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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 241

Übersetzung · DE

Pflichtteil und der Rest seinem Mawla oder seiner Mawla-Herrin(12), nach der Ansicht der Mehrheit der Gelehrten. Dies wurde bereits erwähnt. Ein Mann und seine Tochter ließen einen Sklaven frei, dann starb der Vater und hinterließ seinen Sohn und seine Tochter; sein Vermögen ist zwischen ihnen zu einem Drittel zu teilen. Dann starb der Sklave; der Tochter gebührt die Hälfte, da sie die Mawla-Herrin der Hälfte ist, und der Rest gebührt ausschließlich dem Sohn des Freilassers, außer nach der schwachen Überlieferung, dann wird der Rest unter ihnen zu drei Teilen aufgeteilt, sodass der Tochter zwei Drittel und ihrem Bruder ein Drittel zustehen. Wenn die Tochter vor dem Sklaven stirbt und einen Sohn hinterlässt, dann der Sklave stirbt, so gebührt ihrem Sohn die Hälfte und der Rest ihrem Bruder. Wenn die Tochter nichts als eine Tochter hinterlässt, so gebührt das gesamte Wala' ihrem Bruder und nicht ihrer Tochter, außer nach der anderen Überlieferung, dann gebührt ihrer Tochter die Hälfte und der Rest ihrem Bruder. Wenn der Sohn vor dem Sklaven stirbt und eine Tochter hinterlässt, dann der Sklave stirbt und er die Freilasserin seiner Hälfte(13) und die Tochter seines Bruders hinterlässt, so gebührt der Freilasserin die Hälfte seines Vermögens und der Rest dem Staatsvermögen (Bayt al-Mal). Nach der anderen Überlieferung gebührt ihr die Hälfte durch ihre Freilassung und die Hälfte des Rests; da sie die Tochter des Freilassers der Hälfte ist, und der Rest gebührt den Asaba ihres Vaters(14). Wenn die Tochter ebenfalls vor dem Sklaven gestorben wäre und ihren Sohn hinterlassen hätte, dann der Sklave stirbt, so gebührt ihrem Sohn die Hälfte und der Tochter ihres Bruders nichts. Eine Frau ließ ihren Vater frei, dann ließ ihr Vater einen Sklaven frei, dann starb der Vater, dann der Sklave; so gehört das Vermögen beider ihr. Wenn ihr Vater neben ihr eine weitere Tochter hinterließ, so gebühren ihnen zwei Drittel des Vermögens des Vaters durch Verwandtschaft und der Rest der Freilasserin durch Wala', und das gesamte Vermögen des Sklaven gehört der Freilasserin und nicht ihrer Schwester. Es leitet sich aus der anderen Überlieferung ab, dass ihnen auch zwei Drittel des Vermögens des Sklaven gebühren und der Rest der Freilasserin. Wenn der Vater neben der Freilasserin einen Sohn hinterließ, so wird das Vermögen des Vaters zwischen ihnen zu drei Teilen aufgrund der Abstammung geteilt, und das gesamte Vermögen des Sklaven gebührt dem Sohn und nicht seiner Schwester, der Freilasserin; denn er erbt durch Verwandtschaft und die Verwandtschaft ist bei der Erbschaft vorrangig gegenüber dem Wala'. Wenn der Vater einen Bruder, einen Onkel oder einen Vetter neben der Tochter hinterließ, so gebührt der Tochter die Hälfte der Erbschaft ihres Vaters und der Rest seinen Asaba, und das Vermögen des Sklaven gehört seinen Asaba; seine Tochter hat keinen Anspruch darauf, da der Asaba durch Verwandtschaft bei der Erbschaft vorrangig gegenüber dem Freilasser ist, außer nach der Überlieferung von al-Khiraqi, dann gebührt der Tochter die Hälfte der Erbschaft des Sklaven, weil sie die Tochter des Freilassers ist, und der Rest gebührt seinen Asaba. Eine Frau und ihr Bruder ließen ihren Vater frei, dann ließ

Anmerkungen

(12) Im Original, A: "limawlatihi". (13) Aus M ausgefallen. (14) In A, M: "ibnuha".

