und Ibn Sirin sowie Scharik, dass der Verkauf eines Milchbruders nicht zulässig sei. Von Ibn Mas'ud wurde überliefert, dass er dies ablehnte. Die erste Ansicht ist jedoch korrekter. Al-Zuhri sagte: Es entsprach der Sunna, dass der Milchbruder und die Milchschwester verkauft werden durften. Dies gilt auch deshalb, weil es keinen Text gibt, der ihre Freilassung vorschreibt, noch fallen sie unter den Sinngehalt dessen, wozu ein Text existiert; daher verbleiben sie bei ihrem ursprünglichen Status. Zudem besteht zwischen ihnen keine Verwandtschaft, keine Erbberechtigung, und er ist nicht zum Unterhalt für sie verpflichtet, weshalb sie der Stieftochter oder der Schwiegermutter gleichen.
Abschnitt: Wenn jemand sein durch Unzucht gezeugtes Kind besitzt, so wird dieses für ihn nach der offenkundigen Aussage von Ahmad nicht frei; denn die Rechtsbestimmungen für ein solches Kind sind in Bezug auf ihn nicht fest etabliert, nämlich das Erbe, der Ausschluss (Hadschn), die Mahram-Verwandtschaft, die Verpflichtung zum Unterhalt und das Bestehen der Vormundschaft über ihn. Es ist jedoch möglich, dass es frei wird, weil es leiblich ein Teil von ihm ist, und das Verbot der Heirat mit ihm bereits rechtlich feststeht. Aus diesem Grund gilt: Würde er sein Kind besitzen, das eine andere Religion als er hat, so würde es für ihn frei werden, ungeachtet der Tatsache, dass jene genannten Rechtsbestimmungen hier ebenfalls nicht vorliegen.
1053 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und das Wala'-Recht für den Mukatab (Vertragssklaven) und den Mudabbar (Sklaven, dessen Freiheit testamentarisch an den Tod des Herrn gebunden ist) steht ihrem Herrn zu, wenn sie freigelassen werden.)
Dies ist die Auffassung der Allgemeinheit der Rechtsgelehrten. Dies vertreten auch al-Schafi'i und die Gelehrten des Irak. Ibn Suraqa berichtete von 'Amr ibn Dinar und Abu Thawr, dass es kein Wala'-Recht gegenüber einem Mukatab gebe, weil er sich von seinem Herrn selbst freigekauft habe und der Herr daher kein Wala'-Recht über ihn habe, so als hätte ihn ein Fremder gekauft und freigelassen. Qatada pflegte zu sagen: Wer das Wala'-Recht des Mukatab nicht ausdrücklich bedingt, dessen Mukatab darf sich für das Wala'-Recht an wen auch immer wenden. Und Makhul sagte: Was den Mukatab betrifft, wenn er das Wala'-Recht zusammen mit seiner Person bedingt, so ist dies zulässig. Unsere Ansicht ist, dass der Herr derjenige ist, der den Mukatab freilässt, weil dieser ihm mit seinem Vermögen folgt, und sein Vermögen ist das, was er für seinen Herrn erwirtschaftet. Der Herr hat ihm dies ermöglicht und ihn dann unter dieser Bedingung verkauft, bis er frei wurde, weshalb er der Freilassende ist. Er ist zudem ohne Zweifel derjenige, der den Mudabbar freilässt. Der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – sagte: „Das Wala'-Recht steht demjenigen zu, der freilässt.“ Ein Beweis dafür ist auch, dass die Mukatabs als Klienten (Mawali) ihrer Freilasser bezeichnet werden. So sagt man: Abu Sa'id, der Klient des Abu Usaid, Sirin, der Klient des Anas, und Sulaiman ibn Yasar, der Klient der Maimuna – diese hatte sein Wala'-Recht an Ibn 'Abbas verschenkt – waren alle Mukatabs, und ebenso verhält es sich mit ihresgleichen.
