Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1006 - Abhandlung; Er sagte: (Und wenn es einen Ehemann, eine Mutter, Brüder [mütterlicherseits] und Brüder väterlicher- und mütterlicherseits gibt, so gehört dem Ehemann die Hälfte, der Mutter ein Sechstel, den Brüdern mütterlicherseits ein Drittel, und die Brüder väterlicher- und mütterlicherseits entfallen) · ShamelaTranslate