der zwei weiblichen Nachkommen entspricht. Dies ist auch die Ansicht von Malik, al-Schafi'i, Allahs Wohlgefallen mit beiden, und Ishaq. Denn sie setzten die Kinder der Mutter mit ihnen in der Verwandtschaft, durch die sie erben, gleich; daher musste ihre Gleichstellung auch im Erbrecht folgen. Sie alle stammen von der Mutter ab, und ihre Verwandtschaft väterlicherseits – selbst wenn sie ihnen keine größere Nähe oder Berechtigung verleiht – sollte sie nicht ausschließen. Aus diesem Grund sagte einer der Gefährten oder einer der Kinder beider Eltern zu Umar, als dieser sie ausschloss: „Nimm an, ihr Vater wäre ein Esel gewesen“, was sie nur noch näherbrachte. Er ließ sie also teilhaben. Einige Gefährten al-Schafi'is formulierten hierzu einen Qiyas (Analogieschluss) und sagten: „Ihre Erbmasse vereinte die Kinder beider Eltern und die Kinder der Mutter, und beide gehören zu den Erbberechtigten. Wenn also die Kinder der Mutter erben, müssen auch die Kinder beider Eltern erben, so als ob kein Ehemann in dem Fall wäre.“
Unsere Antwort darauf stützt sich auf das Wort Allahs, des Erhabenen: {Wenn aber ein Mann oder eine Frau als Kalala beerbt wird und er/sie einen Bruder oder eine Schwester hat, so erhält jeder von beiden ein Sechstel. Wenn sie aber mehr als das sind, dann sind sie Teilhaber am Drittel.} [Sure an-Nisa, 12]. Es besteht kein Zweifel, dass mit diesem Vers speziell die Kinder der Mutter gemeint sind. Wer also eine Teilhabe zwischen ihnen vornahm, ohne jedem von beiden ein Sechstel zu geben, der handelt gegen den Wortlaut des Korans. Daraus ergibt sich zwangsläufig ein Widerspruch zum Wortlaut des anderen Verses, nämlich Seinem Wort: {Wenn sie aber Geschwister sind, Männer und Frauen, dann gilt für den männlichen das Gleiche wie für den Anteil von zwei weiblichen.} [Sure an-Nisa, 176]. Mit diesem Vers sind alle übrigen Brüder und Schwestern gemeint, bei denen zwischen männlichen und weiblichen Anteilen unterschieden wird. Der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: „Gebt die Pflichtteile an ihre Berechtigten weiter, und was dann übrig bleibt, gebührt dem nächsten männlichen Verwandten.“ Wer also eine Teilhabe vornahm, gab die Pflichtteile nicht an ihre Berechtigten weiter. Aus dem Sinne des Gesetzes folgt zudem, dass die Kinder beider Eltern Agnatenerben sind, die keinen festen Pflichtteil haben, und da das Vermögen bereits durch die Pflichtteile erschöpft ist, müssen sie leer ausgehen, so als ob anstelle der Kinder der Mutter zwei Töchter vorhanden wären. Es besteht Konsens darüber, dass, wenn in diesem Fall ein Kind der Mutter und hundert Kinder beider Eltern vorhanden wären, der Einzelne ein Sechstel erhielte und die hundert das restliche Sechstel – also ein Zehntel eines Zehntels für jeden. Wenn es zulässig ist, dass eine Einzelperson diesen gesamten Vorzug vor ihnen hat, warum ist es dann für zwei Personen nicht zulässig, sie auszuschließen? Ihr Einwand, sie seien in der mütterlichen Verwandtschaft gleichgestellt, kontern wir: Warum haben sie dann nicht im Erbrecht in diesem Fall Gleichstellung erreicht? Zudem sagen wir: Wenn sie in der mütterlichen Verwandtschaft gleichstehen, unterscheiden sie sich dennoch darin, dass sie Agnatenerben sind, die nicht zu den Pflichtteilserben gehören. Und genau dieser Unterschied ist der Grund für die Vorrangstellung der Kinder der Mutter und die Nachrangstellung der Kinder beider Eltern. Denn das Gesetz (Scharia) ordnet das Vorziehen der Pflichtteilserben vor den Agnatenerben an, weshalb die Kinder der Mutter gegenüber den Kindern beider Eltern im Umfang des Anteils in dem genannten Fall und ähnlichen Fällen bevorzugt werden. Ebenso werden sie bevorzugt, selbst wenn die Kinder beider Eltern leer ausgehen, wie es bei anderen der Fall ist. Ihnen müsste konsequenterweise auch bei einer Konstellation mit einem Ehemann, einer Schwester von beiden Eltern und einer Schwester von einem Vater (mit ihrem Bruder) gelten, dass der Bruder allein leer ausgeht und seine Schwester ein Siebtel erbt, da ihre Verwandtschaft bei seinem Vorhandensein dieselbe ist wie bei seinem Fehlen, und er sie nicht ausschließt. Warum zählten sie ihn nicht als „Esel“ und ließen sie mit seinem Vorhandensein genauso erben wie bei seinem Fehlen? Was sie an Analogie (Qiyas) angeführt haben, ist eine bloße Behauptung ohne zugrunde liegenden Sinn. Al-'Anbari sagte: „Die Analogie ist das, was Ali sagte, und der Istihsan (die juristische Präferenz) ist das, was Umar sagte.“ Al-Chabri sagte: „Dies ist eine treffende Vermittlung und ein korrekter Ausdruck.“ Er hat recht, jedoch ist der bloße Istihsan im Gesetz kein Beweismittel, da er eine Festlegung durch das eigene Urteil (Ra'y) ohne Beleg darstellt. Es ist nicht zulässig, danach zu urteilen, wenn kein Gegenbeweis vorliegt; wie erst, wenn er in unserem Fall dem Wortlaut des Korans, der Sunna und dem Qiyas widerspricht! Es ist erstaunlich, dass al-Schafi'i hier diese Ansicht vertritt, während er diejenigen, die sie in anderen Fällen vertreten, für im Irrtum befindlich erklärt und sagt: „Wer Istihsan anwendet, hat ein eigenes Gesetz aufgestellt.“ Die Übereinstimmung mit dem Buch und der Sunna ist vorzuziehen.
