der Ehefrauen, in einer der beiden Überlieferungen. Dies ist die Auffassung von asch-Schafi'i, möge Gott mit ihm zufrieden sein, sowie von Abu Hanifa und seinen Gefährten. Die andere Überlieferung besagt, dass das Erbe den vieren gebührt. Nach Malik gebührt das gesamte Erbe der geschiedenen Frau. Wenn er vier Ehefrauen hat und eine von ihnen während seiner Krankheit dreimal verstößt, dann während der Wartezeit der geschiedenen Frau eine andere heiratet oder eine einzige Frau verstößt und ihre Schwester während ihrer Wartezeit heiratet und er in ihrer Wartezeit stirbt, so ist die Eheschließung ungültig und das Erbe wird zwischen der geschiedenen Frau und den übrigen ursprünglichen Ehefrauen aufgeteilt. Dies ist die Auffassung von Abu Hanifa und Malik. Asch-Schafi'i sagte: Die Eheschließung ist gültig und das Erbe gebührt der neuen Ehefrau zusammen mit den übrigen Ehefrauen, jedoch nicht der geschiedenen Frau. Nach seiner alten (qadim) Auffassung ergeben sich zwei Möglichkeiten: Die eine ist, dass das Erbe zwischen der geschiedenen Frau und den übrigen Ehefrauen geteilt wird, wie es die Mehrheit vertritt, und die neu geheiratete Frau nichts erhält. Die zweite ist, dass es zwischen ihnen durch fünf geteilt wird, wobei jede von ihnen ein Fünftel erhält. Wenn er nach Ablauf der Wartezeit der geschiedenen Frau stirbt, so gibt es bezüglich ihres Erbes zwei Überlieferungen: Eine davon besagt, dass sie kein Erbe erhält, womit das Erbe den übrigen Ehefrauen gebührt. Dies ist die Auffassung von Abu Hanifa und den Gelehrten des Irak. Die zweite besagt, dass sie mit ihnen erbt und die neue Ehefrau nichts erhält. Asch-Schafi'i, möge Gott mit ihm zufrieden sein, sagte: Das Erbe gebührt den Ehefrauen allesamt, und die geschiedene Frau erhält nichts. Wenn er eine fünfte Frau nach Ablauf der Wartezeit der geschiedenen Frau heiratet, so ist deren Eheschließung gültig. Erbt die geschiedene Frau? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen: Eine davon besagt, dass sie nicht erbt. Dies ist die offensichtliche Meinung von Ahmad; denn er sagte: Wer behauptet, dass die Eheschließung während der Wartezeit gültig sei, muss konsequenterweise zulassen, dass acht Ehefrauen oder zwei Schwestern erben, was dazu führen würde, dass ein Muslim von acht Ehefrauen oder zwei Schwestern beerbt wird. Das Erbrecht der geschiedenen Frauen nach der Wartezeit führt zwingend dazu, entweder dies anzuerkennen oder die Ehefrauen zu enterben, deren Erbrecht ausdrücklich festgelegt ist, was ihn zu einem Leugner desselben machen würde, da er es nicht vertritt. Demnach gebührt das Erbe den Ehefrauen und nicht der geschiedenen Frau. Die zweite Überlieferung besagt, dass die geschiedene Frau erbt. Hieraus werden zwei Möglichkeiten abgeleitet: Die eine ist, dass das Erbe zwischen den fünf Frauen geteilt wird. Die zweite ist, dass es der geschiedenen Frau und den ursprünglichen Ehefrauen gebührt, nicht aber der neuen Ehefrau; denn dem Kranken ist es verwehrt, sie durch die Scheidung um ihr Erbe zu bringen, also ist es ihm ebenso verwehrt, ihren Erbteil zu schmälern. Beide Möglichkeiten sind jedoch fernliegend; die eine wird durch den Text des Buches (Koran) bezüglich des Erbes der Ehefrauen zurückgewiesen, und es ist nicht zulässig, diesem ohne einen Text, einen Konsens oder einen Analogieschluss auf einen spezifischen Fall innerhalb des Textes in seiner Bedeutung zu widersprechen, und die andere deshalb, weil Gott der Erhabene...
(72) In der Handschrift M: "und zwei Schwestern".