Arabisch (Quelle)

فَرْضَه، والباقى لِمَوْلاه أو مَوْلاتِه (١٢). فى قولِ جُمْهورِ العُلَماءِ. وقد سبقَ ذكرُ ذلك. رجلٌ وابْنَتُه، أعْتَقَا عبدًا، ثم مات الأبُ، وخلَّف ابْنَه وبِنْتَه، فمالُه بينهما أثلاثًا، ثم مات العبدُ، فللبنْتِ النِّصْفُ؛ لأنَّها مَوْلاةُ نِصْفِه، والباقى لابن المُعْتِقِ خاصَّةً، إلَّا على الروايةِ الضعيفةِ، فإنَّ الباقىَ يكونُ بينهما على ثلاثةٍ، فيكونُ للبنْتِ الثُّلُثانِ، ولأخيها الثُّلُثُ. وإن ماتت البنتُ قبلَ العَبْدِ، وخلَّفتِ ابنًا، ثم مات العبدُ، فلابْنِها النِّصْفُ، والباقى لأَخِيها. ولو لم تُخَلِّفِ البنتُ إلَّا بِنْتًا، كان الوَلاءُ كلُّه لأخِيها دُونَ بِنْتِها، إلَّا على الرِّوايةِ الأُخْرَى، فإنَّ لِبِنْتِها النِّصْفَ، والباقىَ لأخِيها. وإن مات الابنُ قبلَ العَبْدِ، وخلَّف بِنْتًا، ثم مات العبدُ، وخلَّفَ مُعْتقةَ نِصْفِه (١٣) وبنتَ أخِيها، فللمُعْتقَةِ نصف مالِه، وباقِيه لبيتِ المالِ. وعلى الرِّوايةِ الأُخْرى، لها النِّصْفُ بإعْتاقِها، ونِصْفُ الباقى؛ لأنَّها بنتُ مُعْتِقِ النِّصْفِ، والباقى لعَصَبةِ أبِيها (١٤). ولو كانت البنتُ ماتتْ أيضًا قبلَ العَبْدِ، وخلَّفت ابْنَها، ثم مات العبدُ، فلابنها النِّصْفُ، ولا شىءَ لبِنْتِ أخيها. امرأةٌ أعْتَقتْ أباها، ثم أعْتَقَ أبُوها عبدًا، ثم مات الأبُ، ثم العبدُ، فمالهُما لها. فإن كان أبُوها خَلَّفَ بِنْتًا أُخْرَى معها، فلهما ثُلُثَا مالِ الأبِ بالنَّسَبِ، والباقى للمُعْتِقةِ بالوَلاءِ، ومالُ العَبْدِ جَمِيعُه للمُعْتِقةِ دون أُخْتِها. ويتخرَّجُ على الرِّوايةِ الأُخْرَى، أن يكونَ لهما ثُلُثَا مالِ العبدِ أيضًا، وباقِيه للمُعْتِقَةِ. ولو كان الأبُ خَلَّفَ مع المُعْتِقَةِ ابْنًا، فمالُ الأبِ بينهما أثْلاثًا بالبُنُوَّةِ، ومالُ العبدِ كلُّه للابنِ دون أُخْتِه المُعْتِقَةِ؛ لأنَّه يَرِثُ بالنَّسَبِ، والنَّسَبُ مُقدَّمٌ على الوَلاءِ. ولو خلَّفَ الأبُ أخًا، أو عَمًّا، أو ابنَ عَمٍّ، مع البنتِ، فللبنتِ نِصْفُ ميراثِ أبيها، وباقيه لِعَصَبَتِه، ومالُ العَبْدِ لعَصَبَتِه، ولا شىءَ لبِنْتِه فيه؛ لأنَّ العَصَبةَ من النَّسَبِ مقدَّمٌ على المُعْتِقِ فى الميراثِ، إلَّا على روايةِ الْخِرَقِىِّ، فإنَّ للبنتِ نصفَ ميراثِ العَبْدِ، لكَوْنِها بنتَ المُعْتِقِ، وباقِيه لعَصَبتِه. امرأةٌ وأخوها، أعْتَقا أباهما، ثم أَعْتقَ

Anmerkungen

(١٢) فى الأصل، أ: "لمولاته".(١٣) سقط من: م.(١٤) فى أ، م: "ابنها".

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