Und der Preis ist von ihm zu entrichten; denn er hat ihn in seinem Auftrag unter der Bedingung einer Gegenleistung freigelassen, daher wird angenommen, dass er ihn von ihm gekauft und ihn dann mit seiner Freilassung beauftragt hat, damit dies gültig für ihn ist. Somit ist der Preis von ihm zu tragen und das Wala'-Recht steht ihm zu, genau wie wenn er ihn von ihm gekauft und ihn dann mit der Freilassung beauftragt hätte.
1058 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und wer sagt: „Lasse ihn frei, und ich trage den Preis“, für den ist der Preis fällig, und das Wala'-Recht steht dem Befreier zu.)
Der Preis war deshalb von ihm zu entrichten, weil er ihm eine Belohnung (Ju'l) für die Freilassung seines Sklaven zugesichert hatte, womit er durch die Verrichtung der Tat dazu verpflichtet wurde, so wie wenn er sagen würde: „Wer für mich diese Mauer baut, erhält einen Dinar.“ Wenn dann jemand sie baut, hat er Anspruch auf den Dinar. Das Wala'-Recht steht dem Befreier zu, weil er ihn nicht angewiesen hat, ihn für ihn freizulassen, und der Befreier dies auch nicht beabsichtigt hat. Somit liegt nichts vor, was ein Übertragen des Rechts [auf den anderen] rechtfertigen würde, und es verbleibt beim Befreier, gemäß dem Ausspruch des Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm –: „Das Wala'-Recht steht dem Befreier zu.“
Abschnitt: Wer testamentarisch verfügte, dass nach seinem Tod ein Sklave für ihn freigelassen werden solle, und dies wurde vollzogen, so steht das Wala'-Recht ihm zu. Ebenso verhält es sich, wenn er die Freilassung seines Sklaven testamentarisch verfügte, ohne dabei zu sagen: „für mich“, und er wurde freigelassen; dann steht das Wala'-Recht ihm zu, weil die Freilassung aus seinem Vermögen erfolgte. Wenn für ihn das freigelassen wurde, was freigelassen werden muss, wie bei einer Sühneleistung (Kaffara) und Ähnlichem, so ist deren Erwähnung bereits zuvor erfolgt.
1059 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wer einen Sklaven freilässt, der Kinder von einer Sklavin hat, die einem anderen Volk gehört, so zieht der Befreier des Sklaven das Wala'-Recht der Kinder zu sich.)
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn ein Mann seine Sklavin freilässt, diese dann einen Sklaven heiratet und von ihm Kinder bekommt, so sind diese Kinder durch ihn frei, und das Wala'-Recht liegt bei dem Herrn ihrer Mutter. Er leistet für sie Blutgeld (ya'qilu 'anhum) und beerbt sie, wenn sie sterben, weil er der Grund für die Wohltat war, die ihnen durch die Freilassung ihrer Mutter zuteilwurde, wodurch sie frei geworden sind. Wenn nun der Herr des Sklaven diesen freilässt, so erwirbt er das Wala'-Recht an ihm und zieht damit das Wala'-Recht seiner Kinder vom Herrn ihrer Mutter zu sich. Denn solange der Vater ein Sklave war, konnte er weder erbberechtigt noch ein wali (Vormund) bei einer Eheschließung sein, und sein Sohn war wie das Kind einer Frau im Li'an-Verfahren (Fluch-Eid); die Abstammung zum Vater war unterbrochen, daher bestand das Wala'-Recht beim Herrn der Mutter, und die Kinder wurden ihr zugeordnet. Wenn aber der Sklave frei wird, ist die Zuordnung zu ihm wieder zulässig, und er wird wieder erbberechtigt, leistet Blutgeld und wird Vormund, womit die Zuordnung zu ihm und zu seinen Herrn wiederhergestellt ist.
(1) Die Überlieferungskette wurde bereits in 8/359 dargelegt. (2) In M: "abduhu". Siehe auch das, was später zu seinem Ausspruch "'anni" (für mich) folgt.
