Auf wen das Los der Scheidung fällt, der erbt nicht, falls sie die Verstorbene ist, und sie erbt nicht von ihm, falls sie die andere ist. Nach der Auffassung der Leute des Iraks: Er erbt von der ersten, aber die andere erbt nicht von ihm. Für asch-Schafi'i gibt es zwei Aussagen; die erste lautet: Es wird zu einer Bestimmung des Erben zurückgekehrt. Wenn er also sagt: "Ich habe die Verstorbene geschieden", dann erbt er nicht von ihr, und die Lebende erbt von ihm. Wenn er sagt: "Ich habe die Lebende geschieden", dann leistet er darüber einen Eid, nimmt das Erbe der Verstorbenen, und die Lebende wird nicht beerbt. Die zweite Aussage lautet: Vom Vermögen der Verstorbenen wird der Erbteil des Ehemanns zurückgestellt, und vom Vermögen des Ehemanns der Erbteil der Lebenden. Wenn er zwei Frauen hat, von denen er die eine bereits ehelicht vollzogen hat, die andere jedoch nicht, und er eine von ihnen ohne nähere Bestimmung scheidet, so hat diejenige, auf die das Los fällt, die Rechtslage der Scheidung, und die andere die Rechtslage der ehelichen Verbindung. Die Leute des Iraks sagten: Derjenigen, deren Ehe vollzogen wurde, stehen drei Viertel des Erbes zu, falls er während ihrer 'Idda stirbt, und der anderen ein Viertel; denn derjenigen, deren Ehe vollzogen wurde, steht sicher die Hälfte zu, und die andere Hälfte ist umstritten, daher wird sie zwischen ihnen aufgeteilt. Nach der Aussage von asch-Schafi'i steht derjenigen, deren Ehe vollzogen wurde, die Hälfte zu, und der Rest wird zurückgestellt. Wenn beide Ehen vollzogen waren und er in seiner Krankheit sagte: "Ich meinte diese", und er dann während ihrer 'Idda starb, wird seine Aussage nicht akzeptiert; denn das Anerkennen der Scheidung in der Krankheit ist wie die Scheidung darin. Dies ist die Auffassung von Abu Hanifa und Abu Yusuf. Zufar sagte: Seine Aussage wird akzeptiert, und das Erbe geht an die andere. Dies entspricht der Analogie der Aussage von asch-Schafi'i. Wenn der Kranke eine weitere Ehefrau neben diesen beiden hätte, stünde ihr die Hälfte des Erbes zu und den beiden anderen die Hälfte. Nach der Aussage von asch-Schafi'i wird die Hälfte zurückgestellt.
Abschnitt: Wenn er vier Ehefrauen hatte und eine von ihnen ohne nähere Bestimmung schied, dann nach Ablauf ihrer 'Idda eine fünfte heiratete und dann starb, ohne eine Bestimmung getroffen zu haben, so stehen der fünften ein Viertel des Erbes und die Morgengabe zu, und es wird unter den vieren das Los geworfen. Die Leute des Iraks sagten: Ihnen stehen drei Viertel des Erbes untereinander zu. Wenn ihre Ehen nicht vollzogen waren, stehen ihnen drei Morgengaben und eine halbe zu. Nach der Aussage von asch-Schafi'i werden drei Viertel des Erbes sowie eine Morgengabe und eine halbe unter den vieren zurückgestellt. Wenn eine kommt und ihr Erbe einfordert, wird ihr nichts gegeben. Wenn zwei es einfordern, wird ihnen ein Viertel des Erbes ausgehändigt, wenn drei es einfordern, wird ihnen die Hälfte ausgehändigt, und wenn alle vier es einfordern, wird es ihnen ausgehändigt. Wenn er nach der Heirat der fünften sagte: "Eine von euch ist geschieden", dann steht der fünften nach deren Auffassung ein Viertel des Erbes zu, da sie die Partnerin von drei ist, und der Rest liegt unter den vieren wie bei der ersten, und der fünften stehen sieben Achtel einer Morgengabe zu; denn die Scheidung hat sie und drei mit ihr um eine halbe Morgengabe verringert, und es verbleiben für die vier drei und ein Achtel unter ihnen, nach der Auffassung der Leute des Iraks. Wenn er danach eine sechste heiratet, stehen ihr ein Viertel des Erbes und eine volle Morgengabe zu, der fünften ein Viertel des Verbliebenen und sieben Achtel einer Morgengabe, und den vieren das Verbliebene sowie drei Morgengaben und ein Achtel, und das Viertel wird durch vierundsechzig geteilt.
