Gemäß dem Ausspruch des Gesandten (Friede und Segen seien auf ihm): „Das Wala'-Recht gehört demjenigen, der freilässt“ (13). Wenn der Herr die Sklavin freilässt und sie innerhalb von weniger als sechs Monaten ein Kind zur Welt bringt, so hat sie die Sklaverei berührt, und das Kind wird unmittelbar durch die Freilassung frei, daher wird sein Wala'-Recht nicht übertragen. Wenn sie es jedoch nach Ablauf von mehr als sechs Monaten bei fortbestehendem Eheverhältnis zur Welt bringt, so gilt nicht, dass es die Sklaverei berührt hat, und sein Wala'-Recht wird übertragen; denn es ist möglich, dass es erst nach der Freilassung entstanden ist, daher hat es die Sklaverei nicht berührt und es wird im Zweifelsfall nicht von seinem Sklavenstatus ausgegangen. Wenn die Frau geschieden (Ba'in) ist und sie innerhalb von vier Jahren nach der Trennung ein Kind zur Welt bringt, wird es dem Vater nicht zugerechnet, und sein Wala'-Recht gehört dem Schutzherrn (Maula) der Mutter. Wenn sie es in einem kürzeren Zeitraum zur Welt bringt, wird das Kind zugerechnet und sein Wala'-Recht übertragen. Das Kind einer Sklavin ist im Besitz ihres Herrn, egal ob aus einer Ehe oder Unzucht, ob der Ehemann Araber oder Nicht-Araber (A'jami) ist. Dies ist die Ansicht der Allgemeinheit der Rechtsgelehrten. Von Umar wird überliefert: Wenn ihr Ehemann Araber ist, ist sein Kind frei, und er schuldet dessen Wert, und es gibt kein Wala'-Recht auf es. Von Ahmad wird Ähnliches berichtet. Dies sagten auch Ibn al-Musayyab, al-Thawri, al-Awza'i und Abu Thawr. Dies vertrat auch al-Shafi'i in seiner alten Lehrmeinung (Qadim), kehrte dann aber davon ab. Die erstere Ansicht ist vorzuziehen, da die Mutter eine Sklavin ist, also sind auch die Kinder Sklaven, so wie wenn ihr Vater ein Nicht-Araber wäre. Drittens: Dass der Herr den Sklaven freilässt. Wenn er im Sklavenstatus stirbt, wird das Wala'-Recht unter keinen Umständen übertragen, und hierüber besteht kein Dissens. Wenn der Herr des Sklaven und der Schutzherr der Mutter nach dessen Tod über den Vater streiten, und sein Herr sagt: „Er starb frei, nachdem das Wala'-Recht übertragen wurde“, und der Schutzherr der Mutter dies bestreitet, so ist die Aussage des Schutzherrn der Mutter maßgeblich. Dies erwähnte Abu Bakr, da das ursprüngliche Prinzip der Fortbestand des Sklavenstatus ist. Dies ist auch die Lehrmeinung von al-Shafi'i.
Abschnitt: Wenn der Vater nicht freigelassen wird, aber der Großvater freigelassen wird, sagte Ahmad: Der Großvater überträgt das Wala'-Recht nicht; er ist nicht wie der Vater. Dies sagten auch Abu Hanifa und seine beiden Gefährten. Von Ahmad gibt es eine Überlieferung, dass er es überträgt. Dies sagten auch Shurayh, al-Sha'bi, al-Nakha'i, die Gelehrten von Medina, Ibn Abi Layla, al-Hasan ibn Salih, Ibn al-Mubarak, Abu Thawr, Dirar ibn Surad und al-Shafi'i in einer seiner beiden Ansichten. Wenn der Vater danach freigelassen wird, überträgt er es von den Schutzherren des Großvaters auf sich; denn der Großvater nimmt hinsichtlich der Asaba (agnatische Verwandtschaft) und der Regeln des Abstammungsrechts die Stellung des Vaters ein, daher auch bei der Übertragung des Wala'-Rechts.
(13) Die Quellenangabe wurde bereits angeführt in: 8/359. (14) In M fehlt dieser Teil. (15) In A: „fa-waladuha“. (16) In M: „wa-bihi qala“.
