ihres Freigelassenen und demjenigen, der das Wala' ihres Freigelassenen zu ihr zog, so gibt es darüber unter den Gelehrten keine Meinungsverschiedenheit. Der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – hat dies explizit festgelegt, denn 'A'ischa wollte Barira kaufen, um sie freizulassen, und ihr Wala' sollte ihr gehören, doch ihre Angehörigen wollten den Wala' zur Bedingung machen. Da sagte der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm: "Kaufe sie und lege ihnen als Bedingung das Wala' fest, denn das Wala' gebührt demjenigen, der freigelassen hat." Dies ist übereinstimmend überliefert(8). Er sagte ebenfalls, Friede sei auf ihm: "Die Frau erlangt drei Erbschaften: ihren Freigelassenen, ihren Findling und ihr Kind, über das sie das Li'an vollzogen hat"(10). At-Tirmidhi sagte: Dies ist ein Hasan-Hadith. Und weil die Freilasserin eine Wohltäterin durch die Freilassung ist, wie der Mann, so muss sie ihm in der Erbschaft gleichgestellt sein. In dem Hadith über den Mawla der Tochter Hamzas, den wir erwähnt haben, liegt eine explizite Bestätigung für die Erbschaft der Freilasserin. Was den Freigelassenen ihres Vaters betrifft, so ist er im Status ihres Onkels oder des Onkels ihres Vaters, also erbt sie ihn nicht, sondern ihr Bruder erbt ihn, wie bei der Verwandtschaft.
Zu den Fragen hierbei: Ein Mann starb und hinterließ den Sohn seines Freigelassenen und die Tochter seines Freigelassenen; die Erbschaft gebührt ausschließlich dem Sohn seines Freigelassenen. Nach der anderen Überlieferung ist die Erbschaft zu einem Drittel unter ihnen aufzuteilen. Wenn er nichts außer der Tochter seines Freigelassenen hinterließ, so gebührt ihr nichts und sein Vermögen fällt an das Staatsvermögen (Bayt al-Mal), es sei denn nach der anderen Überlieferung, dann gebührt ihr die Erbschaft. Wenn er die Schwester seines Freigelassenen hinterließ, so gebührt ihr nichts, laut einer einzigen Überlieferung. Dasselbe gilt, wenn er die Mutter seines Freigelassenen, die Großmutter seines Freigelassenen oder andere hinterließ. Hinterließ er den Bruder seines Freigelassenen und die Schwester seines Freigelassenen, so gebührt die Erbschaft dem Bruder. Hinterließ er die Tochter seines Freigelassenen und den Sohn des Onkels seines Freigelassenen oder den Freilasser seines Freigelassenen oder den Sohn des Freilassers seines Freigelassenen, so gehört das Vermögen ihm und nicht der Tochter, außer nach der anderen Überlieferung, denn ihr gebührt die Hälfte und der Rest den Asaba (männlichen Verwandten in der Erbfolge). Wenn er seine Tochter und seinen Freigelassenen hinterließ, so gebührt seiner Tochter die Hälfte und der Rest seinem Freigelassenen, wie in der Geschichte des Mawla der Tochter Hamzas; denn er starb und hinterließ seine Tochter und die Tochter Hamzas, die ihn freigelassen hatte. Da gab der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – seiner Tochter die Hälfte und der Rest gehörte seiner Mawla-Herrin. Wenn er jemanden mit einem festgelegten Erbteil (Dhu Fard) neben der Tochter hinterließ, wie die Mutter, die Großmutter, die Schwester, den Halbbruder mütterlicherseits, den Ehemann, die Ehefrau oder jemanden, dessen Pflichtteil das Vermögen nicht ausschöpft, sowie seinen Mawla(11) oder seine Mawla-Herrin, so gebührt dem Inhaber eines Pflichtteils
(8) Siehe deren Takhrij in: 8/359. (9) Im Original, A: "tahruzu". (10) Deren Takhrij wurde bereits vorangestellt in: 8/359. (11) In M: "au mawlahu".