfluchung) vollzieht, woraufhin die Ehe durch diese Scheidung beendet wird, und er dann während der Krankheit stirbt, so beerbt sie ihn. Stirbt jedoch sie, so beerbt er sie nicht. Wenn er sie im gesunden Zustand bezichtigt und das Li'an-Verfahren in seiner Krankheit vollzieht und er in dieser stirbt, so beerbt sie ihn nicht. Dies wurde von Ahmad explizit überliefert und ist die Ansicht von asch-Schafi'i und al-Lu'lu'i. Der Qadi erwähnte eine andere Überlieferung, wonach sie ihn beerbt; dies ist die Ansicht von Abu Yusuf. Wenn er ihr gegenüber während der Krankheit den Ila'-Eid (Enthaltsamkeitseid) leistet, dann gesund wird und anschließend einen Rückfall in seine Krankheit erleidet, woraufhin die Ehe durch den Ila' endet, so beerbt sie ihn nicht.
Abschnitt: Wenn der Sohn die Frau seines Vaters zu etwas zwingt, wodurch deren Ehe aufgelöst wird, sei es durch Beischlaf oder anderes, und dies während der Krankheit des Vaters geschieht und der Vater an ebendieser Krankheit stirbt, so beerbt sie ihn, während er sie nicht beerbt, sollte sie vor ihm sterben. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und seinen Gefährten. Wenn sie ihm dabei jedoch freiwillig zustimmte, so beerbt sie ihn nicht, da sie eine Mitwirkende an dem ist, wodurch ihre Ehe aufgelöst wird; dies gleicht dem Fall, als wenn sie die Trennung (Khul') von ihm verlangt hätte. Dabei ist es unerheblich, ob der Verstorbene andere Söhne außer diesem Sohn hatte oder nicht. Wenn der Verdacht von ihm abfällt – etwa weil er nicht erbberechtigt ist, wie ein Ungläubiger, ein Mörder oder ein Sklave, oder weil er ein Sohn durch Milchrandschaft ist, oder ein Enkel, der durch einen Sohn des Verstorbenen oder durch die Eltern oder durch zwei Söhne von der Erbfolge ausgeschlossen ist, oder weil der Verstorbene eine andere Frau hatte, die den Erbteil der Ehefrauen beansprucht –, so beerbt sie ihn nicht, da der Verdacht entfällt. Wenn der Enkel erst zu einem späteren Zeitpunkt erbberechtigt wird, so beerbt sie ihn dennoch nicht, da zum Zeitpunkt des Beischlafs kein Verdacht vorlag. War er hingegen zum Zeitpunkt des Beischlafs erbberechtigt und wurde erst danach von der Erbschaft ausgeschlossen, so beerbt sie ihn, da zum Zeitpunkt des Beischlafs der Verdacht bestand. Wenn der Kranke zwei Frauen hatte,
(66) In einer Ergänzung: "die Regelung".
ومَجِئِ غدٍ، وصلاتِها الفَرْضَ، بانَتْ ولم تَرِثْ؛ لأنَّ اليمينَ كانتْ فى الصِّحَّةِ. وذكر القاضِى روايةً أخرى، أنَّها تَرِثُ، وهو قولُ مالكٍ؛ لأنَّ الطَّلاقَ وقعَ فى المرضِ. والأوَّلُ أصَحُّ. وإن عَلَّقَه على فِعْلِ نَفْسِه، ففَعَلَه فى المرضِ، وَرِثَتْه؛ لأنَّه أوْقَعَ الطَّلاقَ بها فى المرضِ، فأشْبَهَ ما لو كان التَّعْليقُ فى المرضِ. ولو قال فى الصِّحَّةِ: أنتِ طالقٌ إن لم أضْرِبْ غُلامِى. فلم يَضْرِبْه حتى مات، وَرِثَتْه. وإن ماتتْ، لم يَرِثْها. وإن مات الغلامُ والزوجُ مريضٌ، طَلُقَتْ، وكان كتَعْلِيقِه على مَجِىء زيدٍ أيضًا. وكذلك (٦٦) إن قال: إن لم أُوَفِّكِ مَهْرَكِ فأنتِ طالقٌ. وإن ادّعَى الزوجُ أنَّه وَفَّاها مَهْرَها فأنَكَرتْه، صُدِّقَ الزّوْجُ فى تَوْرِيثِه منها؛ لأنَّ الأصلَ بقاءُ النكاحِ، ولم تُصَدَّقْ فى براءتِه منه؛ لأنَّ الأصلَ بقاؤُه فى ذِمَّتِه. ولو قال لها فى الصِّحَّةِ: أنتِ طالقٌ إن لم أتَزَوّجْ عليك. فكذلك. نَصَّ عليه أحمدُ. وهو قول الحسنِ. ولو قَذَفَ المريضُ امرأتَه، ثم لَاعَنها فى مرضِه، فبانتْ منه، ثم مات فى مرضِه، وَرِثَتْه. وإن ماتتْ، لم يَرِثْها. وإن قَذفها فى صِحَّتِه، ولَاعَنها فى مرضِه، ومات فيه، لم تَرِثْه. نَصَّ عليه أحمدُ. وهو قولُ الشافِعىِّ، واللُّؤْلُؤىِّ. وذكر القاضى روايةً أخرى، أنَّها تَرِثُ. وهو قولُ أبى يوسفَ. وإن آلَى منها فى مرضِه، ثم صحَّ، ثم نُكِسَ فى مرضِه، فبانَت بالإِيلاءِ، لم تَرِثْهُ.
فصل: وإذا أسْتكْرَه الابنُ امرأةَ أبيه على ما يَنْفِسخُ به نكاحُها، من وَطْءٍ أو غيرِه، فى مرضِ أبيه، فمات أبُوه من مرضِه ذلك، وَرِثَتْه، ولم يَرِثْها إن ماتتْ. وهذا قولُ أبى حنيفةَ وأصحابِه. فإن طاوَعَتْه على ذلك، لم ترِثْ؛ لأنَّها مُشاركِةٌ فيما يَنْفَسِخُ به نكاحُها، فأشْبَهَ ما لو خالَعَتْه. وسواءٌ كان للمَيِّتِ بَنُونَ سِوَى هذا الابنِ، أو لم يكُنْ. فإذا انْتَفتِ التُّهْمةُ عنه، بأن يكونَ غيرَ وارثٍ، كالكافرِ والقاتلِ والرَّقِيقِ، أو كان ابنًا من الرَّضاعةِ، أو ابن ابنٍ مَحْجُوبٍ بابنٍ للميتِ، أو بأبَوْينِ، أو ابْنينِ، أو كان للميتِ امرأةٌ أُخْرَى تَحُوزُ ميراثَ الزوجاتِ، لم ترثْ؛ لِانتفاءِ التُّهْمةِ. ولو صار ابنُ الابنِ وارثًا بعدَ ذلك، لم تَرِثْ؛ لِانْتفاءِ التُّهْمةِ حالَ الوَطْءِ. ولو كان حالَ الوَطْءِ وارثًا، فعاد مَحْجوبًا عن الميراثِ، لوَرِثتْ؛ لوُجودِ التُّهْمةِ حين الوَطْءِ. ولو كان للمريضِ امْرأتانِ،
(٦٦) فى أزيادة: "الحكم".