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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 231005 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn ein Ehemann und beide Elternteile vorhanden sind, erhält der Ehemann die Hälfte, die Mutter ein Drittel des Rests, und der Rest geht an den Vater. Wenn eine Ehefrau und beide Elternteile vorhanden sind, erhält die Ehefrau ein Viertel, die Mutter ein Drittel des Rests, und der Rest geht an den Vater.)

Übersetzung · DE

nach diesem Schema, dann die Onkel väterlicherseits des Großvaters, dann deren Söhne. Dies gilt immer so fort: Die Kinder eines höherstehenden Vaters erben nicht zusammen mit den Kindern eines näherstehenden Vaters, auch wenn deren Grad niedriger sein sollte; dies aufgrund des bereits erwähnten Hadith. Dies ist alles konsensual, Lob sei Allah und Dank für seine Gunst.

1005 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn ein Ehemann und beide Elternteile vorhanden sind, so erhält der Ehemann die Hälfte, die Mutter ein Drittel des Rests, und der verbleibende Teil gebührt dem Vater. Und wenn eine Ehefrau und beide Elternteile vorhanden sind, so erhält die Ehefrau ein Viertel, die Mutter ein Drittel des Rests, und der verbleibende Teil gebührt dem Vater.)

Diese beiden Rechtsfragen werden als die "Umariyatain" (die zwei Fälle des Umar) bezeichnet, da Umar, Allahs Wohlgefallen mit ihm, in diesen beiden Fällen dieses Urteil fällte. Uthman, Zaid ibn Thabit und Ibn Mas’ud folgten ihm darin, und es wurde auch von Ali berichtet. Dies ist die Auffassung von al-Hasan, al-Thawri, Malik, al-Shafi’i, Allahs Wohlgefallen mit ihnen, sowie der Anhänger der rationalistischen Schule (Ahl al-Ra’y). Ibn Abbas hingegen wies der Mutter in beiden Fällen ein Drittel des gesamten Vermögens zu, da Allah, der Erhabene, ihr bei Fehlen von Kindern und Geschwistern ein Drittel festgeschrieben hat, und hier weder Kinder noch Geschwister vorhanden sind. Dies wird auch von Ali berichtet, und es wird von Shuraih bezüglich eines Falls mit Ehemann und beiden Elternteilen berichtet. Ibn Sirin äußerte sich im Fall eines Ehemannes und beider Elternteile wie die Mehrheit, und im Fall einer Ehefrau und beiden Elternteilen wie Ibn Abbas. Dies ist auch die Ansicht von Abu Thawr, denn würden wir der Mutter im Fall eines Ehemannes und beider Elternteile ein Drittel des Vermögens zuweisen, so würden wir sie über den Vater bevorzugen, was nicht zulässig ist; im Fall der Ehefrau führt dies hingegen nicht dazu. Ibn Abbas argumentierte mit der Allgemeingültigkeit des Wortes Gottes: {Wenn er keine Kinder hat und seine Eltern ihn beerben, dann erhält seine Mutter ein Drittel}. Er argumentierte ferner mit dem Wort des Propheten, Allahs Segen und Friede sei auf ihm: „Gebt die Pflichtteile ihren Eigentümern, und was übrig bleibt, gebührt dem nächsten männlichen Verwandten.“ Der Vater ist hier ein Agnat (Asaba), weshalb ihm der Rest nach den Pflichtteilserben zusteht, so wie wenn an seiner Stelle ein Großvater wäre. Sein Argument wäre stichhaltig, wenn nicht der Konsens der Gefährten bestünde, ihm zu widersprechen, und weil...

Anmerkungen

(4) In A: "min". (1) In M: "wa-ikhwa". (2) In M: "wa-ruwiya". (3) Sure An-Nisa 11. (4) Die Herleitung wurde bereits auf Seite 20 dargelegt.

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