und sechzig. Wenn er danach sagt: "Eine von euch ist geschieden", dann ändert sich das Erbe nicht, aber die Morgengaben ändern sich; der sechsten stehen sieben Achtel einer Morgengabe zu, der fünften fünfundzwanzig zweiunddreißigstel einer Morgengabe, und es verbleiben für die vier zwei Morgengaben und siebenundzwanzig zweiunddreißigstel einer Morgengabe. Nach der Auffassung von asch-Schafi'i wird ein Viertel des Erbes zwischen den sechs zurückgestellt, ein weiteres Viertel zwischen den fünf, und der Rest zwischen den vieren. Ebenso wird eine halbe Morgengabe zwischen den sechs, eine halbe zwischen den fünf und eine halbe zwischen den vieren zurückgestellt, und jeder von ihnen wird die Hälfte ausgehändigt.
Kapitel: Über die gemeinsame Abstammung (al-Ischtirak) in der Phase der Reinheit
Wenn zwei Männer mit einer Frau in einer einzigen Reinheitsphase (Tuhur) Geschlechtsverkehr hatten, und zwar auf eine Weise, dass die Abstammung von jedem von ihnen herrühren kann, etwa indem zwei Geschäftspartner gemeinsam ihre Sklavin haben, oder ein Mann seine Sklavin hat und sie verkauft, bevor er ihren Zustand durch eine Reinheitsphase festgestellt hat (Istibra'), woraufhin der Käufer sie vor deren Feststellung hat, oder zwei Männer sie aufgrund eines Irrtums (Schubha) haben, oder ein Mann seine Frau scheidet und ein anderer sie während ihrer 'Idda heiratet und hat, oder ein Mann die Sklavin eines anderen oder dessen Frau aufgrund eines Irrtums in der Reinheitsphase hat, in der sie auch ihr Herr oder ihr Ehemann hatte, und sie dann ein Kind zur Welt bringt, das von beiden stammen kann, so werden in diesem Fall die Qafa (Spurenleser/Experten für Ähnlichkeit) mit beiden konsultiert. Dies ist die Auffassung von 'Ata', Malik, al-Laith, al-Auza'i, asch-Schafi'i und Abu Thaur. Wenn sie das Kind einem von ihnen zuordnen, so gehört es zu diesem. Wenn sie es von einem von ihnen ablehnen, so gehört es dem anderen. Dies gilt gleichermaßen, ob beide die Vaterschaft beanspruchen oder nicht, oder ob einer sie beansprucht und der andere sie leugnet. Wenn die Qafa es beiden zuordnen, so gehört es beiden und ist deren Sohn. Dies ist die Auffassung von al-Auza'i, ath-Thauri und Abu Thaur. Einige Gefährten von Malik haben dies von ihm überliefert. Malik sagte: Das Kind einer freien Frau wird nicht den Qafa vorgeführt, sondern es gehört dem Inhaber des rechtmäßigen Ehebettes (Firash) und nicht demjenigen, der sie aufgrund eines Irrtums hatte. Asch-Schafi'i sagte: Es kann nicht mehr als einem zugeordnet werden. Wenn die Qafa es mehr als einem zuordnen, ist es so, als gäbe es keine Qafa. Wenn keine Qafa vorhanden sind, oder wenn der Fall für sie unklar ist, oder die Experten sich hinsichtlich seiner Abstammung uneinig sind, sagte Abu Bakr: Seine Abstammung geht verloren, und es gibt kein Urteil.
(81) In A: "al-Qafa".
وسِتِّين. فإن قال بعد ذلك: إحداكُنَّ طالقٌ. لم يَخْتَلِفِ الميراثُ، ولكن تَخْتَلِفُ المُهورُ، فللسَّادسةِ سبعةُ أثْمانِ مَهْرٍ، وللخامسةِ خمسةٌ وعشرونَ جزءًا من اثنينِ وثلاثينَ من مَهْرٍ، ويَبْقَى للأربع مَهْرانِ وسبعةٌ وعشرونَ جزءًا من مَهْرٍ. وعندَ الشافعىِّ يُوقَفُ ربعُ الميراثِ بين السِّتِّ، وربعٌ آخرُ بين الخمسِ، وباقِيه بين الأرْبعِ، ويوقفُ نصفُ مَهْرٍ بين السِّتِّ، ونصفٌ بين الخَمْسِ، ونصفٌ بين الأرْبعِ، ويُدْفَعُ إلى كل واحدةٍ نِصفٌ.
باب الاشْتِرَاك فى الطُّهْر
إذا وَطِئَ رجلانِ امرأةً فى طُهْرٍ واحدٍ وَطْئًا يَلْحَقُ النَّسَبُ من مثْلِه، فأَتَتْ بوَلَدٍ يُمْكِنُ أن يكونَ منهما، مثل أن يَطَأَ الشَّرِيكانِ جارِيَتَهما المُشْتَرَكةَ، أو يَطَأَ الإِنسانُ جارِيَتَه ثم يَبِيعَها قبلَ أن يَسْتَبْرِئَها، فيَطَؤُها المُشْتَرِى قبلَ اسْتِبْرائِها، أو يَطؤُها رجلانِ بشُبْهَةٍ، أو يُطَلِّقَ رجلٌ امرأتَه فيتَزوَّجَها غيرُه فى عِدَّتِها ويَطأَها، أو يطَأُ إنسانٌ جارِيةَ آخرَ أو امرأتَه بشُبْهةٍ فى الطُّهْرِ الذى وَطِئَها فيه سَيِّدُها أو زَوْجُها، ثم تأْتى بولدٍ يُمْكِنُ أن يكونَ منهما، فإنَّه يُرَى القافةَ معهما. وهذا قولُ عطاءٍ، ومالكٍ، واللَّيثِ، والأوْزَاعِىِّ، والشَّافعىِّ، وأبى ثورٍ، فإن ألْحَقَتْه بأحدِهما، لَحِقَ به، وإن نَفَتْه عن أحدِهما، لَحِقَ الآخَرَ، وسواءٌ ادَّعَياه أو لم يَدَّعِياه، أو ادَّعاه أحدُهما وأنْكَره الآخَرُ، وإن أَلحقَتْه القافةُ بهما، لَحِقَهما وكان ابْنَهُما. وهذا قولُ الأَوْزاعىِّ، والثَّوْرِىِّ، وأبى ثَوْرٍ. وروَاه بعضُ أصحابِ مالكٍ عنه. وقال مالكٌ: لا يُرَى ولدُ الحُرَّةِ للقافةِ (٨١)، بل يكونُ لصاحبِ الفِرَاشِ الصَّحِيحِ دُونَ الوَاطئِ بِشُبْهةٍ. وقال الشافعىُّ: لا يُلْحَقُ بأكثرَ من واحدٍ، فإن ألحقَتْه القافةُ بأكثرَ من واحدٍ، كان بمَنْزِلَةِ أن لا يُوجَدَ قافةٌ. ومتى لم يُوجَدْ قافةٌ، أو أُشْكِلَ عليها، أو اخْتَلَفَ القائمانِ فى نَسَبِه، فقال أبو بكر: يَضِيعُ نَسَبُه، ولا حُكْمَ
(٨١) فى أ: "القافة".