Er fällt durch den Vater weg, da er durch ihn abstammt, also fällt er durch ihn weg, ebenso wie die Brüder. Gleichermaßen fällt jeder Großvater durch seinen Sohn weg, da er durch ihn abstammt. Der Großvater steht in seiner Rangstufe unter dem Vater im Falle eines Ehemannes und der beiden Elternteile sowie einer Ehefrau (4) und der beiden Elternteile; in beiden Fällen steht der Mutter ein Drittel des gesamten Vermögens zu, und der Rest geht an den Großvater, im Gegensatz zum Vater.
1003 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und dem Ehemann steht die Hälfte zu, wenn kein Kind vorhanden ist; wenn sie ein Kind hat, dann steht ihm ein Viertel zu. Und der Frau steht ein Viertel zu, ob sie eine oder vier ist, wenn kein Kind vorhanden ist; wenn er ein Kind hat, dann steht ihnen ein Achtel zu.)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Ehemann und die Ehefrau Pflichtteilserben sind und nicht auf andere Weise erben. Der Pflichtteil des Ehemannes ist die Hälfte bei Abwesenheit von Kindern der Verstorbenen und Kindern ihres Sohnes, und das Viertel bei Vorhandensein eines Kindes oder Sohnes des Sohnes. Der Pflichtteil der Ehefrau und der Ehefrauen ist das Viertel bei Abwesenheit von Kindern des Ehemannes und Kindern seines Sohnes, und das Achtel bei Vorhandensein eines Kindes oder Sohnes des Sohnes; ob es eine oder vier sind, ist gleich, gemäß dem Konsens der Gelehrten. Die Grundlage dafür ist das Wort Allahs, des Erhabenen: {Und euch steht die Hälfte dessen zu, was eure Ehefrauen hinterlassen haben, wenn sie kein Kind haben. Wenn sie ein Kind haben, dann steht euch das Viertel von dem zu, was sie hinterlassen haben, nach Abzug eines Vermächtnisses, das sie festgesetzt haben, oder einer Schuld. Und ihnen steht das Viertel von dem zu, was ihr hinterlassen habt, wenn ihr kein Kind habt. Wenn ihr ein Kind habt, dann steht ihnen das Achtel von dem zu, was ihr hinterlassen habt, nach Abzug eines Vermächtnisses, das ihr festgesetzt habt, oder einer Schuld} (1). Er hat der Gruppe nur deshalb den gleichen Anteil zugewiesen wie einer Einzelnen, weil, wenn Er jeder Einzelnen das Viertel zugewiesen hätte und sie vier wären, sie das gesamte Vermögen eingenommen hätten und ihr Pflichtteil über den Pflichtteil des Ehemannes hinausgegangen wäre. Ähnlich verhält es sich bei den Großmüttern: der Gruppe steht dasselbe zu wie der Einzelnen; denn wenn jede von ihnen das Sechstel nähme, würden sie die Hälfte einnehmen und damit das Erbe des Großvaters übersteigen. Was die übrigen Pflichtteilserben betrifft, wie Töchter, Töchter des Sohnes und alle verschiedenen Schwestern, so steht jeder Gruppe von ihnen das Gleiche zu wie zweien, wie an seiner Stelle erwähnt, und sie übersteigen den Pflichtteil der Einzelnen; denn der männliche Verwandte, der in ihrem Grad erbt, hat keinen Pflichtteil, außer bei Kindern der Mutter; bei diesen sind ihr männliches und weibliches Kind gleichgestellt, da sie durch Verwandtschaft und die reine mütterliche Linie erben.
(4) In M: „oder eine Ehefrau“. (1) Sūrat an-Nisāʾ 12.
ويَسْقُطُ بالأبِ؛ لأنَّه يُدْلِى به، فيَسْقُطُ به، كالإِخْوةِ، وكذلك كلُّ جَدٍّ يَسْقُطُ بابنِه؛ لكَوْنِه يُدْلِى به. وينْقُصُ الجَدُّ عَن رُتْبةِ الأَبِ في زَوْجٍ وأَبَوَيْنِ، وامْرَأةٍ (٤) وأَبَوَيْنِ، فيُفْرَضُ لِلأُمِّ فيهما ثُلُثُ جميعِ المالِ، وباقِيه للجَدِّ، بخلافِ الأَبِ.
