und Uthman, Ali, Zayd und Ibn Mas'ud, dass sie sagten: Das Wala' gebührt dem Älteren. Dieser Ansicht neige ich zu. Die Auslegung dessen ist, dass ein Mann einen Sklaven befreit, dann stirbt und zwei Söhne hinterlässt, dann einer der beiden Söhne stirbt und einen Sohn hinterlässt; das Wala' dieses befreiten Sklaven gebührt dann dem Sohn des Befreiers, und der Enkel des Befreiers hat neben dem Sohn keinen Anspruch. Das Argument von Shurayh ist der Hadith von 'Amr ibn Shu'ayb, den wir erwähnt haben (10), sowie der Analogieschluss auf das Vermögen. Unsere Gegenargumentation stützt sich auf die Worte des Propheten – Friede und Segen seien auf ihm: „Der Mawla ist ein Bruder im Glauben und ein Wali der Gunst, und die am meisten berechtigten Menschen auf sein Erbe (11) sind die ihm nächsten Angehörigen vom Befreier aus“ (10). Und seine Worte: „Das Wala' gebührt ausschließlich demjenigen, der befreit hat“ (12). Und seine Worte: „Das Wala' ist ein Band wie das Band der Verwandtschaft“ (13). Zudem handelt es sich um einen der Gründe für die Erbfolge, daher wird es nicht vererbt, genau wie Verwandtschaft und Ehe. Es besteht ein Konsens der Gefährten darüber, von dem kein abweichendes Urteil bekannt wurde, weshalb es nicht zulässig ist, davon abzuweichen. Den Hadith von 'Amr ibn Shu'ayb haben die Gelehrten als fehlerhaft eingestuft, und von keinem der Gefährten ist eine abweichende Meinung zu diesem Urteil überliefert. Al-Sha'bi und die Imame berichteten dies von Umar und denjenigen, deren Ansicht wir bereits genannt haben. Es ist nicht korrekt, das Wala' nach dem Vermögen zu bemessen, denn das Wala' wird nicht vererbt, was dadurch bewiesen wird, dass die Pflichtteilserben (Dhawu al-Furud) (14) davon nichts erben. Man erbt nur durch das Wala', weshalb man die dem Herrn am nächsten stehenden Agnaten zum Zeitpunkt des Todes des Sklaven und des Befreiers betrachtet; diese sind dann die Erben des Mawla (15) und sonst niemand, genau wie der Herr, wenn er in jenem Zustand gestorben wäre, ihn allein beerbt hätte. Hinterlässt er also den Sohn seines Mawla und den Enkel seines Mawla, so gebührt sein Vermögen dem Sohn seines Mawla. Hinterlässt er den Enkel seines Mawla und neun Söhne eines anderen Sohnes seines Mawla, so ist sein Vermögen unter ihnen nach ihrer Anzahl aufgeteilt, für jeden von ihnen ein Zehntel; denn sie erben ihren Großvater ebenfalls auf diese Weise. Hätte der Herr seinen Sohn und seinen Enkel hinterlassen, und sein Sohn wäre nach ihm gestorben und hätte einen Sohn hinterlassen, dann wäre der Sklave gestorben, so würde das Erbe zwischen den beiden Söhnen des Sohnes zu gleichen Teilen aufgeteilt. Nach der Ansicht von Shurayh gebührt es dem Enkel, der zum Zeitpunkt des Todes seines Sohnes am Leben war. Wenn der Herr einen Bruder väterlicherseits und einen Neffen von einem Bruder (beide Elternteile gemeinsam) hinterlässt, und der Bruder väterlicherseits stirbt und einen Sohn hinterlässt, und dann der befreite Sklave stirbt, so gebührt sein Vermögen dem Sohn des Neffen (von den beiden Elternteilen). Nach der Ansicht von Shurayh gebührt es dem Sohn des Bruders väterlicherseits. Und wenn er...
(10) Der Nachweis wurde bereits erbracht auf Seite 245.(11) In M: „durch ihn“.(12) Der Nachweis wurde bereits erbracht in: 8/359.(13) Der Nachweis wurde bereits erbracht auf Seite 215.(14) In A: „Pflichtteilserbe“.(15) In A und M: „der Mawla“.
