Wenn derjenige, bei dem hinterlegt wurde [al-mustawda'], es dem Eigentümer zurückgeben möchte, ist dieser verpflichtet, es anzunehmen (7), da derjenige, bei dem hinterlegt wurde, die Verwahrung nur als Gefälligkeit [tabarru'] leistet (8); eine Verpflichtung zur fortwährenden Gefälligkeit besteht für ihn nicht.
1066 - Problem; er sagte: "Derjenige, bei dem hinterlegt wurde, haftet nicht, sofern er keine Übertretung begangen hat."
Zusammenfassend gilt: Die Hinterlegung [Wadi'a] ist ein anvertrautes Gut [Amana]. Wenn es ohne Nachlässigkeit seitens des Verwahrers zugrunde geht, besteht für ihn keine Haftung, ungeachtet dessen, ob dabei auch ein Teil des Vermögens des Verwahrers verloren ging oder nicht. Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten. Dies wurde von Abu Bakr, 'Ali und Ibn Mas'ud – Allahs Wohlgefallen auf ihnen – überliefert. Dasselbe vertraten Schuraih, al-Nakha'i, Malik, Abu al-Zinad, al-Thawri, al-Awza'i, al-Schafi'i und die Anhänger der Lehrmeinung [As-hab al-Ra'y]. Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung, wonach er es ersetzen muss, falls die Hinterlegung gemeinsam mit seinem eigenen Vermögen untergegangen ist; dies stützt sich auf eine Überlieferung von 'Umar ibn al-Khattab – Allahs Wohlgefallen auf ihm –, dass er Anas ibn Malik für eine Hinterlegung haftbar machte, die gemeinsam mit seinem Vermögen untergegangen war (1). Al-Qadi sagte: Die erste Ansicht (2) ist korrekter, denn Allah der Erhabene hat es als "anvertrautes Gut" [Amana] bezeichnet, und Haftung widerspricht dem Wesen des Anvertrauten. Es wird von 'Amr ibn Schu'ayb, von seinem Vater, von seinem Großvater überliefert, dass der Prophet – Friede und Segen seien auf ihm – sagte: "Der Verwahrer haftet nicht" (3). Dies wird auch von den erwähnten Gefährten überliefert. Zudem ist derjenige, bei dem hinterlegt wurde, ein Treuhänder, weshalb er nicht für den Verlust haftet, der ohne seine Übertretung oder Nachlässigkeit eintritt, wie beim Untergang mit seinem eigenen Vermögen. Da der Verwahrer das Gut lediglich als Gefälligkeit für den Eigentümer bewahrt, ohne dass ihm daraus ein Nutzen erwächst (4), würde die Auferlegung einer Haftung dazu führen, dass die Menschen die Annahme von Hinterlegungen verweigern, was schädlich wäre, angesichts des von uns dargelegten Bedürfnisses danach. Was von 'Umar überliefert wurde, ist auf eine Nachlässigkeit Anas' bei der Bewahrung zurückzuführen und widerspricht daher nicht dem, was wir dargelegt haben. Wenn er jedoch eine Übertretung begeht...
(7) Im Original, A, B: "qabulihi" (Annahme). (8) In B: "bi-imsakihi" (durch das Halten desselben). (1) Überliefert von al-Bayhaqi, im Kapitel: "Es gibt keine Haftung für einen Treuhänder", aus dem Buch der Hinterlegung. Al-Sunan al-Kubra 6/289. (2) In A, M: "al-awwal" (die erste). (3) Überliefert von al-Bayhaqi, im Kapitel: "Was über den Ansporn zur Aushändigung von anvertrauten Gütern berichtet wurde", aus dem Buch der Hinterlegung. Al-Sunan al-Kubra 6/289. In ähnlicher Form überliefert von Ibn Madscha, im Kapitel: "Die Hinterlegung", aus dem Buch der Almosen. Sunan Ibn Madscha 2/802. Und al-Daraqutni, im Buch der Geschäfte. Sunan al-Daraqutni 3/41. Al-Hafiz führte es in al-Talkhis al-Habir 3/97 an. (4) In M: "alayhi" (für ihn).
