nicht die Heirat von mehr als vier Frauen erlaubt, noch die Verbindung von zwei Schwestern. Daher ist es nicht zulässig, dass sie in seinem Erbe durch die Ehebeziehung zusammenkommen. Wenn er auf dieser Grundlage vier Frauen während seiner Krankheit verstößt, ihre Wartezeit abgelaufen ist und er vier andere an ihrer Stelle geheiratet hat, und er dann an seiner Krankheit stirbt, so erben nach der ersten Auffassung die neu geheirateten Frauen und nicht die geschiedenen. Nach der zweiten Auffassung ergeben sich zwei Möglichkeiten: Die eine ist, dass das Erbe vollständig den geschiedenen Frauen gebührt. Nach der zweiten Möglichkeit wird es zwischen den acht geteilt. Malik sagte: Das Erbe gebührt den geschiedenen Frauen und die neu geheirateten erhalten nichts; denn ihre Ehe ist nach seiner Auffassung nicht gültig. Wenn er von seiner Krankheit genesen ist, dann vier Frauen in seiner Gesundheit geheiratet hat und er danach stirbt, so gebührt ihnen das Erbe nach der Auffassung der Mehrheit, und die geschiedenen Frauen erhalten nichts, außer nach der Auffassung von Malik und denjenigen, die ihm zugestimmt haben. Ebenso gilt: Wenn die geschiedenen Frauen wieder geheiratet haben, erben sie nichts, außer nach seiner Auffassung und der Auffassung derjenigen, die ihm zugestimmt haben. Wenn er vier Frauen nach dem Beischlaf während seiner Krankheit dreimal verstößt und sagt: "Sie haben mich über den Ablauf ihrer Wartezeit informiert", sie ihn jedoch der Lüge bezichtigen, so darf er vier andere außer ihnen heiraten, sofern dies in einer Zeitspanne geschieht, in der der Ablauf der Wartezeit möglich ist, und seine Aussage gegen sie bezüglich der Enterbung vom Erbe wird nicht akzeptiert. Dies ist die Auffassung von Abu Hanifa, Abu Yusuf und al-Lu'lu'i, wenn es nach vier Monaten geschieht. Zufar sagte: Er darf ebenfalls nicht neu heiraten. Die erste Auffassung ist die korrektere, da dies ein Urteil ist, das zwischen ihm und Gott dem Erhabenen besteht und an dem sie kein Recht haben, daher wurde seine Aussage diesbezüglich akzeptiert. Wenn er auf dieser Grundlage vier Frauen in einem einzigen Vertrag heiratet und dann stirbt, so erben ihn die geschiedenen Frauen und nicht die neu geheirateten, es sei denn, sie sterben vor ihm, dann gebührt das Erbe den neu geheirateten. Wenn sie den Ablauf ihrer Wartezeit bestätigen und wir sagen: Das Erbe gebührt ihnen nach Ablauf der Wartezeit, dann gebührt das Erbe auch den neu geheirateten. Wenn von ihnen drei sterben, gebührt das Erbe der verbleibenden. Wenn eine von ihnen stirbt und von den neu geheirateten eine oder zwei sterben, oder von den geschiedenen zwei sterben und von den neu geheirateten eine, dann gebührt das Erbe den verbleibenden geschiedenen Frauen. Wenn von den geschiedenen eine stirbt und von den neu geheirateten drei, oder von den geschiedenen zwei und von den neu geheirateten zwei, oder von den geschiedenen drei und von den neu geheirateten eine, so wird das Erbe zwischen den Verbleibenden der geschiedenen und den neu geheirateten gemeinsam aufgeteilt; denn wenn er den Vertrag mit den Verbleibenden von allen hätte erneuern können, wäre dies zulässig und somit gültig gewesen. Wenn er