auf mich, und sein Erbe gebührt diesem!“ Er sprach: „Ja“ (6). Wir haben die Rechtsfrage von al-Khiraqi nur auf den Fall bezogen, dass der Befreier eine Frau war, weil die Nachrichten, die wir überlieferten, in diesem Zusammenhang stehen, und weil eine Frau nicht für die Diyya [‘Aql] aufkommt, und ihr Sohn nicht zu ihrer Sippe gehört, weshalb er nicht für ihren Freigelassenen für die Diyya aufkommt, wohingegen ihre Agnaten (7) aus ihrer Sippe für sie aufkamen. Was den männlichen Befreier betrifft, so kommt er für die Diyya seines Freigelassenen auf, da er ein Agnat ist, der zum Kreis derer gehört, die für die Diyya aufkommen [Ahl al-‘Aql], ebenso kommen sein Sohn und sein Vater für die Diyya auf, da sie zu seinen Agnaten und seiner Sippe gehören. Daher ist sein Sohn in Bezug auf das Ausscheiden aus der Diyya-Pflicht nicht mit dem Sohn der Frau gleichzusetzen. Und Allah weiß es am besten.
Abschnitt: Ist der Mawla lebendig, ein vernünftiger, wohlhabender Mann, so trifft ihn die Pflicht zur Diyya und ihm gebührt das Erbe, da er der Agnat seines Befreiers ist. Ist er jedoch ein Kind, eine Frau oder ein geistig Behinderter, so liegt die Pflicht zur Diyya bei seinen Agnaten, während ihm das Erbe gebührt, da er nicht zu denen gehört, die zur Leistung der Diyya befähigt sind. Dies gleicht dem Fall, dass sie fahrlässig ein Verbrechen begehen; die Diyya obliegt dann ihren Agnaten, und wenn ihnen ein Unrecht zugefügt wurde, gebührt ihnen das Entschädigungsgeld [Arsh].
Abschnitt: Der Mawla erbt nicht von dem, den sein Befreier freigelassen hat [al-Mawla al-asfal], nach der Meinung der Mehrheit der Gelehrten. Von Shurayh und Tawus wurde berichtet, dass sie ihn nicht beerben ließen, aufgrund dessen, was Sa'id von Sufyan von 'Amr ibn Dinar von Awsaja von Ibn 'Abbas überlieferte, dass ein Mann zur Zeit des Gesandten Allahs – Friede und Segen seien auf ihm – starb und keinen Erben hatte, außer einem Diener, den er freigelassen hatte, woraufhin ihm der Gesandte Allahs – Friede und Segen seien auf ihm – sein Erbe zusprach. Al-Tirmidhi sagte (8): Dies ist ein guter [Hasan] Hadith. Ähnliches wurde von Umar überliefert. Unser Beweis ist das Wort des Propheten – Friede und Segen seien auf ihm –: „Das Wala'-Recht gebührt nur dem, der befreit hat“ (9). Zudem hat er ihm keine Wohltat erwiesen, daher beerbt er ihn nicht, wie ein Fremder. Dass der Prophet – Friede und Segen seien auf ihm – es ihm zusprach, ist ein Einzelfall, bei dem es möglich ist, dass er ein Erbe aus einem anderen Grunde als der Freilassung war, und der Nutzen des Hadith wäre dann, dass seine Freilassung ihn nicht von seinem Erbrecht abhielt. Es ist auch möglich, dass er es ihm als Gabe (10) und aus Freigebigkeit gab. Wenn feststeht, dass er ihn nicht beerbt, so kommt er auch nicht für seine Diyya auf. Al-Shafi'i sagte in seiner alten Lehrmeinung: Er kommt für seine Diyya auf, weil er sein Herr ist, der ihm eine Wohltat erwiesen hat, weshalb es zulässig ist, dass er für ihn zahlt. Unser Beweis ist, dass die Diyya bei den Agnaten liegt, und dieser gehört nicht dazu. Was er erwähnte, hat keine Grundlage, und es kehrt sich um...
(6) Der Nachweis wurde bereits erbracht auf Seite 244.(7) In M: „seine Agnaten“.(8) In: „Kapitel über das Erbe des Mawla al-asfal“, aus den Kapiteln des Erbrechts. 'Aridat al-Ahwadhi 8/256.(9) Der Nachweis wurde bereits erbracht auf: 8/359.(10) In M: „als Gabe [Sila]“.