und zweitausend, dann der dritte stürbe und einen Sohn sowie zwanzigtausend hinterließe, [dann der Junge stürbe] und viertausend sowie eine freie Mutter hinterließe, und die Qafa ihn ihnen zugeordnet hätten, so hinterließe er fünfzehntausendfünfhundert; seiner Mutter stünde ein Sechstel davon zu, der Rest würde unter seinen drei Brüdern zu gleichen Teilen aufgeteilt. Wenn ihr Tod vor der Feststellung seiner Abstammung einträte, würde der Mutter ein Drittel seines Nachlasses ausgezahlt, was eintausendfünfhundert entspricht; denn im ungünstigsten Fall ist er der Sohn des Mannes mit den eintausend, womit sie fünfhundert von ihm erbt. Da ihm vom Vermögen jedes der Anspruchsberechtigten die Hälfte seines Vermögens zurückgestellt worden war, wird dem Sohn des Mannes mit den eintausend und dem Sohn des Mannes mit den zweitausend das zurückgegeben, was vom Vermögen ihrer Väter einbehalten wurde; denn falls er nicht deren Bruder wäre, gehört dies ihnen aus dem Vermögen ihrer Väter. Falls er jedoch der Bruder eines von ihnen wäre, stünde ihm dies und mehr durch sein Erbe von ihm zu. Dem Sohn des dritten werden neuntausenddreihundertdrittel zurückgegeben, und zweidritteltausend bleiben zwischen ihm und der Mutter einbehalten; denn es ist möglich, dass er sein Bruder ist, wodurch er vierzehntausend hinterlassen hätte, von denen seiner Mutter ein Drittel zustünde. Es verbleiben zweitausendfünfhundert vom Vermögen des Sohnes, die einbehalten werden und die der Sohn des Mannes mit den eintausend vollständig beansprucht, während der Sohn des Mannes mit den zweitausend zweitausenddreidrittel davon beansprucht; dies wird also zwischen ihnen und der Mutter einbehalten, und ein Sechstel des Tausenders wird zwischen der Mutter und dem Sohn des Mannes mit den eintausend aufgeteilt. Wenn zwei Brüder einen Sohn beanspruchen und sie einen Vater haben, und einer von ihnen stirbt und eine Tochter hinterlässt, dann der andere vor der Feststellung der Abstammung des Beanspruchten stirbt, werden fünf Neuntel des Vermögens des Ersten einbehalten, davon zwei Neuntel zwischen dem Jungen und der Tochter, und drei Neuntel zwischen ihm und dem Vater. Es werden fünf Sechstel des Vermögens des Zweiten zwischen ihm und dem Vater einbehalten. Wenn der Vater nach ihnen stirbt und eine Tochter hinterlässt, steht ihr die Hälfte seines Vermögens zu, sowie die Hälfte dessen, was sie von ihrer Tochter geerbt hat, und der Rest wird zwischen dem Jungen und der Enkelin aufgeteilt, da er zweifelsfrei der Sohn seines Sohnes ist. Jedem von ihnen wird aus dem Einbehaltenen das Gewisse ausgezahlt und der Rest einbehalten. Du berechnest ihn einmal als Sohn desjenigen mit der Tochter und einmal als Sohn des anderen, betrachtest sein Vermögen von jedem der beiden in beiden Fällen und gibst ihm den geringeren Anteil; so hat der Junge in einem Fall das gesamte Einbehaltene aus dem Vermögen von...
(88) Fehlt in M. (89) In M: "al-imam" (der Imam). (90) Fehlt in M.
وألْفَيْنِ، ثم مات الثالثُ، وترَك ابنا وعِشْرِينَ ألفًا، [ثم مات الغُلامُ] (٨٨)، وترك أرْبعةَ آلافٍ، وأُمًّا حُرّةً، وقد ألْحَقَتْه الْقافةُ بهم، فقد ترَك خمسةَ عشرَ ألفًا وخَمْسمائة، فلأُمِّه سُدُسُها، والباقى بين إخْوتِه الثَّلاثةِ أثْلاثًا. وإن كان مَوْتُهم قبلَ ثُبُوتِ نَسَبِه، دُفِعَ إلى الأُمِّ (٨٩) ثُلُثُ تَرِكَتِه، وهو ألفٌ وخَمْسُمائة؛ لأنَّ أَدْنَى الأحْوالِ أن يكونَ ابنَ صاحبِ الألْفِ، فيَرِثُ منه خَمْسَمائةٍ، وقد كان وُقِفَ له من مالِ كلِّ واحدٍ من المُدَّعِين نِصْفُ مالِه، فيُرَدُّ إلى ابْنِ صاحبِ الألْفِ، وابنِ صاحبِ الألْفَيْنِ، ما وُقِفَ من مالِ أبَوَيْهما؛ لأنَّه إن (٨٩) لم يكُنْ أخًا لهما فذلك لهما من مالِ (٩٠) أبوَيْهِما، وإن كان أخَا أحدِهما، فهو يَستحِقُّ ذلك، وأكثرَ منه بإرْثِه منه، ويُرَدُّ على ابنِ الثالثِ تِسْعَةُ آلافٍ وثُلُثُ ألفٍ، ويَبْقَى ثُلُثا ألفٍ مَوْقُوفةً بينه وبين الأُمِّ؛ لأنَّه يَحْتَمِلُ أن يكونَ أخاه، فيكونُ قد مات عن أربعةَ عشرَ ألفًا، لأُمِّه ثُلُثُها، ويَبْقَى من مالِ الابنِ ألفانِ وخَمْسُمائة مَوْقوفةً يَدَّعِيها ابنُ صاحبِ الألْفِ كلِّها، ويَدَّعِى منها ابنُ صاحبِ الألْفَيْنِ ألْفَيْنِ وثُلُثًا، فيكونُ ذلك موقوفًا بينهما وبين الأُمِّ، وسُدسُ الأَلْفِ بين الأُمِّ وابنِ صاحبِ الألْفِ. فإن ادَّعَى أخَوانِ ابْنًا، ولهما أبٌ، فمات أحَدُهما، وخَلَّفَ بنتًا، ثم مات الآخَرُ قبلَ ثُبوتِ نَسَبِ المُدَّعَى، وُقِفَ من مالِ الأَوَّلِ خَمْسةُ أتْساعِه، منها تُسْعانِ بين الغلامِ والبنتِ، وثلاثةُ أتْساعٍ بينه وبين الأبِ، ويُوقَفُ من مالِ الثاني خمسةُ أسْداسٍ بينَه وبين الأبِ. فإن مات الأبُ بعدَهما، وخَلَّفَ بنتًا، فلها نصفُ مالِه، ونصفُ ما وَرِثَه عن ابْنتِه، والباقى بين الغُلامِ وبنتِ الابْنِ؛ لأنَّه ابنُ ابْنِه بيَقِين، ويُدْفَعُ إلى كلّ واحدٍ منهم من المَوْقُوفِ اليقينُ، ويُوقفُ الباقى، فتُقَدِّرُه مَرّةً ابنَ صاحبِ البنتِ، ومرةً ابنَ الآخَرِ، وتَنْظُرُ مالَه من كلِّ واحدٍ منهم فى الحالَيْنِ، فتُعْطِيه أقَلَّهما، فللغُلامِ فى حالٍ كُلُّ (٩٠) المَوْقُوفِ من مالِ
(٨٨) سقط من: م.(٨٩) فى م: "الإمام".(٩٠) سقط من: م.