Buch über das Wala' (Kundenverhältnis).
Allah der Erhabene sprach: "Wenn ihr ihre Väter nicht kennt, so sind sie eure Brüder im Glauben und eure Schützlinge (Mawali)" (1). Das bedeutet: die Adoptivkinder. Der Prophet - Allahs Segen und Friede auf ihm - sagte: "Das Wala' gehört demjenigen, der freigelassen hat" (2). Said berichtete: Sufyan erzählte uns, von Abd Allah ibn Dinar, von Ibn Umar, dieser sagte: Der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Friede auf ihm - verbot den Verkauf von Wala' und dessen Verschenkung. Beide (Bukhari und Muslim) sind sich darüber einig (3). Der Prophet - Allahs Segen und Friede auf ihm - sagte: "Allah verfluche denjenigen, der sich von jemand anderem als seinen rechtmäßigen Schützlingen (Mawali) abhängig macht" (4). Al-Tirmidhi sagte: Dies ist ein hasan sahih Hadith. Er - Allahs Segen und Friede auf ihm - sagte auch: "Der Mawla (Freigelassene) eines Volkes gehört zu ihnen" (5). Ein sahih Hadith. Al-Khallal überlieferte mit seiner Überlieferungskette von Ismail ibn Abi Khalid, von Abd Allah ibn Abi Awfa. Er sagte: Der Prophet - Allahs Segen und Friede auf ihm - sagte zu mir (6): "Das Wala' ist eine Verbindung wie die Blutsverwandtschaft; es wird weder verkauft noch verschenkt" (7).
1050 - Problemstellung: Er sagte: (Und das Wala' gehört demjenigen, der freigelassen hat, selbst wenn sich ihre Religionen unterscheiden).
Die Gelehrten sind sich einig darüber, dass derjenige, der einen Sklaven freilässt oder bei dem er frei wird, und er ihn nicht als Sa'iba (vollständig freigegeben ohne Wala'-Anspruch) freilässt, das Recht auf das Wala' an ihm hat. Die Grundlage hierfür ist das Wort des Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm -: "Das Wala' gehört demjenigen, der freigelassen hat" (2). Sie sind sich ferner einig darüber, dass der Herr seinen freigelassenen Sklaven beerbt, wenn dieser stirbt, und zwar dessen gesamtes Vermögen, sofern ihre Religionen übereinstimmen und er keinen anderen Erben hinterlässt. Dies beruht auf dem Wort des Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm -: "Das Wala' ist eine Verbindung wie die Blutsverwandtschaft" (3). Durch Blutsverwandtschaft erbt man und wird beerbt; ebenso verhält es sich mit dem Wala'. Said (4) überlieferte von Abd al-Rahman ibn Ziyad, uns erzählte Shu'ba, von al-Hakam, von Abd Allah ibn Shaddad, dieser sagte: Die Tochter von Hamza hatte einen Freigelassenen, den sie freigelassen hatte. Er starb und hinterließ seine Tochter und seine Patronin. Da gab der Prophet - Allahs Segen und Friede auf ihm - seiner Tochter die Hälfte und gab seiner Patronin, der Tochter von Hamza, die Hälfte. Er sagte (5): Und es erzählte uns Khalid ibn Abd Allah, von Yunus, von al-Hasan, dieser sagte: Der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Friede auf ihm - sagte: "Das Erbe steht den Asaba (männlichen agnatischen Verwandten) zu, und wenn keine Asaba vorhanden sind, so steht es dem Mawla zu" (6). Und von ihm (al-Hasan), dass ein Mann...
(1) Sure al-Ahzab 5. (2) Sein Takhrij wurde bereits erwähnt in: 8/359. (3) Überliefert von al-Bukhari, im Kapitel: Verkauf des Wala' und dessen Verschenkung, aus dem Buch der Freilassung (al-'Itq), und im Kapitel: Die Sünde dessen, der sich von seinen Mawali lossagt, aus dem Buch des Erbrechts (al-Fara'id). Sahih al-Bukhari 3/192, 8/192. Und Muslim, im Kapitel: Verbot des Verkaufs von Wala' und dessen Verschenkung, aus dem Buch der Freilassung. Sahih Muslim 2/1145. Ebenso überliefert von Abu Dawud, im Kapitel: Über den Verkauf von Wala', aus dem Buch des Erbrechts. Sunan Abi Dawud 2/115. Und al-Tirmidhi, im Kapitel: Was über die Abscheulichkeit des Verkaufs von Wala' und dessen Verschenkung überliefert wurde, aus den Kapiteln über Kaufverträge, und im Kapitel: Was über das Verbot des Verkaufs von Wala' und dessen Verschenkung überliefert wurde, aus den Kapiteln über Wala'. 'Aridat al-Ahwadhi 5/245, 8/284, 285. Und al-Nasa'i, im Kapitel: Verkauf des Wala', aus dem Buch über Kaufverträge. al-Mujtaba 7/269. Und Ibn Majah, im Kapitel: Verbot des Verkaufs von Wala' und dessen Verschenkung, aus dem Buch des Erbrechts 2/918. Und al-Darimi, im Kapitel: Über das Verbot des Verkaufs von Wala', aus dem Buch über Kaufverträge, und im Kapitel: Verkauf des Wala', aus dem Buch des Erbrechts. Sunan al-Darimi 2/256, 398. Und al-Muwatta', im Kapitel: Wohin das Wala' desjenigen fällt, der freilässt, aus dem Buch der Freilassung. al-Muwatta' 2/782. Und Imam Ahmad, im al-Musnad 2/9, 79. (4) Sein Takhrij wurde bereits erwähnt in: 7/317. (5) Bereits erwähnt in: 4/110. Hinzuzufügen ist für den Wortlaut des Hadith hier: Überliefert von al-Bukhari, im Kapitel: Der Mawla eines Volkes gehört zu ihnen..., aus dem Buch des Erbrechts. Sahih al-Bukhari 8/193. Und al-Darimi, im Kapitel: Über den Mawla eines Volkes..., aus dem Buch über die Lebensgeschichte (al-Siyar). Sunan al-Darimi 2/244. Und Imam Ahmad, im al-Musnad 3/448, 4/340.