des Bruders, so ist er vorrangiger; aufgrund des Wortes des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm –: „Gebt die festen Anteile ihren Berechtigten, [und was die Anteile übrig lassen,] (4) das gebührt dem nächsten männlichen Verwandten“ (5). In einem Wortlaut heißt es: „dem nächsten männlichen Asaba.“ Und weil der Großvater ein Vater ist, wird er gegenüber dem Sohn des Bruders bevorzugt, wie der leibliche Vater; und weil er beim Erbe des Vermögens bevorzugt wird, wird er auch beim Erbe durch das Wala' bevorzugt, wie alle anderen Asaba.
Abschnitt: Wenn Geschwister und ein Großvater zusammenkommen, so ist das Erbe des Mawla unter ihnen wie das Vermögen seines Herrn. Wenn Geschwister von beiden Elternteilen und Geschwister von einem Elternteil (väterlicherseits) zusammenkommen, so lässt der Großvater die Geschwister von beiden Elternteilen zusammen mit den Geschwistern von einem Elternteil am Erbe teilhaben (Mu'ada), dann nimmt das Kind der beiden Elternteile das, was für sie verbleibt. Ibn Surayj sagte: Es ist möglich, dass es unter ihnen nach ihrer Anzahl aufgeteilt wird, und das Kind der beiden Elternteile lässt den Großvater nicht mit dem Kind von einem Elternteil am Erbe teilhaben. Unser Argument ist, dass es sich um eine Erbschaft zwischen (6) dem Großvater und den Geschwistern handelt, weshalb es der Erbschaft durch Verwandtschaft (Nasab) gleicht. Wenn zusammen mit den Geschwistern Schwestern sind, so werden diese nicht mitgezählt; denn sie erben nicht, wenn sie alleine sind, daher werden sie nicht mitgezählt, wie die Geschwister mütterlicherseits. Wenn die Geschwister von einem Elternteil alleine mit dem Großvater sind, so ist ihr Urteil dasselbe wie das Urteil der Geschwister von beiden Elternteilen.
Abschnitt: Wenn er den Großvater seines Freilassers und den Onkel seines Freilassers hinterlässt, so gebührt es dem Großvater. Ebenso, wenn er den Großvater des Vaters seines Freilassers [und den Onkel seines Freilassers, oder den Urgroßvater seines Freilassers und den Onkel seines Freilassers hinterlässt, so gebührt es dem Großvater] (7). Dies sagen auch al-Thawri, al-Awza'i und die Gelehrten des Irak. Al-Shafi'i sagte: Es gebührt dem Onkel und dessen Kindern, auch wenn sie fern sind, anstelle des Großvaters des Vaters. Dies entspricht dem Analyseschluss (Qiyas) der Meinung von Malik. Al-Shafi'i sagte: Wer den Großvater und den Bruder als gleichwertig ansieht, für den sind auch der Großvater des Vaters und der Onkel gleichwertig, und er ist vorrangiger als der Sohn des Onkels. Unser Argument ist das Wort des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm –: „Es erbt ihn derjenige, der den Menschen am nächsten zum Freigelassenen steht.“ Der Großvater steht dem Freigelassenen näher, mit dem Beweis, dass er der Mensch ist, der seinem Vermögen und seiner Vormundschaft am nächsten steht, und er wird bei seiner Verheiratung, beim Totengebet für ihn und anderem bevorzugt. Es ist verwunderlich, dass al-Shafi'i – Allahs Erbarmen sei mit ihm – den Großvater als Vater einstufte bei der Vormundschaft über das Vermögen und der Vormundschaft durch Zwang bei
(4) In A: „was die festen Anteile übrig lassen“.(5) Seine Herleitung (Takhrij) wurde bereits auf Seite 20 erwähnt.(6) In M: „von“.(7) Fehlt in M.