(1) Die Überlieferungskette wurde bereits in 8/359 dargelegt. (2) In A: "Abu Mas'ud". (3) In M: "Ibn". Ein Fehler.
وابنِ سِيرِينَ، وشَرِيكٍ، أنَّه لا يجوزُ بَيْعُ الأَخِ من الرَّضاعةِ. ورُوِىَ عن ابنِ مسعودٍ أنَّه كَرِهَه. والأولُ أصحُّ. قال الزُّهْرِىُّ: جَرَتِ السُّنَّةُ بأن يُباعَ الأخ والأُختُ من الرَّضاعِ. ولأنَّه لا نَصَّ فى عِتْقِهِم، ولا هُم فى معنى المنصوص عليه، فيَبْقُون على الأصْلِ، ولأنَّهما لا رَحِمَ بينهما، ولا تَوارُثَ، ولا تَلْزَمُه نَفَقَتُه، فأشْبَهَ الرَّبِيبَة وأُمِّ الزَّوْجةِ.
فصل: وإن مَلَكَ وَلَدَه من الزِّنَى، لم يَعْتِقْ عليه. على ظاهرِ كلامِ أحمدَ؛ لأنَّ أحْكامَ الوَلَدِ غيرُ ثابتةٍ فيه، وهى الميراثُ، والحَجْبُ، والمَحْرَمِيَّةُ، ووُجوبُ الإنْفاقِ، وثُبوتُ الوِلايةِ له عليه. ويَحْتَمِلُ أن يَعْتِقَ؛ لأنَّه جُزْؤُة حَقِيقةً، وقد ثَبَتَ فيه حكمُ تَحْريمِ التَّزْويج، ولهذا لو مَلَكَ وَلَدَه المُخالِفَ له فى الدِّينِ، عَتَق عليه، مع انْتِفاء هذه الأحْكامَ.
١٠٥٣ - مسألة؛ قال: (وَوَلَاءُ الْمُكَاتَبِ والمُدبَّرِ لِسَيِّدهِما إذَا أُعْتِقَا)
هذا قولُ عامَّةِ الفُقَهاء. وبه يقول الشافعىُّ، وأهلُ العراقِ. وحَكَى ابنُ سُرَاقةَ، عن عَمْرِو بن دِينار، وأبى ثَوْرٍ، أنَّه لا وَلاءَ على المُكاتَبِ؛ لأنَّه اشْتَرَى نَفْسَه من سَيِّدِه، فلم يكُنْ له عليه وَلاءٌ، كما لو اشْتَراه أجْنَبِىٌّ فأعْتَقَه. وكان قَتادةُ يقول: مَن لم يَشْتَرِطْ ولاءَ الْمكاتَبِ، فلِمُكاتَبهِ أن يُوالِىَ مَنْ شاء. وقال مكحول: أمَّا الْمكاتَبُ إذا اشْتَرَط ولاءَه مع رَقَبَتِه، فجائِزٌ. ولَنا، أَنَّ السَّيِّدَ هو المُعْتِقُ للمُكاتَبِ؛ لأنَّه يَتْبَعُه بمالِه، ومالُه كسْبُه لِسَيِّدِه، فجَعَلَ ذلك له، ثم باعَه به حتى عَتَقَ، فكان هو المُعْتِقُ، وهو المُعْتِقُ للمُدَبَّرِ بلا إشْكالٍ، وقد قال النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "الوَلاءُ لمن أعْتَقَ" (١). ويدُلُّ على ذلك أَنَّ المُكاتَبِينَ يُدْعَوْنَ مَوَالِى مُكاتِبِيهِم، فيُقال: أبو سَعِيدٍ (٢) مَوْلَى أبى (٣)
(١) تقدم تخريجه فى: ٨/ ٣٥٩.(٢) فى أ: "أبو مسعود".(٣) فى م: "ابن". خطأ.