للزَّوْجاتِ، فى إحْدَى الرِّوايتَيْن. وهو قولُ الشافِعىِّ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، وأبى حنيفةَ وأصحابِه. والرِّوَايةُ الأُخْرَى، أَنَّ الميراثَ للأرْبَعِ. وعندَ مالكٍ الميراثُ كلُّه للمُطلَّقةِ. وإن كان له أرْبَعُ نِسْوَةٍ، فطَلَّق إحْداهُنَّ ثلاثًا فى مرضِه، ثم نَكَحَ أُخْرَى فى عِدَّةِ المُطَلَّقةِ، أو طَلَّقَ امرأةً واحدةً، ونكَحَ أخْتَها فى عِدَّتِها، ومات فى عِدَّتِها، فالنِّكاحُ باطلٌ، والميراثُ بين المُطلَّقةِ وباقِى الزَّوْجاتِ الأوائلِ. وهذا قولُ أبى حنيفةَ، ومالكٍ. وقال الشافعىُّ: النِّكاحُ صحيحٌ، والميراثُ للجَديدةِ مع باقِى المَنْكوحاتِ دُونَ المُطَلَّقةِ. ويَجِىءُ على قولِه القديمِ وَجْهان؛ أحدهما، أن يكونَ الميراثُ بين المُطلَّقةِ وباقِى الزَّوْجاتِ، كقولِ الجُمْهورِ، ولا شىءَ للمَنْكوحةِ. والثانى، أن يكونَ بينهنَّ على خَمْسةٍ، لكلِّ واحدةٍ منهنَّ خُمْسُه. فإن مات بعدَ انْقِضاءِ عِدَّةِ المُطلَّقةِ، ففى مِيرَاثِها رِوَايتانِ؛ إحْداهما، لا ميراثَ لها، فيكونُ الميراثُ لباقِى الزوجاتِ. وهو قولُ أبى حنيفةَ وأهلِ العراقِ. والثانية، تَرِثُ معهُنَّ ولا شىءَ للمَنْكوحةِ. وقال الشافعىُّ، رَضِىَ اللَّه عنه: الميراثُ للمَنْكوحاتِ كُلِّهِنَّ، ولا شىءَ للمُطَلَّقةِ. وإن تزَوَّجَ الخامسة بعدَ انْقِضاءِ عِدَّةِ المُطلَّقةِ، صَحَّ نِكاحُها. وهل ترِثُ المطلقةُ؟ على رِوَايتَيْن؛ إحْداهما، لا تَرِثُ. وهو ظاهرُ كلامِ أحمدَ؛ لأنَّه قال: يَلْزَمُ مَنْ قال: يصِحُّ النِّكاحُ فى العِدَّةِ. أن يَرِثَ ثمانِ نِسْوةٍ، وأن يَرِثَه أُخْتان، فيكونُ مُسْلِمٌ يَرِثُه ثمانِ نسْوةٍ أو أُخْتان (٧٢)، وتَوْرِيثُ المُطلَّقاتِ بعدَ العِدَّة يَلْزَمُ منه هذا، أو حِرْمانُ الزَّوجاتِ المَنْصُوصِ على مِيراثِهِنَّ، فيكونُ مُنْكِرًا له غيرَ قائلٍ به. فعلَى هذا يكونُ الميراثُ للزَّوْجاتِ دون المُطلَّقةِ. والرِّواية الثانية، تَرِثُ المُطلَّقةُ. فيُخرَّجُ فيه وَجْهان؛ أحدهما، يكونُ الميراثُ بين الخَمْسِ. والثانى، يكونُ للمُطلَّقةِ والمَنْكوحاتِ الأوائلِ دُونَ الجَديدةِ؛ لأنَّ المريضَ ممنوعٌ من أن يَحْرِمَهُنَّ ميراثَهُنَّ بالطَّلاقِ، فكذلك يُمْنَعُ من تَنْقِيصِهِنَّ منه، وكِلَا الوَجْهَينِ بعيدٌ؛ أمَّا أحَدُهما فيَرُدُّه نَصُّ الكتابِ على تَوْرِيثِ الزَّوْجاتِ، فلا يجوزُ مخالَفَتُه بغير نَصٍّ ولا إجْماعٍ ولا قِياسٍ على صورةٍ مخصوصةٍ من النَّصِّ فى مَعْناه، وأمَّا الآخَرُ فلِأَنَّ اللَّه تعالى لم
(٧٢) فى م: "وأختان".