1055 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wer seinen Sklaven im Auftrag eines lebenden Mannes ohne dessen Anweisung oder im Auftrag eines Verstorbenen freilässt, für den bleibt das Wala'-Recht beim Befreier.)
Dies ist die Auffassung von al-Thawri, al-Auza'i, al-Schafi'i, Abu Hanifa, Abu Yusuf und Dawud. Von Ibn 'Abbas wurde überliefert, dass das Wala'-Recht demjenigen zusteht, für den die Freilassung erfolgte. Dies vertraten auch al-Hasan, Malik und Abu 'Ubaid; denn da er ihn für einen anderen freiließ, sollte das Wala'-Recht demjenigen zustehen, für den er freigelassen wurde, so wie wenn dieser ihn dazu angewiesen hätte. Unser Gegenargument ist das Wort des Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm –: „Das Wala'-Recht steht dem Befreier zu.“ Zudem hat er seinen Sklaven ohne die Erlaubnis eines anderen freigelassen, daher steht ihm das Wala'-Recht zu, so als ob er nichts weiter beabsichtigt hätte.
1056 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn er ihn auf dessen Anweisung für ihn freilässt, dann steht das Wala'-Recht demjenigen zu, für den er auf dessen Anweisung freigelassen wurde.)
Dies vertraten alle jene, deren Auffassung wir bereits in der ersten Rechtsfrage dargelegt haben, mit Ausnahme von Abu Hanifa, dem Abu Yusuf, Muhammad ibn al-Hasan und Dawud zustimmten. Sie sagten: Das Wala'-Recht steht dem Befreier zu, es sei denn, er lässt ihn gegen einen Ersatz für ihn frei; dann steht ihm [demjenigen, für den freigelassen wurde] das Wala'-Recht zu, und er muss den Ersatz entrichten, wodurch es so wird, als ob er ihn [den Sklaven] gekauft und ihn dann mit der Freilassung beauftragt hätte. Wenn es jedoch ohne Gegenleistung geschieht, ist die Annahme eines Kaufs nicht zulässig, und das Wala'-Recht steht dem Befreier zu, gemäß der allgemeinen Aussage des Propheten: „Das Wala'-Recht steht dem Befreier zu.“ Von Ahmad ist Ähnliches überliefert. Unser Argument ist, dass er ein Beauftragter bei der Freilassung ist, daher steht das Wala'-Recht demjenigen zu, für den freigelassen wurde, genau wie wenn er eine Gegenleistung angenommen hätte. Denn so wie es zulässig ist, einen Kauf vorauszusetzen, wenn er eine Gegenleistung erhalten hat, ist es ebenso zulässig, eine Schenkung vorauszusetzen, wenn er keine Gegenleistung erhalten hat, da die Schenkung bei Sklaven ebenso zulässig ist wie der Kauf. Die Überlieferung ist auf den Fall beschränkt, in dem eine Gegenleistung angenommen wurde, wie bei allen anderen Beauftragten, und wir leiten daraus die analoge Bestimmung für den strittigen Fall ab.
1057 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und wer sagt: „Lasse deinen Sklaven für mich frei, und ich trage den Preis“, für den ist der Preis fällig und das Wala'-Recht steht demjenigen zu, für den freigelassen wurde.)
Wir wissen in dieser Rechtsfrage von keinem Dissens, dass das Wala'-Recht demjenigen zusteht, für den freigelassen wurde, da er ihn für ihn gegen einen Ersatz freigelassen hat.
(1) Die Überlieferungskette wurde bereits in 8/359 dargelegt. (1) In M: "wa-yalzamu". (2) Im Original, A: "wa-sa'ir".