die neu geheirateten in vier Verträgen heiratet und von den geschiedenen eine stirbt, so erbt an ihrer Stelle die erste der neu geheirateten. Wenn zwei sterben, erben die erste und die zweite. Wenn drei sterben, erben die erste, die zweite und die dritte der neu geheirateten gemeinsam mit denjenigen, die von den geschiedenen übrig geblieben sind. Dies entspricht der Analogie der Auffassung von Abu Hanifa, Abu Yusuf und al-Lu'lu'i. Was Zufar betrifft, so sieht er die Gültigkeit der Heirat der neu geheirateten erst dann als gegeben an, wenn die geschiedenen Frauen dies bestätigen. Was asch-Schafi'i betrifft, so ist bei ihm die Heirat während der Wartezeit der geschiedenen Frauen erlaubt. Nach seiner Auffassung gilt daher: Wenn er vier Frauen verstößt und vier andere in einem oder in mehreren Verträgen heiratet und dann an seiner Krankheit stirbt, so gebührt das Erbe den neu geheirateten. Nach seiner alten Auffassung ergeben sich zwei Möglichkeiten: Die eine ist, dass das Erbe zwischen den acht geteilt wird. Die zweite ist, dass das Erbe den geschiedenen Frauen und nicht den neu geheirateten gebührt. Wenn einige der geschiedenen Frauen sterben oder ihre Wartezeit abläuft, so gebührt den neu geheirateten das Erbe der Verstorbenen. Wenn eine stirbt, so haben die Ehefrauen ein Viertel des Erbes der Frauen. Wenn zwei sterben, so haben die Ehefrauen die Hälfte des Erbes. Wenn drei sterben, so haben sie drei Viertel des Erbes, sofern ihre Heirat in einem einzigen Vertrag geschlossen wurde. Wenn es in getrennten Verträgen war, so gilt: Wenn eine der geschiedenen Frauen stirbt, so gebührt ihr Erbe der ersten der neu geheirateten, das Erbe der zweiten der zweiten, und das Erbe der dritten der dritten.
Kapitel: Wenn ein Mann zu seinen Frauen sagt: "Eine von euch ist geschieden" und damit eine bestimmte meint, so ist nur sie geschieden. Man kehrt zu seiner Bestimmung zurück, und man nimmt ihre Unterhaltskosten alle entgegen, bis sie bestimmt ist. Wenn die Scheidung eine endgültige (ba'in) ist, wird er von ihnen ferngehalten, bis er bestimmt. Wenn er sagt: "Ich meinte diese", so ist nur sie geschieden. Wenn er sagt: "Ich meinte diese drei nicht", so ist die vierte geschieden. Wenn er zurückkehrt und sagt: "Ich habe mich geirrt, ich meinte nur diese", so ist die andere geschieden. Wenn sie oder eine von ihnen sterben, bevor er es erklärt hat, kehrt man zu seiner Aussage zurück; wer also deren Scheidung bestätigt, dem entziehen wir ihr Erbe und wir lassen ihn gegenüber den Erben derjenigen schwören, deren Scheidung er nicht bestimmt hat. Dies ist die Auffassung von asch-Schafi'i. Wenn er damit keine bestimmte Frau gemeint hat oder vor der Bestimmung stirbt, so wird sie durch das Los bestimmt. Ebenso, wenn er eine bestimmte seiner Frauen verstößt, es dann aber vergisst und stirbt, so wird sie durch das Los bestimmt; auf wen das Los fällt, die hat kein Erbe. Dies wurde von 'Ali, möge Gott mit ihm zufrieden sein, überliefert. Es ist die Auffassung von Abu Thaur. 'Ata' überlieferte von Ibn 'Abbas, dass ein Mann ihn befragte und sagte: "Ich habe drei Frauen und ich habe eine von ihnen verstoßen und sie endgültig geschieden."
(73) Fällt aus in M.