وَقَعتْ عليها قُرعةُ الطَّلاقِ لم يَرِثْها إن كانت الْمَيِّتةُ، ولم تَرِثْهُ إن كانت الأُخْرَى. وفى قولِ أهلِ العراقِ: يرِثُ الأُولَى، ولا تَرِثُه الأُخْرَى. وللشافِعىِّ قَوْلان؛ أحدهما، يُرْجَعُ إلى تَعْيِينِ الوارثِ، فإن قال: طَلَّقَ المَيِّتةَ. لم يَرِثْها، ووَرِثَتْهُ الْحَيَّةُ. وإن قال: طَلَّقَ الحيّةَ. حَلَفَ على ذلك، وأخَذَ مِيراثَ المَيِّتةِ، ولم تُوَرَّثِ الحَيَّةُ. والقولُ الثانى، يُوقَفُ من مال المَيِّتَةِ مِيراثُ الزَّوجِ، ومن مالِ الزَّوْجِ ميراثُ الْحَيَّةِ. وإن كان له امرأتان قد دَخَل بإحْداهما دون الأُخْرَى، وطَلّق إحداهما لا بِعَيْنِها، فمَن خَرَجت لها القُرْعةُ فلها حُكْمُ الطَّلاقِ، وللأُخْرَى حُكْمُ الزَّوْجِيَّةِ. وقال أهلُ العراقِ: للمَدْخُولِ بها ثلاثةُ أرباعِ الميراثِ إن مات فى عِدَّتِها، وللأُخْرَى رُبْعُه؛ لأنَّ للمَدْخُولِ بها نِصْفَه بِيَقينٍ، والنِّصْفُ الآخرُ يَتَداعيانِه، فيكونُ بينهما. وفى قولِ الشَّافِعِىِّ: النِّصْفُ للمَدْخُولِ بها، والثانى مَوْقوفٌ. وإن كانتا مَدْخُولًا بهما، فقال فى مرضِه: أرَدْتُ هذه. ثم مات فى عِدَّتِها، لم يُقْبَلْ قولُه؛ لأنَّ الإقْرارَ بالطَّلاقِ فى المرضِ كالطَّلاقِ فيه. وهذا قولُ أبى حنيفةَ وأبى يوسفَ. وقال زُفَرُ: يُقْبَلُ قولُه، والميراثُ للأُخْرى. وهو قياسُ قولِ الشافعىِّ. ولو كان للمريضِ امرأةٌ أخْرَى سِوَى هاتَيْنِ، فلها نِصْفُ الميراثِ، وللاثْنتَيْنِ نِصْفُه. وفى قولِ الشافعىِّ نِصْفُه مَوْقوفٌ.
فصل: ولو كان له أرْبَعُ نِسْوةٍ، فطَلَّقَ إحداهُنَّ غيرَ مُعَيَّنةٍ، ثم نَكَحَ خامسةً بعدَ انقضاءِ عِدَّتِها، ثم مات ولم يُبَيِّنْ، فللخامسةِ رُبْعُ المِيراثِ والمَهْرُ، ويُقْرعُ بين الأرْبعِ. وقال أهلُ العراقِ: لَهُنَّ ثلاثةُ أرْباعِ الميراثِ بَينهنَّ. وإن كُنَّ غيرَ مدخولٍ بِهِنَّ، فلهُنَّ ثَلاثةُ مُهورٍ ونِصْفٌ. وفى قولِ الشافعىِّ، يُوقَفُ ثلاثةُ أرباعِ الميراثِ، ومَهْرٌ ونِصْفٌ بين الأرْبعِ، فإن جاءت واحدةٌ تَطْلُبُ مِيراثَها لم تُعْطَ شيئًا. وإن طَلَبهْ اثْنتانِ دُفِعَ إليهما رُبْعُ المِيراثِ، وإن طلبَه ثلاثٌ دُفِعَ إليهنَّ نِصْفُه، وإن طلبَه الأرْبَعُ دُفِعَ إليهنَّ. ولو قال بعد نِكاحِ الخامسةِ: إحْداكُنَّ طالِقٌ. فعلى قولِهم، للخامسةِ رُبْعُ المِيراثِ؛ لأنَّها شَرِيكةُ ثلاثٍ، وباقِيه بين الأرْبعِ كالأولى، وللخامسةِ سَبْعةُ أثمانِ مَهْرٍ؛ لأنَّ الطَّلاقَ نَقَصها وثلاثًا معها نِصْفَ مَهْرٍ، ويَبْقَى للأَربعِ ثلاثةٌ وثُمنٌ بينهنَّ، فى قولِ أهلِ العراقِ. فإن تَزَوَّجَ بعدَ ذلك سادسةً، فلها رُبْعُ المِيراثِ، ومهرٌ كاملٌ، وللخامسةِ ربعُ ما بَقِىَ وسَبْعةُ أثمانِ مَهْرٍ، وللأربع ما بَقِىَ وثلاثةُ مُهورٍ وثُمْنٌ، ويكونُ الرُّبعُ مَقْسُومًا على أربعةٍ