Wenn er das darin Hinterlegte überschreitet oder bei der Aufbewahrung nachlässig ist und es daraufhin zugrunde geht, haftet er (5) ohne uns bekannten Widerspruch; denn er ist jemand, der das Eigentum eines anderen zerstört, weshalb er haftet, so als ob er es ohne Hinterlegung zerstört hätte.
Kapitel: Wenn der Eigentümer des hinterlegten Gutes vom Verwahrer die Garantie für das hinterlegte Gut verlangt und dieser zustimmt oder sagt: "Ich bürge dafür", so haftet er nicht. Ahmad sagte über den Verwahrer: Wenn er sagt: "Ich bürge dafür" (6), und es wird gestohlen, so trifft ihn nichts. Dies gilt ebenso für alles, was seinem Ursprung nach ein anvertrautes Gut [Amana] ist, wie bei der Mudaraba [stille Gesellschaft], dem Gesellschaftsvermögen, dem Pfand und der Stellvertretung. Dies vertraten auch al-Thawri, al-Schafi'i, Ishaq und Ibn al-Mundhir; dies liegt daran, dass es eine Bedingung der Haftung für etwas ist, dessen Haftungsgrund noch nicht gegeben war; daher verpflichtet sie ihn nicht, so als ob er die Haftung für etwas bedungen hätte, das im Besitz seines Eigentümers zugrunde geht.
1067 - Problem; er sagte: "Wenn er es mit seinem Vermögen vermischt und es nicht unterscheidbar ist, oder er es nicht so aufbewahrt, wie er sein eigenes Vermögen aufbewahrt, oder er es einem anderen hinterlegt, so ist er haftbar."
In diesem Problem gibt es drei Einzelthemen: Erstens, dass der Verwahrer, wenn er das hinterlegte Gut mit seinem Vermögen vermischt, sodass es von seinem eigenen oder dem Vermögen eines anderen nicht unterscheidbar ist, dafür haftet, ungeachtet dessen, ob er es mit etwas Gleichartigem vermischt, mit etwas Geringerem, mit etwas Hochwertigerem derselben Gattung oder einer anderen Gattung, wie etwa wenn er Dirham mit Dirham vermischt oder Fett mit Fett, wie Öl mit Öl, oder Butter [Samn] oder mit etwas anderem. Dies vertraten al-Schafi'i und die Anhänger der Lehrmeinung [As-hab al-Ra'y]. Ibn al-Qasim sagte: Wenn er Dirham mit Dirham unter Sicherheitsvorkehrungen vermischt, haftet er nicht. Von Malik wurde überliefert, dass er nicht haftet, es sei denn, es wäre von geringerem Wert; denn er kann es nur in geminderter Form zurückgeben. Unsere Argumentation lautet: Er hat es mit seinem Vermögen vermischt, auf eine Weise, die keine Unterscheidung zulässt (3), weshalb er dafür haften muss, so als ob er es mit etwas Geringerem vermischt hätte. Und weil er durch die Vermischung mit etwas Ununterscheidbarem sich selbst die Möglichkeit genommen hat, es zurückzugeben, weshalb ihn die Haftung trifft, so als ob er es in die Tiefen des Meeres geworfen hätte.
(5) In M: "damina" (er haftete). (6) Fehlt in: Original, B. (1) In A, M: "lam" (nicht). (2) Fehlt in: A, M. (3) Fehlt in: Original, M.
المُسْتَودَعُ فيها، أو فَرَّط فى حِفْظِها، فتَلِفَتْ، ضَمِنَها (٥)، بغير خِلَافٍ نعْلَمُه؛ لأنَّه مُتْلِفٌ لمالِ غيرِه، فضَمِنَه، كما لو أَتْلَفَه من غير اسْتِيداعٍ.
فصل: إذا شَرَطَ رَبُّ الوَدِيعةِ على المُسْتَودَعِ ضَمانَ الوَدِيعةِ، فقَبِلَه أو قال: أنا ضامِنٌ لها. لم يَضْمَنْ. قال أحمدُ فى المُودَعِ: إذا قال: أنا ضامِنٌ لها (٦). فسُرِقَتْ، فلا شىءَ عليه. وكذلك كلُّ ما أصْلُه الأمانةُ، كالمُضَاربَةِ، ومالِ الشَّركِةِ، والرَّهْنِ، والوَكَالةِ. وبهذا قال الثَّوْرِىُّ، والشَّافعىُّ، وإسحاقُ، وابنُ المُنْذِرِ؛ وذلك لأنَّه شَرْطُ ضمانِ ما لم يُوجَدْ سَبَبُ ضَمانِه، فلم يَلْزَمْه، كما لو شَرَطَ ضَمانَ مَا يَتْلَفُ فى يَدِ مالِكِه.
١٠٦٧ - مسألة؛ قال: (فَإنْ خلَطَها بِمَالِهِ، وَهِىَ لَا تَتَمَيَّزُ، أوْ لَمْ يَحْفَظْهَا كَمَا يَحْفَظُ مَالَهُ، أوْ أوْدَعَهَا غَيْرَهُ، فَهُوَ ضَامِنٌ)
فى هذه المسألةِ ثلاثُ مسائلَ؛ إحْداهنَّ، أَنَّ المُسْتَوْدَعَ إذا خَلَطَ الوَدِيعةَ بما لا (١) تتَمَيَّزْ منه من مالِه أو مالِ غيرِه، ضَمِنَها، سَواءٌ خَلَطَها بمِثْلِها، أو دُونَها، أو أجْودَ من جِنْسِها أو من (٢) غَيرِ جِنْسِها، مثل أن يَخْلِطَ دَرَاهِمَ بدَراهِمَ، أو دُهْنًا بدُهْنٍ، كالزَّيتِ بالزيتِ، أو السَّمْنِ، أو بغيرِه. وبهذا قال الشَّافِعىُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. وقال ابنُ القاسمِ: إن خَلَطَ دَرَاهِمَ بدراهمَ على وَجْهِ الحِرْزِ، لم يَضْمَنْ. وحُكِىَ عن مالكٍ، لا يَضْمنُ إلَّا أَن يكونَ دُونَها؛ لأنَّه لا يُمْكِنُه رَدُّها إلَّا ناقِصةً. ولَنا، أنَّه خَلَطَها بمالِه خَلْطًا لا يَتَمَيَّزُ منه (٣)، فوَجَبَ أن يَضْمَنَها، كما لو خَلَطها بدونها، ولأنَّه إذا خَلَطَها بما لا يتَمَيَّزُ، فقد فَوَّتَ على نفسِه إمْكانَ رَدِّها، فلَزِمَه ضَمانُها، كما لو ألْقاها فى لُجّةِ بَحْرٍ.
(٥) فى م: "ضمن".(٦) سقط من: الأصل، ب.(١) فى أ، م: "لم".(٢) سقط من: أ، م.(٣) سقط من: الأصل، م.