يُبِحْ نكاحَ أكثرَ من أرْبعٍ، ولا الجَمْعَ بين الأُخْتَيْنِ. فلا يَجُوزُ أن يَجْتَمِعْنَ فى ميراثِه بالزَّوْجِيَّةِ. وعلى هذا لو طَلَّقَ أرْبعًا فى مرضِه، وانْقَضتْ عِدَّتُهنَّ، ونكَحَ أرْبعًا سِواهُنَّ، ثم مات من مرضِه، فعلى الأوَّلِ تَرِثُه المَنْكوحاتُ دون المُطلَّقاتِ. وعلى الثانى يكونُ فيه وَجْهان؛ أحدهما، أَنَّ المِيراثَ كلَّه للمُطلَّقاتِ. وعلى الثانى هو بين الثَّمانِ. وقال مالكٌ: الميراثُ للمُطلَّقاتِ، ولا شىءَ للمَنْكُوحاتِ؛ لأنَّ نكاحَهُنّ غيرُ صحيحٍ عندَه. وإن صَحَّ من مَرَضِه، فتزوَّجَ أرْبعًا فى صِحَّتِه ثم مات، فالميراثُ لَهُنَّ فى قولِ الجمهورِ، ولا شىءَ للمُطَلَّقاتِ إلَّا (٧٣) فى قولِ مالكٍ ومَنْ وافَقَه. وكذلك إن تزوَّجَتِ المُطلَّقاتُ لم يَرِثْنَ شيئًا، إلَّا فى قَوْلِه وقولِ مَنْ وافقَه. ولو طَلَّقَ أرْبعًا بعدَ دُخُولِه بِهِنَّ ثلاثًا فى مَرَضِه، وقال: قد أخْبَرْنَنِى بانْقِضاءِ عِدَّتِهِنَّ. فكَذَّبْنَه، فلَه أن يَنْكِحَ أرْبعًا سِواهُنَّ، إذا كان ذلك فى مُدَّةٍ يُمْكِنُ انْقِضاءُ العِدَّةِ فيها، ولا يُقْبَلُ قولُه عليهنَّ فى حِرْمانِ الميراثِ. وهذا قولُ أبى حنيفةَ، وأبى يوسفَ، واللُّؤْلُؤِىِّ، إذا كان بعدَ أرْبعةِ أشهُرٍ. وقال زُفَرُ: لا يجوزُ له التَّزْويجُ أيضًا. والأوَّلُ أصَحُّ؛ لأنَّ هذا حُكْمٌ فيما بينَه وبينَ اللَّه تعالى لا حَقَّ لهنَّ فيه، فقُبِلَ قولُه فيه. فعلى هذا إن تزوَّجَ أرْبعًا فى عَقْدٍ واحدٍ، ثم مات، ورِثَه المُطَلَّقاتُ دون المَنْكُوحاتِ، إلَّا أنْ يَمُتْنَ قبلَه، فيكونَ الميراثُ للمَنْكُوحاتِ. وإن أقْرَرْنَ بانْقِضاءِ عِدَّتِهنَّ، وقُلْنا: الميراثُ لَهُنَّ بعدَ انْقِضاءِ العِدَّة. فالميراثُ للمَنْكوحاتِ أيضًا. وإن مات منهنَّ ثلاثٌ، فالميراثُ للباقيةِ. وإن مات منهنَّ واحدةٌ، ومن المَنْكُوحاتِ واحدةٌ أو اثْنَتانِ، أو مات من المُطلَّقاتِ اثْنَتان، ومن المَنْكُوحاتِ واحدةٌ، فالميراثُ لباقِى المُطلَّقاتِ. وإن مات من المُطلَّقاتِ واحدةٌ ومن المَنْكُوحاتِ ثلاثٌ، أو من المُطلَّقاتِ اثْنَتانِ، ومن المَنْكُوحاتِ اثْنَتانِ، أو من المُطلَّقاتِ ثلاثٌ ومن المَنْكُوحاتِ واحدةٌ، فالميراثُ بين البَواقِى من المُطلَّقاتِ والمَنْكُوحاتِ معا؛ لأنَّه لو اسْتَأْنَفَ العَقْدَ على الباقياتِ من الجميعِ، جاز فكان صحيحًا. وإن تَزَوَّجَ المَنْكُوحاتِ فى أرْبعَةِ عُقودٍ، فمات من المُطلَّقاتِ واحدةٌ، وَرِثَت مكانَها الأُولى من المَنْكُوحاتِ. وإن مات اثنتانِ، ورِثَتِ الأُولَى والثانيةُ. وإن مات ثلاثٌ، ورِثَت الأُولَى والثانيةُ والثالثةُ من المَنْكوحاتِ، مع مَنْ بَقِىَ من
(٧٣) سقط من: م.