und von unten, und jeder von beiden beerbt den anderen durch das Wala'-Recht. So wie es zulässig ist, dass sie sich die Abstammung teilen und jeder den anderen dadurch beerbt, so verhält es sich auch mit dem Wala'-Recht. Wenn der Sohn der befreiten Sklavin eine befreite Sklavin heiratet, sie ihm ein Kind gebiert und er seinen Großvater kauft, so wird dieser ihm gegenüber frei, er erhält das Wala'-Recht an ihm und zieht das Wala'-Recht an seinem Vater sowie an allen übrigen Kindern seines Großvaters – also seinen Onkeln und Tanten – sowie das Wala'-Recht an all deren Freigelassenen auf sich. Das Wala'-Recht an demjenigen, der den Vater freigekauft hat, bleibt beim Schutzherrn der Mutter seines Vaters. Nach der Ansicht von 'Amr ibn Dinar bleibt er frei, ohne dass ein Wala'-Recht auf ihm liegt.
Abschnitt: Wenn ein Sklave eine befreite Sklavin heiratet und sie ihm ein Kind gebiert, und das Kind eine von einem Mann befreite Sklavin heiratet und sie ihm ein Kind gebiert, so liegt das Wala'-Recht für dieses letzte Kind bei dem Schutzherrn der Mutter seines Vaters, nach einer der beiden Ansichten; denn er hat das Wala'-Recht an seinem Vater, folglich steht ihm das Wala'-Recht an ihm zu, so als wäre er der Schutzherr seines Großvaters; und weil das Wala'-Recht, das am Vater besteht, das Zustandekommen des Wala'-Rechts für den Schutzherrn der Mutter verhindert. Die zweite Ansicht ist, dass das Wala'-Recht bei dem Schutzherrn seiner Mutter liegt, da das Wala'-Recht, das am Sohn besteht, von seiner Mutter herkommt, und Ähnliches für seine eigene Person feststeht. Was für seine Person feststeht, ist vorrangiger als das, was für seinen Vater feststeht; siehst du nicht, dass wenn er einen Schutzherrn hätte und sein Vater einen Schutzherrn, sein Schutzherr ein größeres Anrecht auf ihn hätte als der Schutzherr seines Vaters? Wenn er also einen Schutzherrn der Mutter, einen Schutzherrn der Mutter des Vaters und einen Schutzherrn der Mutter des Großvaters hätte, und der Großvater des Vaters ein Sklave wäre, so käme nach der ersten Ansicht der Schutzherr der Mutter des Großvaters zum Zuge, nach der zweiten der Schutzherr der Mutter.
Abschnitt: Wenn ein befreiter Sklave eine befreite Sklavin heiratet, sie ihm eine Tochter gebiert, und ein Sklave eine befreite Sklavin heiratet und sie ihm einen Sohn gebiert, und dieser Sohn dann die Tochter der beiden Befreiten heiratet und sie ihm ein Kind gebiert, so liegt das Wala'-Recht dieses Kindes beim Schutzherrn der Mutter seines Vaters, da er das Wala'-Recht an seinem Vater hat. Wenn die Tochter der beiden Befreiten einen Sklaven heiratet, so liegt das Wala'-Recht ihres Kindes beim Schutzherrn ihres Vaters, weil ihr Wala'-Recht bei ihm liegt. Wenn ihr Vater der Sohn eines Sklaven und einer befreiten Sklavin ist, so liegt das Wala'-Recht nach der ersten Ansicht beim Schutzherrn der Mutter des Vaters der Mutter, da für den Schutzherrn der Mutter des Vaters der Mutter das Wala'-Recht am Vater der Mutter feststeht, weshalb er vorrangig ist
(30) In A, M: "li-mu'taqatin" (einer befreiten Sklavin). (31) In M mit Ergänzung: "waladan" (ein Kind). (32) Fehlt in: Original, A. (33) In M: "wa-jaddatin" (und Großmutter). (34) Fehlt in: M.
