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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 234Abschnitt

Übersetzung · DE

mit zwei Möglichkeiten, von denen jede ihr gleichwertig ist, sodass ihre Bevorzugung gegenüber den anderen eine willkürliche Entscheidung ist, die ohne Beweis nicht zulässig ist; dies wird ihnen auch bei der ersten Frage entgegengehalten.

Abschnitt: Wenn ein befreiter Sklave (Mu'taq) eine befreite Sklavin heiratet und sie ihm zwei Kinder gebiert, so gehört ihr Wala'-Recht dem Schutzherrn (Maula) ihres Vaters. Wenn er sie durch Li'an (gegenseitige Verfluchung) verleugnet, fällt ihr Wala'-Recht an den Schutzherrn ihrer Mutter zurück. Stirbt eines von beiden, so erbt die Mutter und ihre Schutzherren. Wenn der Vater ihre Abstammung jedoch nachträglich anerkennt (indem er seine frühere Verleugnung als falsch erklärt), so wird ihre Abstammung auf ihn zurückgeführt, und er fordert das Erbe von den Schutzherren der Mutter zurück. Wäre der Vater ein Sklave gewesen, hätte er sie nicht verleugnet und hätten die Schutzherren der Mutter den Verstorbenen (eines der beiden Kinder) beerbt, und wäre dann der Vater befreit worden, so würde das Wala'-Recht zu den Schutzherren des Vaters übergehen. Sie (die Schutzherren des Vaters) hätten jedoch nicht das Recht, das Erbe zurückzufordern; denn das Wala'-Recht wurde für sie erst zum Zeitpunkt der Freilassung des Vaters bestätigt. Dies unterscheidet sich von dem Fall, in dem der Vater seine frühere Verleugnung widerruft, da die Abstammung (Nasab) dort seit der Erschaffung des Kindes als feststehend gilt.

Abschnitt: Wenn ein Sklave eine befreite Sklavin heiratet und sie ihm Kinder gebiert, so sind sie frei, und ihr Wala'-Recht liegt bei den Schutzherren ihrer Mutter. Wenn nun eines der Kinder seinen Vater freikauft, so wird dieser ihm gegenüber frei, und er (das Kind) erhält das Wala'-Recht an ihm, womit er auch das Wala'-Recht an allen Geschwistern seines Vaters auf sich zieht. Das Wala'-Recht an demjenigen, der den Vater freigekauft hat, bleibt jedoch beim Schutzherrn seiner Mutter, da er nicht sein eigener Schutzherr sein kann. Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Rechtsgelehrten: Malik unter den Gelehrten von Medina, Abu Hanifa unter den Gelehrten von Irak und al-Shafi'i. Eine abweichende Einzelmeinung vertrat 'Amr ibn Dinar al-Madani, der sagte: Er zieht das Wala'-Recht an seiner eigenen Person auf sich und wird ein Freier, über den kein Wala'-Recht besteht. Ibn Surayj sagte: Dies lässt sich aus der Lehrmeinung von al-Shafi'i ableiten. Doch ist auf diese Ansicht aufgrund ihrer Abweichung kein Verlass; zudem würde dies dazu führen, dass das Wala'-Recht an seinen beiden Elternteilen bestünde, nicht aber an ihm selbst, obwohl er ihnen während ihrer Sklaverei oder während des Bestehens des Wala'-Rechts auf sie geboren wurde. Dergleichen gibt es in unseren Rechtsgrundlagen nicht, und es ist unmöglich, dass jemand sein eigener Schutzherr ist, der für ihn die Blutgeldverpflichtungen übernimmt, ihn beerbt oder ihn verheiratet. Wenn jedoch dieses Kind einen Sklaven kauft und freilässt, und dann dieser (freigelassene) Sklave den Vater seines Befreiers kauft und freilässt, so geht das Wala'-Recht an seinem Herrn auf ihn (den Sohn) über. Somit hat dieses Kind gegenüber seinem eigenen Befreier das Wala'-Recht durch die Befreiung dessen Vaters, und der Befreite hat das Wala'-Recht seines Befreiers durch sein eigenes Wala'-Recht an dessen Vater und das Auf-sich-ziehen des Wala'-Rechts durch die Befreiung des Vaters. Dergleichen ist nicht ausgeschlossen, so wie wenn ein Harbi einen Sklaven freilässt und dieser zum Islam konvertiert, dann sein Herr gefangen genommen und von ihm freigelassen wird: Jeder von ihnen wird zum Schutzherrn des anderen, sowohl von oben als auch von unten, und jeder von beiden beerbt den anderen durch das Wala'-Recht. So wie es zulässig ist, dass sie sich die Abstammung teilen und jeder den anderen dadurch beerbt, so verhält es sich auch mit dem Wala'-Recht. Wenn der Sohn der befreiten Sklavin eine befreite Sklavin heiratet, sie ihm ein Kind gebiert und er seinen Großvater kauft, so wird dieser ihm gegenüber frei, er erhält das Wala'-Recht an ihm und zieht das Wala'-Recht an seinem Vater sowie an allen übrigen Kindern seines Großvaters – also seinen Onkeln und Tanten – sowie das Wala'-Recht an all deren Freigelassenen auf sich. Das Wala'-Recht an demjenigen, der den Vater freigekauft hat, bleibt beim Schutzherrn der Mutter seines Vaters. Nach der Ansicht von 'Amr ibn Dinar bleibt er frei, ohne dass ein Wala'-Recht auf ihm liegt.

Anmerkungen

(24) In M: "alayhim" (auf ihnen). (25) In M: "abiha" (ihres Vaters). (26) In M: "ummiha" (ihrer Mutter). (27) In M: "wa-mawalihima" (und deren Schutzherren). (28) In M: "wala' wa-la lil-ab" (Wala'-Recht und kein [Wala'-Recht] für den Vater). (29) In M: "ya'ulu" (ist darauf angewiesen/stützt sich darauf).

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