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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 2151050 - Rechtsfrage: Er sagte: (Das Klientelverhältnis (Wala') gehört demjenigen, der den Sklaven freigelassen hat, selbst wenn ihre Religionen verschieden sind)

Übersetzung · DE

Abd Allah ibn Abi Awfa. Er sagte: Der Prophet - Allahs Segen und Friede auf ihm - sagte zu mir (6): "Das Wala' ist eine Verbindung wie die Blutsverwandtschaft; es wird weder verkauft noch verschenkt" (7).

1050 - Problemstellung; er sagte: (Und das Wala' gehört demjenigen, der freigelassen hat, selbst wenn sich ihre Religionen unterscheiden).

Die Gelehrten sind sich einig darüber, dass derjenige, der einen Sklaven freilässt oder bei dem er frei wird, und er ihn nicht als Sa'iba (vollständig freigegeben ohne Wala'-Anspruch) freilässt (1), das Recht auf das Wala' an ihm hat. Die Grundlage hierfür ist das Wort des Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm -: "Das Wala' gehört demjenigen, der freigelassen hat" (2). Sie sind sich ferner einig darüber, dass der Herr seinen freigelassenen Sklaven beerbt, wenn dieser stirbt, und zwar dessen gesamtes Vermögen, sofern ihre Religionen übereinstimmen und er keinen anderen Erben hinterlässt. Dies beruht auf dem Wort des Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm -: "Das Wala' ist eine Verbindung wie die Blutsverwandtschaft" (3). Durch Blutsverwandtschaft erbt man und wird beerbt; ebenso verhält es sich mit dem Wala'. Said (4) überlieferte von Abd al-Rahman ibn Ziyad, uns erzählte Shu'ba, von al-Hakam, von Abd Allah ibn Shaddad, dieser sagte: Die Tochter von Hamza hatte einen Freigelassenen, den sie freigelassen hatte. Er starb und hinterließ seine Tochter und seine Patronin. Da gab der Prophet - Allahs Segen und Friede auf ihm - seiner Tochter die Hälfte und gab seiner Patronin, der Tochter von Hamza, die Hälfte. Er sagte (5): Und es erzählte uns Khalid ibn Abd Allah, von Yunus, von al-Hasan, dieser sagte: Der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Friede auf ihm - sagte: "Das Erbe steht den Asaba (männlichen agnatischen Verwandten) zu, und wenn keine Asaba vorhanden sind, so steht es dem Mawla zu" (6). Und von ihm (al-Hasan), dass ein Mann...

Anmerkungen

(6) Aus A ausgefallen. (7) Überliefert von al-Darimi, im Kapitel: Verkauf des Wala', aus dem Buch des Erbrechts. Sunan al-Darimi 2/398. Von Ibn Mas'ud. Und al-Bayhaqi, im Kapitel: Wer einen Sklaven freilässt, aus dem Buch des Wala'. al-Sunan al-Kubra 2/292. Und al-Hakim, im Kapitel: Das Wala' ist eine Verbindung wie die Blutsverwandtschaft, aus dem Buch des Erbrechts. al-Mustadrak 4/341, beide von Ibn Umar. Der Verfasser von al-Kanz schrieb es al-Tabarani im al-Kabir 10/324 "von Abd Allah ibn Abi Awfa" zu. (1) Im Original: "Sabiha". Die korrekte Form erscheint am Anfang der folgenden Problemstellung. (2) Sein Takhrij wurde bereits erwähnt in: 8/359. (3) Sein Takhrij wurde bereits erwähnt auf derselben Seite, Fußnote 7. (4) In: Kapitel: Das Erbe des Mawla zusammen mit den Erben, Sunan Said ibn Mansur 1/72, 73. Ebenso überliefert von Ibn Majah, im Kapitel: Das Erbe des Wala', aus dem Buch des Erbrechts. Sunan Ibn Majah 2/913. Und al-Darimi, im Kapitel: Das Wala', aus dem Buch des Erbrechts. Sunan al-Darimi 2/373. Und Imam Ahmad, im al-Musnad 6/405. (5) In: Kapitel: Verbot des Verkaufs von Wala' und dessen Verschenkung, Sunan Said ibn Mansur 1/95. (6) In al-Sunan: "Asaba, so ist es für den Mawla".

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