ومن أسْفَلٍ، ويَرِثُ كلُّ واحدٍ منهما الآخَرَ بالوَلاءِ، وكما جاز أن يشْتَركِا فى النَّسَبِ، فيرثُ كلُّ واحدٍ منهما صاحِبَه به، كذلك الوَلَاءُ. وإن تزوَّجَ وَلَدُ الْمُغتَقةِ مُعْتَقةً، فأَولَدَها ولدًا، فاشْترَى جَدَّهُ، عَتَقَ عليه، وله ولاؤُه، ويَجُرُّ إليه ولاءَ أبيه وسائرَ أولادِ جَدِّه، وهم عُمُومَتهُ وعَمّاتُه، وولاءَ جميعِ مُعْتَقِيهم، ويَبْقَى وَلاءُ المُشْتَرِى لِمَولَى أُمَّ أبِيه. وعلى قولِ عَمْرِو بن دينارٍ، يَبْقَى حُرًّا، لا وَلاءَ عليه.
فصل: إذا تَزَوّجَ عبدٌ بمُعْتَقَةٍ (٣٠)، فأوْلَدهَا ولدًا (٣١)، فتزَوَّجَ الولدُ بمُعتَقَة رجلٍ، فأوْلَدهَا ولدًا، فولاءُ هذا الولدِ الآخِرِ، لِمَوْلَى أُمُّ أبِيه، فى أحد الوَجْهَيْنِ؛ لأنَّ له الوَلاءَ على أبِيه، فكان الوَلاءُ (٣٢) له عليه، كما لو كان مَوْلَى جَدِّه، ولأنَّ الوَلاءَ الثَّابِتَ على الأبِ يَمْنَعُ ثُبوتَ الوَلاءِ لِمَوْلَى الأُمِّ. والوَجْهُ الثانى، وَلاؤُه لِمَوْلَى أُمِّه؛ لأنَّ الوَلاءَ الثَّابِتَ على ابْنِه من جِهَه أُمِّه، ومثلُ ذلك ثابتٌ فى حَقِّ نفسِه، وما ثَبَتَ فى حَقِّه أوْلَى ممَّا ثَبَتَ فى حَقِّ أبيه، ألَا تَرَى أنَّه لو كان له مَوْلًى ولأبيه مَوْلًى، كان مَوْلاهُ أحقَّ به من مَوْلَى أبيه. فإن كان له مَوْلَى أُمِّ، ومَوْلَى أُمِّ أبٍ، ومَوْلَى أُمٍّ جَدٍّ، وجَدُّ (٣٣) أبِيه (٣٤) مملوكٌ، فعلى الوَجْهِ الأوَّلِ يكون لِمَوْلَى أُمِّ الجَدِّ، وعلى الثانى يكونُ لِمَوْلَى الأُمِّ.
فصل: وإن تزوَّجَ مُعْتَقٌ بمُعْتَقَةٍ، فأوْلَدَها بِنتًا، وتَزّوَّج عبدٌ بمُعْتَقَةٍ، فأوْلَدها ابنًا، فتزوَّجَ هذا الابنُ بنتَ المُعْتَقَيْنِ، فأوْلدَها ولدًا، فوَلاءُ هذا الولدِ لِمَوْلَى أُمِّ أبِيه؛ لأنَّ له الوَلاءَ على أبيه. وإن تزَوَّجَتْ بِنْتُ المُعْتَقَيْنِ (٣٤) بمَمْلُوكٍ، فوَلاءُ ولدِها لِمَوْلَى أبِيها؛ لأنَّ وَلاءَها له، فإن كان أبُوها ابنَ مَمْلُوكٍ ومُعْتَقَةٍ، فالوَلاءُ لِمَوْلَى أُمِّ أبى الأُم، على الوَجْه الأوَّلِ؛ لأنَّ مَوْلَى أُمِّ (٣٤) أبى الأُمِّ يثْبُتُ له الولاءُ على أبى الأُمِّ، فكان مُقَدَّمًا
(٣٠) فى أ، م: "لمعتقة".(٣١) فى م زيادة: "ولدا".(٣٢) سقط من: الأصل، أ.(٣٣) فى م: "وجدة".(٣٤) سقط من: م.