ihrer Schwester, die ebenfalls aufgeteilt werden: ein Anteil für den Schutzherrn ihrer Mutter und ein Anteil ist kreisläufig und kehrt zum Bayt al-Mal zurück. So erhält das Bayt al-Mal ein Viertel und der Schutzherr ihrer Mutter drei Viertel. Wenn es drei Töchter sind und eine von ihnen vor dem Vater stirbt und die andere danach, so wird das Vermögen des Vaters in siebenundzwanzig Anteile geteilt: zwei Drittel davon gebühren seinen beiden Töchtern durch Verwandtschaft, ein Drittel des Rests durch ihr Wala'-Recht an ihm, und ein Drittel des Rests durch ihr Wala'-Recht an ihrer Schwester; ein Anteil verbleibt für den Schutzherrn der Mutter. Das Vermögen der Zweiten wird in achtzehn Anteile geteilt: neun davon gebühren der Lebenden durch Verwandtschaft, drei durch ihr Wala'-Recht an ihr, drei dem Schutzherrn ihrer Mutter, und drei verbleiben für die Schutzherren der ersten Verstorbenen; davon erhält die Lebende einen Anteil, der Schutzherr ihrer Mutter einen Anteil, und ein Anteil bleibt kreisläufig. Wer ihn dem Bayt al-Mal zuordnet, führt ihn diesem zu; wer ihn dem Schutzherrn der Mutter zuordnet, dem gehört er; und wer ihn nicht abführt, teilt ihn zwischen der Lebenden und dem Schutzherrn der Mutter in zwei Hälften auf. Dies reduziert sich durch Kürzung auf vier. Wenn die Mütter der Töchter jeweils verschieden waren, so basiert die Rechnung auf zwölf. Wenn die beiden Töchter ihren Vater freikaufen, dann ihr Vater gemeinsam mit der Älteren ihren Großvater freikauft, und dann der Vater stirbt, so wird sein Vermögen unter ihnen gedrittelt. Wenn dann der Großvater stirbt und zwei Töchter seines Sohnes hinterlässt, so stehen ihnen zwei Drittel zu. Die Ältere erhält die Hälfte des Rests, weil sie die Schutzherrin seiner Hälfte ist. Ein Sechstel verbleibt für die Schutzherren des Vaters, da dieser Schutzherr der Hälfte des Großvaters ist, und dies sind seine beiden Töchter. So erhält die Ältere ein Drittel des Vermögens und ein Viertel davon, und die Jüngere ein Viertel und ein Sechstel davon. Wenn die Situation so bleibt und die Ältere sowie ihr Vater ihren Halbbruder väterlicherseits freikaufen, dann ist die Antwort dazu wie bei dem zuvor genannten Fall.
(39) In M: "li-mawali" (für die Schutzherren).