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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 241006 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn ein Ehemann, eine Mutter, mütterliche Geschwister und vollbürtige Geschwister vorhanden sind, erhält der Ehemann die Hälfte, die Mutter ein Sechstel, die mütterlichen Geschwister ein Drittel, und die vollbürtigen Geschwister gehen leer aus.)

Übersetzung · DE

Wenn die Erbmasse jedoch sowohl beide Elternteile als auch einen Pflichtteilserben umfasst, so erhält die Mutter ein Drittel des Rests, so als ob mit ihnen eine Tochter vorhanden wäre. Der Vater unterscheidet sich vom Großvater, da der Vater in ihrem Grad steht, während der Großvater höher als sie ist. Was Ibn Sirin vertrat, stellt eine Differenzierung in einem Fall dar, in dem die Gefährten (Sahaba) Konsens über die Gleichbehandlung erzielt haben. Zudem nimmt der Ehemann bei ihm das Doppelte dessen, was die Mutter erhält; ebenso verhält es sich bei der Ehefrau, durch Analogie (Qiyas) darauf.

1006 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn ein Ehemann, eine Mutter, Geschwister [mütterlicherseits] und Geschwister väterlicher- und mütterlicherseits vorhanden sind, so erhält der Ehemann die Hälfte, die Mutter ein Sechstel, die Geschwister mütterlicherseits ein Drittel, und die Geschwister väterlicher- und mütterlicherseits gehen leer aus.)

Dieser Fall wird als die „Muscharaka“ (Teilhabe) bezeichnet. Dies gilt ebenso für jeden Fall, in dem ein Ehemann und eine Mutter oder Großmutter, zwei oder mehr Kinder der Mutter sowie Agnatenerben (Asaba) von den Kindern beider Eltern zusammenkommen. Sie wurde nur deshalb „Muscharaka“ genannt, weil einige Gelehrte die Kinder beider Eltern an dem Pflichtteil der Kinder der Mutter teilhaben ließen und diesen unter ihnen gleichmäßig aufteilten. Sie wird auch „al-Himariyya“ (die Esel-Frage) genannt, da berichtet wird, dass Umar, Allahs Wohlgefallen mit ihm, die Kinder beider Eltern ausschloss, woraufhin einige von ihnen sagten: „O Befehlshaber der Gläubigen, nimm an, unser Vater wäre ein Esel gewesen, ist unsere Mutter nicht dieselbe?“ Daraufhin ließ er sie teilhaben. Es wird gesagt, dass ein Gefährte dies so äußerte, weshalb sie danach benannt wurde. Die Gelehrten sind sich in dieser Frage seit jeher uneinig. Ahmad, Allahs Wohlgefallen mit ihm, vertrat dazu die Ansicht, dass der Ehemann die Hälfte, die Mutter ein Sechstel und die Geschwister mütterlicherseits ein Drittel erhalten, während die Geschwister beider Eltern leer ausgehen, da sie Agnatenerben sind und das Vermögen durch die Pflichtteile bereits erschöpft ist. Diese Auffassung wird von Ali, Ibn Mas'ud, Ubayy ibn Ka'b, Ibn Abbas und Abu Musa, Allahs Wohlgefallen mit ihnen, berichtet. Dies ist auch die Ansicht von al-Sha'bi, al-'Anbari, Scharik, Abu Hanifa und seinen Gefährten, Allahs Wohlgefallen mit ihnen, sowie Yahya ibn Adam, Nu'aim ibn Hammad, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir. Es wird von Umar, Uthman und Zaid ibn Thabit, Allahs Wohlgefallen mit ihnen, berichtet, dass sie die Kinder beider Eltern und die Kinder der Mutter am Drittel teilhaben ließen und es unter ihnen gleichmäßig aufteilten, wobei der männliche Anteil dem zweier weiblicher entspricht.

Anmerkungen

(1) In M: "li-umm". (2) In M: "wa-ruwiya".

