der Ehe, und er stimmte anderen darin zu, (8) dass die Unterhaltspflicht für ihn besteht, dass seine Befreiung (von der Sklaverei) seinem Enkel obliegt, dass die Befreiung seines Enkels ihm obliegt, dass der qisas (Vergeltung) bei der Tötung seines Enkels durch ihn entfällt, sowie die Strafe (hadd) bei Verleumdung durch ihn, und andere Urteile, die den Vater betreffen. Dann jedoch stellte er den entfernteren Agnaten (Asaba) im Erbrecht durch Wala' über ihn.
1064 - Problem: Er sagte: „Wenn ein Mann stirbt und zwei Söhne und einen Mawla (Freigelassenen) hinterlässt, und einer der beiden Söhne nach ihm stirbt und einen Sohn hinterlässt, und dann der Mawla stirbt, so gehört das Wala' dem Sohn seines Befreiers; denn das Wala' gebührt dem Älteren. Wenn die beiden Söhne nach ihm und vor dem Mawla sterben und einer von ihnen einen Sohn hinterlässt und der andere neun, so wäre das Wala' unter ihnen nach ihrer Anzahl aufgeteilt, für jeden von ihnen ein Zehntel.“
Dies ist die Meinung der Mehrheit der Gelehrten. Imam Ahmad sagte: Dies wurde von Umar, Uthman, Ali, Zayd und Ibn Mas'ud überliefert. Sa'id (1) überlieferte von Hushaym, dieser von Ash'ath ibn Siwar, von al-Sha'bi, dass Umar, Ali, Ibn Mas'ud und Zayd das Wala' dem Älteren zuschrieben. Dies wurde auch von Ibn Umar, Ubayy ibn Ka'b, Abu Mas'ud al-Badri und Usama ibn Zayd überliefert. Dies sagten auch 'Ata', Tawus, Salim ibn 'Abd Allah, al-Hasan, Ibn Sirin, al-Sha'bi, al-Nakha'i, al-Zuhri, Qatada, Ibn Qusayt (2), Malik, al-Thawri, al-Shafi'i, Ishaq, Abu Thawr, die Leute der Vernunft (Ashab al-Ra'y) und Dawud; sie alle sagten: Das Wala' gebührt dem Älteren. Die Auslegung dessen ist, dass von den Agnaten (Asaba) seines Herrn derjenige den Mawla (Freigelassenen) beerbt, der ihm am nächsten steht und am Tag des Todes (3) des Sklaven am anspruchsberechtigtsten auf sein Erbe ist. Ibn Sirin sagte: Wenn der Freigelassene stirbt, wird auf denjenigen geschaut, der demjenigen am nächsten ist, der ihn befreit hat, und sein Erbe wird ihm zugesprochen. Wenn der Herr vor seinem Mawla stirbt, geht das Wala' nicht auf seine Agnaten über, weil das Wala' wie die Verwandtschaft (Nasab) ist; es geht nicht über und
(8) Fehlt in A, M.(1) In: Kapitel über den Mann, der (einen Sklaven) befreit, dann stirbt und Erben hinterlässt, dann stirbt der Befreite. Sunan Sa'id ibn Mansur 1/93. Ebenso wurde es von al-Darimi überliefert, im Kapitel: „Das Wala' gebührt dem Älteren“, aus dem Buch der Erbanteile (Fara'id). Sunan al-Darimi 2/375. Und al-Bayhaqi, im Kapitel: „Das Wala' gebührt dem Älteren von den Agnaten des Befreiers...“, aus dem Buch des Wala'. Al-Sunan al-Kubra 10/303.(2) Im Original: „Nashit“, ein Schreibfehler; es wurde bereits auf Seite 220 erwähnt.(3) In A: „stirbt“.