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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 205Abschnitt

Übersetzung · DE

Dies entspricht der Analogie der Auffassung von Abu Hanifa, Abu Yusuf und al-Lu'lu'i. Was Zufar betrifft, so sieht er die Gültigkeit der Heirat der neu geheirateten Frauen erst dann als gegeben an, wenn die geschiedenen Frauen dies bestätigen. Was asch-Schafi'i betrifft, so ist bei ihm die Heirat während der Wartezeit der geschiedenen Frauen erlaubt. Nach seiner Auffassung gilt daher: Wenn er vier Frauen verstößt und vier andere in einem oder in mehreren Verträgen heiratet und dann an seiner Krankheit stirbt, so gebührt das Erbe den neu geheirateten Frauen. Nach seiner alten Auffassung ergeben sich zwei Möglichkeiten: Die eine ist, dass das Erbe zwischen den acht geteilt wird. Die zweite ist, dass das Erbe den geschiedenen Frauen und nicht den neu geheirateten gebührt. Wenn einige der geschiedenen Frauen sterben oder ihre Wartezeit abläuft, so gebührt den neu geheirateten das Erbe der Verstorbenen. Wenn eine stirbt, so haben die Ehefrauen ein Viertel des Erbes der Frauen. Wenn zwei sterben, so haben die Ehefrauen die Hälfte des Erbes. Wenn drei sterben, so haben sie drei Viertel des Erbes, sofern ihre Heirat in einem einzigen Vertrag geschlossen wurde. Wenn es in getrennten Verträgen war, so gilt: Wenn eine der geschiedenen Frauen stirbt, so gebührt ihr Erbe der ersten der neu geheirateten, das Erbe der zweiten der zweiten und das Erbe der dritten der dritten.

Kapitel: Wenn ein Mann zu seinen Frauen sagt: "Eine von euch ist geschieden" und damit eine bestimmte meint, so ist nur sie geschieden. Man kehrt zu seiner Bestimmung zurück, und man nimmt ihre Unterhaltskosten alle entgegen, bis sie bestimmt ist. Wenn die Scheidung eine endgültige (ba'in) ist, wird er von ihnen ferngehalten, bis er bestimmt. Wenn er sagt: "Ich meinte diese", so ist nur sie geschieden. Wenn er sagt: "Ich meinte diese drei nicht", so ist die vierte geschieden. Wenn er zurückkehrt und sagt: "Ich habe mich geirrt, ich meinte nur diese", so ist die andere geschieden. Wenn sie oder eine von ihnen sterben, bevor er es erklärt hat, kehrt man zu seiner Aussage zurück; wer also deren Scheidung bestätigt, dem entziehen wir ihr Erbe und wir lassen ihn gegenüber den Erben derjenigen schwören, deren Scheidung er nicht bestimmt hat. Dies ist die Auffassung von asch-Schafi'i. Wenn er damit keine bestimmte Frau gemeint hat oder vor der Bestimmung stirbt, so wird sie durch das Los bestimmt. Ebenso, wenn er eine bestimmte seiner Frauen verstößt, es dann aber vergisst und stirbt, so wird sie durch das Los bestimmt; auf wen das Los fällt, die hat kein Erbe. Dies wurde von 'Ali, möge Gott mit ihm zufrieden sein, überliefert. Es ist die Auffassung von Abu Thaur. 'Ata' überlieferte von Ibn 'Abbas, dass ein Mann ihn befragte und sagte: "Ich habe drei Frauen und ich habe eine von ihnen verstoßen und sie endgültig geschieden."

Anmerkungen

(74) Fällt aus in A. (75) In M: "und Verträgen". (76) In A, M: "sie starb".

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