Arabisch (Quelle)

الفَرِيضةَ إذا جَمَعَتْ أبَوَيْنِ وذَا فَرْضٍ، كانَ للأُمِّ ثُلُثُ الباقِى، كما لو كانَ معهم بِنْتٌ. ويُخَالِفُ الأَبُ الجَدَّ؛ لأنَّ الأَبَ في دَرَجَتِها، والجَدَّ أعلى منها. وما ذَهَب إليه ابنُ سِيرِينَ تَفْريقٌ في مَوْضِعٍ أجْمَعَ الصَّحَابةُ على التَّسْوِيَةِ فيه، ثم إنَّه معَ الزَّوْجِ يأخذُ مِثْلَىْ ما أخذَتِ الأُمُّ، كَذَلِك مع المرأةِ، قياسًا عليه.

١٠٠٦ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا كَانَ زَوْجٌ وَأُمٌّ وإِخْوَةٌ [مِنْ أُمٍّ] (١) وإِخْوَةٌ لِأَبٍ وَأُمٍّ، فَلِلزَّوْجِ النِّصْفُ، وَلِلْأُمِّ السُّدُسُ، وَلِلْإِخْوَةِ مِنَ الأُمِّ الثُّلُثُ، وَسَقَطَ الْإِخْوَةُ مِنَ الْأَبِ وَالأُمِّ)

هذه المسألةُ تُسَمَّى المُشَرَّكَةَ، وكذلك كُلُّ مسألةٍ اجْتَمَعَ فيها زَوجٌ وأمٌّ أو جَدَّةٌ واثْنانِ فصَاعِدًا من وَلَدِ الأُمِّ وعَصَبَةٌ مِن وَلَدِ الأبوين. وإنما سُمِّيَت المُشَرَّكةَ؛ لِأَنَّ بعضَ أهلِ العلمِ شَرَّكَ فيها بينَ وَلَدِ الأَبَوَيْن وَوَلَدِ الأُمِّ في فَرْضِ وَلَدِ الأُمِّ، فَقَسَمَهُ بينهم بالسَّوِيَّةِ، وتُسَمَّى الْحِمَارِيَّةَ؛ لأنَّه يُرْوَى أنَّ عمَرَ رَضِىَ اللهُ عنه، أَسْقَطَ وَلَدَ الأبوَيْن، فقال بعضُهم: يا أميرَ المؤمنين هَبْ أَنَّ أَبَانَا كانَ حِمَارًا أليستْ أُمُّنَا واحدةً؟ فشَرَّكَ بينهم. ويُقَالُ: إنَّ بعضَ الصَّحابةِ قالَ ذلك، فسُمِّيَت الْحِمارِيَّةَ لذلك. واختَلَفَ أَهلُ العلمِ فيها قديمًا وحديثًا، فذهَبَ أحمدُ، رَضِىَ اللهُ عنه، فيها إلى أنَّ لِلزَّوْجِ النِّصْفَ، وَلِلأُمِّ السُّدُسَ، وَلِلْإِخوةِ من الأُمِّ الثُّلُثَ، وَسَقَطَ الإِخْوَةُ منَ الأبَوَيْنِ؛ لأنَّهم عَصَبَةٌ وقد تَمَّ المالُ بالفُرُوضِ. وَيُرْوَى هذا القولُ عن عليٍّ، وابْنِ مَسْعودٍ، وَأُبَىِّ بْنِ كَعْبٍ، وابْنِ عَبَّاسٍ، وأَبِى موسى، رَضِىَ اللهُ عنهم. وبه قال الشَّعْبِى، والْعَنْبَرِىُّ، وشَرِيكٌ، وأبو حنيفةَ، وأَصْحابُه، رَضِىَ اللهُ عنهم، ويحيى بنُ آدم، ونُعَيْم بنُ حَمَّاد، وأبو ثَوْر، وابنُ المُنْذِرِ. ويُرْوَى (٢) عن عمرَ، وعثمانَ، وزَيْدِ بْنِ ثابتٍ، رَضِىَ اللهُ عنهم، أَنَّهُم شرَّكُوا بين ولدِ الأَبَوَيْن وَوَلَدِ الأُمِّ في الثُّلُثِ، فَقَسَّمُوه بينهم بالسَّوِيَّةِ، للذَّكَرِ مِثْلُ حَظِّ

Anmerkungen

(١) في م: "لأم".(٢) في م: "وروى".

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