(3) In A: "fayajib". (4) In M: "wa-ba'd". (5) Sure an-Nisa, 12. (6) Sure an-Nisa, 176. (7) Seine Überlieferungskette (Tachrij) wurde bereits auf Seite 20 angeführt.
الْأُنْثَيَيْنِ. وبِه قال مالكٌ، والشَّافِعِىُّ، رَضِىَ اللهُ عنهما، وإسحاقُ؛ لأنَّهم سَاوَوْا وَلَدَ الأُمِّ في القَرَابَةِ التي يَرِثُونَ بِهَا، فوَجَبَ (٣) أَنْ يُسَاوُوهم في المِيراثِ؛ فَإِنَّهم جميعا مِنْ وَلَدِ الأُمِّ، وَقَرَابَتُهم مِنْ جِهَةِ الأَبِ إِنْ لَمْ تَزِدْهم قُرْبًا وَاسْتِحْقَاقًا فلا ينَبْغِى أنْ تُسْقِطَهم؛ ولهذا قال بعضُ الصَّحَابَةِ أو بعضُ (٤) وَلَدِ الأَبَوَيْنِ لِعُمَرَ وقد أسْقَطَهم: هَبْ أَنَّ أَبَاهم كَانَ حِمَارًا، فما زَادَهم ذلِك إلَّا قُرْبًا. فَشَرَّكَ بَينهم. وَحَرَّرَ بعضُ أصحابِ الشَّافِعِىِّ فِيها قِيَاسًا، فقال: فَرِيضَتُه جَمَعَتْ وَلَدَ الأَبِ والأُمِّ وَوَلَدَ الْأُمِّ، وهم مِنْ أَهْلِ المِيرَاثِ فإذا وَرِثَ وَلَدُ الأُمِّ، وَجَبَ أَنْ يَرِثَ وَلَدُ الْأَبِ وَالأُمِّ، كما لو لم يكُنْ فِيها زَوْجٌ. وَلَنا، قولُ اللهِ تعالى: {وَإِنْ كَانَ رَجُلٌ يُورَثُ كَلَالَةً أَوِ امْرَأَةٌ وَلَهُ أَخٌ أَوْ أُخْتٌ فَلِكُلِّ وَاحِدٍ مِنْهُمَا السُّدُسُ فَإِنْ كَانُوا أَكْثَرَ مِنْ ذَلِكَ فَهُمْ شُرَكَاءُ فِي الثُّلُثِ} (٥). ولا خِلافَ في أنَّ المُرَادَ بهذه الآيةِ وَلَدُ الأُمِّ على الخصوصِ، فمَنْ شَرَّكَ بيَنهم فلمْ يُعْطِ كُلَّ وَاحِدٍ مِنهما السُّدُسَ، فهو مُخالَفَةٌ لِظاهِرِ القُرْآنِ، وَيَلْزَمُ منه مُخالفةُ ظاهر الآيةِ الأُخْرَى، وهى قولُه: {وَإِنْ كَانُوا إِخْوَةً رِجَالًا وَنِسَاءً فَلِلذَّكَرِ مِثْلُ حَظِّ الْأُنْثَيَيْنِ} (٦). يُرَادُ بهذه الآيةِ سائرُ الإِخْوَةِ والْأَخواتِ، وهم يُسَوُّونَ بينَ ذَكَرِهم وأُنْثَاهم. وقال النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "أَلْحِقُوا الفَرَائِضَ، بِأَهْلِهَا، فَمَا بَقِىَ فَلِأَوْلَى رَجُلٍ ذَكَرٍ" (٧) ومَنْ شَرَّكَ فلم يُلْحِقِ الْفَرائِضَ بأهْلِها، ومِنْ جِهَةِ المَعْنَى أنَّ وَلَدَ الأَبَوَيْنِ عَصَبَةٌ لا فَرْضَ لهم، وَقَدْ تَمَّ المالُ بالفُروضِ، فَوَجَبَ أنْ يَسْقُطوا، كما لو كان مكانَ وَلَدِ الأُمِّ ابْنتَانِ. وقد انْعَقَدَ الإجْماعُ على أنَّه لو كان في هذه المسألةِ واحدٌ من ولدِ الأُمِّ، ومِائةٌ مِن ولَدِ الأبَوَين، لَكانَ للواحدِ السُّدُسُ، وللمِائةِ السُّدُسُ الباقى، لِكُلِّ واحدٍ عُشْرُ عُشْرِه، وإذا جازَ أن يَفْضُلَهم
(٣) في أ: "فيجب".(٤) في م: "وبعض".(٥) سورة النساء ١٢.(٦) سورة النساء ١٧٦.(٧) تقدم تخريجه في صفحة ٢٠.