لقوله عليه السلام: "الوَلَاءُ لمن أعْتَقَ" (١٣). وإن أعْتَقها المَوْلَى فأتَتْ بوَلدٍ لِدُونِ سِتَّةِ أشْهُرٍ، فقد مَسَّه الرِّقُّ وعَتَقَ بالمُباشَرَةِ، فلا يَنْجَرُّ وَلاؤُه، وإن أتَتْ به لأكثرَ من سِتَّةِ أشْهُرٍ معَ بَقاءِ الزَّوْجِيَّةِ، لم يُحْكَمْ بمَسِّ الرِّقِّ له، وانْجَرَّ وَلاؤُه؛ لأنَّه يَحْتَمِلُ أنْ يكونَ حادثًا بعدَ العِتْقِ، فلم يَمَسَّه الرِّقِّ، ولم يُحْكَمْ برِقِّه بالشَّكِّ. وإن كانت المرأةُ بائِنًا، وأتَتْ بولدٍ لأرْبعِ سِنِينَ من حينِ الفُرْقةِ، لم يَلْحَقْ بالأبِ، وكان وَلاؤُه لمَوْلى أُمِّه، وإن أتَتْ به لأقَلَّ من ذلك، لَحِقَه الولدُ، وانْجَرَّ ولاؤُه، ووَلَدُ الأمةِ مملوكٌ، سواءٌ كان من نِكاحٍ أو من سِفَاحٍ، عَرَبِيًّا كان الزَّوْجُ أو أعْجَمِيًّا. وهذا قولُ عامَّةِ الفُقَهاءِ. وعن عمرَ: إن كان (١٤) زَوْجُها عَرَبيًّا فولَدُه (١٥) حُرٌّ، وعليه قِيمَتُه، ولا وَلاءَ عليه. وعن أحمدَ مِثْلُه. وبه قال ابنُ المُسَيَّبِ، والثَّوْرِىُّ، والأوْزَاعىُّ، وأبو ثَوْرٍ. وقالَه (١٦) الشافعىُّ فى القَدِيمِ، ثم رَجَعَ عنه. والأولُ أوْلى؛ لأنَّ أُمَّهُم أمَةٌ، فكانوا عَبِيدًا، كما لو كان أبُوهم أعْجمِيًّا. الثالث، أن يَعْتِقَ العبدَ سَيِّدُه، فإن مات على الرِّقِّ لم يَنْجَرَّ الوَلاءُ بحالٍ، وهذا لا خِلافَ فيه. فإن اخْتَلَفَ سَيِّدُ العبدِ ومَوْلَى الأُمِّ فى الأبِ بعدَ مَوْتِه، فقال سَيِّدُه: مات حُرًّا بعدَ جَرِّ الوَلاءِ. وأنكر ذلك مَوْلَى الأُمِّ، فالقولُ قولُ مَوْلَى الأُمِّ. ذكره أبو بكرٍ؛ لأنَّ الأصلَ بَقاءُ الرِّقِّ. وهذا مذهبُ الشافعىِّ.
فصل: فإن لم يَعْتِق الأبُ، ولكن عَتَقَ الجَدُّ، فقال أحمدُ: الجَدُّ (١٤) لا يَجُرُّ الوَلاءَ، ليس هو كالأبِ. وبهذا قال أبو حنيفةَ وصاحِبَاه. وعن أحمدَ، أنَّه يَجُرُّه. وبه قال شُرَيْحٌ، والشَّعْبِىُّ، والنَّخَعِى، وأهلُ المدينةِ، وابنُ أبى لَيْلَى، والحسنُ بن صالحٍ، وابنُ المباركِ، وأبو ثَوْرٍ، وضِرَارُ بن صُرَد، والشَّافعىُّ فى أحدِ قَوْلَيْه. فإن أُعْتِقَ الأبُ بعد ذلك، جَرَّه عن مَوالِى الْجَدِّ إليه؛ لأنَّ الجَدَّ يقومُ مقامَ الأبِ فى التَّعْصيبِ وأحْكامِ
(١٣) تقدم تخريجه فى: ٨/ ٣٥٩.(١٤) سقط من: م.(١٥) فى أ: "فولدها".(١٦) فى م: "وبه قال".