١٠٠٣ - مسألة؛ قال: (وَلِلزَّوْجِ النِّصْفُ، إذَا لَمْ يَكُنْ وَلَدٌ، فَإنْ كَانَ لَهَا وَلَدٌ، فَلَهُ الرُّبُعُ، ولِلْمَرْأَةِ الرُّبُعُ وَاحِدَةً كَانَتْ أَوْ أرْبَعًا، إِذَا لَمْ يَكُنْ وَلَدٌ، فَإنْ كَانَ لَهُ وَلَدٌ فَلَهُنَّ الثُّمُنُ)
وجملةُ ذلك أنَّ الزَّوجَ والزَّوجةَ ذو فَرضٍ، لا يَرثانِ بِغَيرِه. وفرضُ الزَّوجِ النِّصفُ مع عَدم ولدِ الميِّتةِ وولدِ ابنِها، والرُّبعُ مع الوَلدِ أو ولدِ الابْنِ. وفرضُ الزَّوجةِ والزَّوجاتِ الرُّبعُ مع عَدمِ ولدِ الزَّوْجِ وولدِ ابنِه، والثُّمُنُ مع الولدِ أو ولدِ الابنِ الواحدَةُ والأرْبَعُ سَواءٌ. بإِجماعِ أهلِ العلمِ. والأصْلُ فيه قولُ اللهِ تعالى: {وَلَكُمْ نِصْفُ مَا تَرَكَ أَزْوَاجُكُمْ إِنْ لَمْ يَكُنْ لَهُنَّ وَلَدٌ فَإِنْ كَانَ لَهُنَّ وَلَدٌ فَلَكُمُ الرُّبُعُ مِمَّا تَرَكْنَ مِنْ بَعْدِ وَصِيَّةٍ يُوصِينَ بِهَا أَوْ دَيْنٍ وَلَهُنَّ الرُّبُعُ مِمَّا تَرَكْتُمْ إِنْ لَمْ يَكُنْ لَكُمْ وَلَدٌ فَإِنْ كَانَ لَكُمْ وَلَدٌ فَلَهُنَّ الثُّمُنُ مِمَّا تَرَكْتُمْ مِنْ بَعْدِ وَصِيَّةٍ تُوصُونَ بِهَا أَوْ دَيْنٍ} (١). وإنَّما جَعلَ للجَماعةِ مثلَ ما للواحِدَةِ؛ لأنَّه لو جعلَ لكلِّ واحدةٍ الرُّبُعَ، وهُنَّ أرْبَعٌ، لأَخذْنَ جميعَ المالِ، وزادَ فَرْضُهنَّ على فَرْضِ الزَّوْجِ. ومثلُ هذا في الجَدَّاتِ للجَماعةِ مثلُ ما للواحدةِ؛ لأنَّ الجَدَّاتِ لو أخذَتْ كلُّ واحدةٍ منهن السُّدُسَ، لأَخَذْنَ النِّصْفَ، فزِدْنَ على مِيراثِ الجَدِّ. فأمَّا سائرُ أصْحَابِ الفُروضِ، كالبَناتِ، وبناتِ الابنِ، والأَخَواتِ المُفْتَرِقاتِ كلِّهن، فإنَّ لِكلِّ جماعةٍ منهنَّ مِثلَ ما للاثْنتَيْنِ، على ما ذُكِرَ في مَوضِعِه، وزِدْنَ على فَرْضِ الواحدةِ؛ لأنَّ الذَّكرَ الذي يَرِثُ في دَرَجتهِنَّ لَا فرضَ له، إلَّا ولدَ الأُمِّ، فإنَّ ذَكَرَهم وأُنْثاهم سواءٌ؛ لأنَّهم يَرثُونَ بالرَّحمِ، وقَرابةِ الأُمِّ الْمُجرَّدةِ.
(٤) في م: "أو امرأة".(١) سورة النساء ١٢.