وعثمانَ، وعلىٍّ، وزيدٍ، وابن مسعودٍ، أنَّهم قالوا: الولاءُ للكِبَرِ، إلى هذا القولِ أذْهَبُ. وتفسيرُ ذلك أن يُعْتِقَ الرجلُ عبدًا، ثم يموتَ ويُخَلِّفَ ابْنَيْنِ، فيموتَ أحدُ الابنينِ، ويُخَلِّفَ ابنًا، فولاءُ هذا العبدِ المُعْتَقِ لابنِ المُعْتِقِ، وليس لابنِ الابنِ شىءٌ مع الابنِ. وحُجَّةُ شُرَيْحٍ حديثُ عَمْرِو بن شُعَيْبٍ الذى ذكرْناه (١٠)، والقياسُ على المالِ. وَلنا، قولُ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "المَوْلَى أخٌ فِى الدِّينِ، وَوَلِىُّ نِعْمَةٍ، وأَوْلَى النَّاسِ بِمِيرَاثِهِ (١١) أقْرَبُهم من المُعْتِقِ" (١٠). وقوله عليه السلام: "الْوَلاءُ لِمَنْ أعْتَقَ" (١٢). وقوله: "الْوَلاءُ لُحْمَةٌ كلُحْمَةِ النَّسَبِ" (١٣). ولأنَّه من أسْبابِ التَّوارُثِ، فلم يُورَثْ، كالقَرابةِ والنِّكاحِ، ولأنَّه إجماعٌ من الصَّحابةِ لم يَظْهَرْ عنهم خلافُه فلا يجوزُ مُخَالَفَتُه، وحديثُ عمرِو بن شُعَيْبٍ قد غَلَّطَه العلماءُ فيه، ولم يَصِحَّ عن أحدٍ من الصَّحابةِ خلافُ هذا القولِ، وحَكاهُ الشَّعْبىُّ والأئمةُ عن عمرَ ومَنْ ذكرنا قولَهم، ولا يصِحُّ اعتبارُ الوَلاءِ بالمالِ؛ لأنَّ الوَلاءَ لا يُورَثُ، بدليلِ أنَّه لا يَرِثُ منه [ذَوُو الفُرُوضٍ] (١٤)؛ وإنَّما يُورَثُ به، فيُنْظَرُ أقْربُ الناسِ إلى سَيِّدِه من عَصَباتِه يوم مَوْتِ العبدِ والمُعْتِقِ، فيكونُ هو الوارثَ للمَوْلَى (١٥) دون غيرِه، كما أَنَّ السَّيِّدَ لو مات فى تلك الحالِ وَرِثَه وحدَه، فإذا خَلَّفَ ابْنَ مَوْلاه، وابنَ ابنِ مَوْلاه، فمالُه لِابْنِ مولاه. وإن خَلَّف ابنَ ابنِ مَوْلاه، وتِسْعةَ بَنِى ابنٍ آخَرَ لَمِوْلَاه، فمالُه بينهم على عَدَدِهم، لكلِّ واحدٍ عُشْرُهُ؛ لأنَّهم يَرِثُون جَدَّهُم كذلك. ولو خلَّف السَّيِّدُ ابْنَه وابنَ ابنِه، فمات ابنُه بعدَه عن ابنٍ، ثم مات عَتِيقُه، فمِيراثُه بين ابْنَى الابنِ نِصْفَيْنِ. وفى قول شُرَيحٍ، هو لابنِ الابنِ الذى كان حيًّا عندَ مَوْتِ ابْنِه. وإن مات السَّيِّدُ عن أخٍ من أبٍ وابنِ أخٍ من أُبَوَيْنِ، فمات الأخُ من الأبِ عن ابنٍ، ثم مات العَتِيقُ، فمالُه لابنِ الأَخِ من الأبوَينِ. وفى قولِ شُرَيحٍ، هو لابْنِ الأَخِ من الأبِ. وإن لم
(١٠) تقدم تخريجه فى صفحة ٢٤٥.(١١) فى م: "به".(١٢) تقدم تخريجه فى: ٨/ ٣٥٩.(١٣) تقدم تخريجه فى صفحة ٢١٥.(١٤) فى أ: "ذو الفرض".(١٥) فى أ، م: "المولى".