ihr (3) und ihren Bruder. Dann verstarb ihr Mawla nach ihr. Da kamen der Bruder der Frau und ihr Sohn zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, bezüglich seines Erbes, und er, Friede auf ihm, sagte: „Das Erbe gebührt dem Sohn der Frau.“ Da sagte ihr Bruder: „O Gesandter Allahs, wenn er ein Verbrechen beginge, so würde es mir zur Last fallen, und das Erbe gebührt diesem!“ Er sagte: „Ja.“ Er überlieferte (4) mit seiner Isnad von Sa'id ibn al-Musayyab, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: „Der Mawla ist ein Bruder im Glauben, und der Mawla durch Wohltat beerbt denjenigen, der dem Freilasser am nächsten steht.“ Wenn dies feststeht, so gilt: Wenn die freigelassene Frau stirbt und ihren Sohn und ihren Bruder oder den Sohn ihres Bruders hinterlässt, und dann ihr Mawla stirbt, so gebührt sein Erbe ihrem Sohn. Wenn jedoch ihr Sohn nach ihr und vor ihrem Mawla stirbt und sie Asaba hinterlässt, wie etwa ihre Onkel väterlicherseits und deren Söhne, und dann der Sklave stirbt und den Bruder seiner Mawla (Freiherrin) sowie die Asaba ihres Sohnes hinterlässt, so gebührt sein Erbe dem Bruder seiner Mawla, da dieser der nächste Asaba des Freilassers ist. Denn wenn die Frau diejenige wäre, die verstorben ist, so würden sie ihr Bruder und ihre Asaba beerben; wenn ihre Asaba ausgestorben wären, so wäre das Staatsschatzamt (Bait al-Mal) anspruchsberechtigter als die Asaba ihres Vaters. Ähnliches wird von Ali überliefert. Dies vertraten auch Aban ibn Uthman, Qabisa ibn Dhu'ayb, Ata', Tawus, az-Zuhri, Malik, asch-Schafi'i und die Gelehrten des Irak. Von Ali wurde eine weitere Überlieferung berichtet, dass es den Asaba des Sohnes gebührt. Ähnliches wurde von Umar, Ibn Abbas und Sa'id ibn al-Musayyab überliefert, und dies vertrat auch Schurayh. Dies läuft darauf hinaus, dass das Wala' nicht so vererbt wird, wie das Vermögen vererbt wird. Von Ahmad wurde Ähnliches überliefert. Sie argumentierten damit, dass Amr ibn Schu'ayb von seinem Vater von seinem Großvater überlieferte, dass Ri'ab (5) ibn Hudhayfa eine Frau heiratete, die ihm drei Söhne gebar. Dann starb ihre Mutter, und sie erbten von ihr das Wala' ihrer Mawali. Amr ibn al-As war der Asaba ihrer Söhne, und er brachte sie nach Syrien, wo sie starben. Dann kam Amr ibn al-As, und ihr Mawla starb und hinterließ Vermögen. Da stritten ihre Brüder vor Umar mit ihm, und er sagte: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: 'Was der Vater und der Sohn sicherstellen (erwerben), das gebührt seinem Asaba, wer auch immer es sei.'“ Er sagte: „Und er schrieb ihm ein Schriftstück, in dem das Zeugnis von Abd al-Rahman ibn
(3) Fehlt in A. (4) Wir haben dies nicht im Musnad gefunden; überliefert von ad-Darimi, in: Kapitel: Das Wala', aus dem Buch der Erbanteile. Sunan ad-Darimi 2/372; und al-Bayhaqi, in: Kapitel: Das Wala' gebührt dem Ältesten der Asaba des Freilassers..., aus dem Buch des Wala'. al-Sunan al-Kubra 10/304; und Sa'id ibn Mansur, in: Kapitel: Der Mann, der freilässt und dann stirbt..., al-Sunan 1/94. Alle überlieferten es von az-Zuhri als Mursal-Überlieferung. (5) In A und M: "Ri'ab" mit Hamza-Realisierung. Das im Original Festgehaltene ist die Lesart von al-Mundhiri, siehe: 'Awn al-Ma'bud Scharh Sunan Abi Dawud 3/87. In Sunan Ibn Madscha steht: "Rabab".