ويَلْزَمُه الثَّمنُ؛ لأنَّه أعْتَقَه عنه بشَرْطِ العِوَض، فيُقَدَّرُ ابْتِياعُه منه، ثم تَوْكِيلُه فى عِتْقِه، ليَصِحَّ عنه، فيكونُ الثمنُ عليه والولاءُ له، كما لو ابْتاعَه منه ثم وَكّلَه فى عِتْقِه.
١٠٥٨ - مسألة؛ قال: (ولَوْ قَالَ: أعْتِقْهُ، والثَّمَنُ عَلَىَّ. كَانَ الثَّمَنُ عَلَيْه، والْوَلَاءُ لِلمُعْتِقِ)
إنَّما كان الثَّمَنُ عليه؛ لأنَّه جَعَل له جُعْلًا على إعْتاقِ عَبْدِه، فلَزِمَه ذلك بالعملِ، كما لو قال: مَنْ بَنَى لى هذا الحائطَ فله دينارٌ. فبَناه إنسانٌ، اسْتَحَقَّ الدِّينارَ. والوَلاءُ لِلمُعْتِقِ؛ لأنَّه لم يأْمُرْه بإعْتاقِه عنه، ولا قَصَد به المُعْتِقُ ذلك، فلم يُوجَدْ ما يَقْتَضِى صَرْفَه إليه، فيَبْقَى للمُعْتِقِ، عَمَلًا بقولِه عليه السلام: "الولاءُ للمُعْتِقِ" (١).
فصل: ومَنْ أوْصَى أن يُعْتَقَ عنه (٢) بعدَ مَوْتِه، فأُعْتِقَ، فالْوَلاءُ له، كذلك لو وَصَّى بعِتْقِ عَبْدِه، ولم يَقُلْ: عَنِّى. فأُعْتِقَ، كان الوَلاءُ له؛ لأنَّ الإعْتاقَ من مالِه. وإن أُعْتِقَ عنه ما يجبُ إعْتاقُه، ككَفَّارةٍ ونحوِها، فقد مَضَى ذكرُها فيما تقدَّم.
١٠٥٩ - مسألة؛ قال: (ومَنْ أعْتَقَ عَبْدًا لَهُ أوْلَادٌ مِنْ مَوْلاةٍ لِقَوْمٍ، جَرَّ مُعْتِقُ الْعَبْدِ وَلَاءَ أوْلَادِهِ)
وجملةُ ذلك أَنَّ الرجلَ إدْا أعْتقَ أَمَتَه، فتزَوَّجتْ عبدًا، فأَوْلَدها، فوَلَدُها منه أحْرارٌ، وعليهم الولاءُ لمَوْلَى أُمِّهِم، يَعْقِلُ عنهم ويَرِثُهم إذا ماتوا؛ لكَوْنِه سببَ الإِنْعامِ عليهم بعِتْقِ أُمِّهِم، فصاروا لذلك أحْرارًا. فإن أعْتَقَ العبدَ سَيِّدُه ثَبَتَ له عليه الولاءُ، وجَرَّ إليه وَلاءَ أوْلادِه عن مَوْلَى أُمِّهم؛ لأنَّ الأبَ لمَّا كان مَمْلوكًا لم يكُنْ يصلحُ وارثًا، ولا وَلِيًّا فى نِكاح، فكان ابنُه كوَلَدِ المُلَاعِنَةِ يَنْقطِعُ نَسَبُه عن ابْنِه، فثَبَتَ الولاءُ لمَوْلَى أُمِّه، وانْتَسَب إليها، فإذا عَتَقَ العَبْدُ، صَلَحَ الانْتِسابُ إليه، وعادَ وارثًا عاقلًا وَلِيًّا، فعادت
(١) تقدم تخريجه فى: ٨/ ٣٥٩.(٢) فى م: "عبده". وانظر ما يأتى فى قوله: "عنى".