Abschnitt: Wenn die Religion des Herrn und seines Freigelassenen verschieden ist, so bleibt das Wala'-Recht dennoch bestehen. Wir wissen hierüber keinen Widerspruch, aufgrund der Allgemeinheit des Wortes des Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm -: "Das Wala' steht dem zu, der freigelassen hat" (15). Und aufgrund seines Wortes: "Das Wala' ist ein Band, wie das Band der Blutsverwandtschaft" (16). Das Band der Blutsverwandtschaft besteht auch bei unterschiedlicher Religionszugehörigkeit, ebenso das Wala'. Zudem gilt, dass das Wala' für den Herrn gegenüber dem Freigelassenen aufgrund der Wohltat der Freilassung besteht, und dieser Sinngehalt bleibt auch bei unterschiedlicher Religion beider bestehen. Das Wala' besteht für den Mann gegenüber der Frau, für die Frau gegenüber dem Mann und für jeden Freilassenden, aufgrund der Allgemeinheit des Berichts und des Sinns sowie des Hadith von Abd Allah ibn Shaddad. Erbt nun der Herr seinen Mawla bei unterschiedlicher Religion? Hierüber gibt es zwei Überlieferungen. Eine davon besagt: Er erbt von ihm. Dies wurde von Ali und Umar ibn Abd al-Aziz überliefert. Dies vertraten auch die Anhänger der Dhahiri-Schule. Ahmad argumentierte mit dem Wort von Ali: "Das Wala' ist ein Zweig der Sklaverei." Malik sagte: Der Muslim erbt von seinem christlichen Mawla, da es ihm zusteht, ihn zu besitzen (17), aber der Christ erbt nicht von seinem muslimischen Mawla, da es ihm nicht zusteht, ihn zu besitzen. Die Mehrheit der Rechtsgelehrten (18) vertritt die Auffassung, dass er bei unterschiedlicher Religion nicht von ihm erbt, aufgrund des Wortes des Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm -: "Der Muslim erbt nicht vom Ungläubigen und der Ungläubige nicht vom Muslim" (19). Zudem ist es eine Erbschaft, die durch den Religionsunterschied verhindert wird, wie bei der Erbschaft durch Blutsverwandtschaft. Und da der Religionsunterschied ein Hindernis für die Erbschaft ist, verhindert er die Erbschaft durch Wala', genau wie Tötung oder Sklaverei. Dies wird dadurch bekräftigt, dass die Erbschaft durch Blutsverwandtschaft stärker ist; wenn also die stärkere verhindert wird, ist das Verhindern der schwächeren umso notwendiger. Zudem hat der Prophet - Allahs Segen und Friede auf ihm - das Wala' der Blutsverwandtschaft gleichgestellt mit seinem Wort: "Das Wala' ist ein Band wie das Band der Blutsverwandtschaft." So wie der Religionsunterschied die Erbschaft bei intakter und feststehender Blutsverwandtschaft verhindert, verhindert er sie auch bei intaktem und feststehendem Wala'. Wenn sie jedoch beide dem Islam angehören, erben sie einander wie Blutsverwandte. Dies ist die richtigere Auffassung hinsichtlich der Überlieferung und der logischen Ableitung, so Gott, der Erhabene, will. Wenn der Herr Asaba hat, die der Religion des Sklaven angehören, so erben diese anstelle ihres Herrn. Dawud sagte: Seine Asaba erben nicht, solange er (der Herr) am Leben ist. Unsere Gegenargumentation lautet, dass dies so ist, als wäre der Nächste der Asaba andersgläubig als der Verstorbene und der Entferntere der gleichen Religion angehörend; er würde anstelle des Nächsten erben.
(15) Der Takhrij wurde bereits erwähnt in: 8/359. (16) Der Takhrij wurde bereits erwähnt auf Seite 215. (17) Im Original, A: "milkih" (sein Besitz). (18) In M: "al-Ulama" (die Gelehrten). (19) Der Takhrij wurde bereits erwähnt auf Seite 155.