المُسْتَوْدَعُ رَدَّها على صاحِبِها، لَزِمَه قَبُولُها (٧)؛ لأنَّ المُسْتَوْدَعَ مُتَبَرِّعٌ بإمْساكِها (٨)؛ فلا يَلْزَمُه التَّبَرُّعُ فى المُستقبَلِ.
١٠٦٦ - مسألة؛ قال: (ولَيْسَ عَلَى مُودَعٍ ضَمَانٌ، إذَا لَمْ يَتَعَدَّ)
وجملَتُه أَنَّ الوَدِيعةَ أمانةٌ، فإذا تَلِفَتْ بغيرِ تَفْريطٍ من المُودَعِ، فليس عليه ضَمانٌ، سواءٌ ذَهَبَ معها شىءٌ من مالِ المُودَعِ أو لم يَذْهَبْ. هذا قولُ أكثرِ أهلِ العِلْمِ. رُوِىَ ذلك عن أبى بُكَيْر، وعلىٍّ، وابنِ مسعودٍ، رَضِىَ اللَّهُ عنهم. وبه قال شُرَيحٌ، والنَّخَعِىُّ، ومالكٌ، وأبو الزِّنادِ، والثَّوْرِىُّ، والأوْزَاعىُّ، والشَّافعىُّ، وأصحابُ الرَّأْى. وعن أحمدَ روايةٌ أخرى، إن ذَهَبَتِ الوَدِيعةُ من بين مالِه غَرِمَها؛ لما رُوِىَ عن عمرَ بن الخطابِ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، أنَّه ضَمّنَ أَنَسَ بن مالكٍ وَدِيعةً ذَهَبَتْ من بين مالِه (١). قال القاضى: والأُولَى (٢) أَصَحُّ؛ لأنَّ اللَّه تعالى سَمَّاها أمانةً، والضَّمانُ يُنَافِى الأمانةَ. ويُرْوَى عن عمرِو بن شُعَيْبٍ، عن أبيه، عن جَدِّه، أَنَّ النّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قال: "لَيْسَ عَلَى المُسْتَوْدَعِ ضَمانٌ" (٣). ويُرْوَى عن الصَّحابةِ الذين ذكَرْناهِم. ولأنَّ المُسْتَوْدَعَ مُؤْتَمَنٌ، فلا يَضْمَنُ ما تَلِفَ من غيرِ تَعَدِّيه وتَفْرِيطِه، كالذى ذهَبَ مع مالِه، ولأنَّ المُسْتَوْدَعَ إنَّما يَحْفَظُها لصاحِبِها مُتَبَرِّعًا، من غير نَفْع يَرْجِعُ إليه (٤) فلو لَزِمَهُ الضَّمانُ لَامْتَنعَ الناسُ من قبَولِ الوَدائِعِ، وذلك مُضِرٌّ، لما بَيَّنَاه من الحاجةِ إليها، وما رُوِىَ عن عمرَ مَحْمولٌ على التَّفْريطِ من أَنَسٍ فى حِفْظِها، فلا يُنافِى ما ذكَرْناه. فأمَّا إن تَعَدَّى
(٧) فى الأصل، أ، ب: "قبوله".(٨) فى ب: "بإمساكه".(١) أخرجه البيهقى، فى: باب لا ضمان على مؤتمن، من كتاب الوديعة. السنن الكبرى ٦/ ٢٨٩.(٢) فى أ، م: "الأول".(٣) أخرجه البيهقى، فى: باب ما جاء فى الترغيب فى أداء الأمانات، من كتاب الوديعة. السنن الكبرى ٦/ ٢٨٩.وأخرجه بنحوه ابن ماجه، فى: باب الوديعة، من كتاب الصدقات. سنن ابن ماجه ٢/ ٨٠٢. والدارقطنى، فى: كتاب البيوع. سنن الدارقطنى ٣/ ٤١. وأورده الحافظ فى تلخيص الحبير ٣/ ٩٧.(٤) فى م: "عليه".