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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 26Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn diese Einzelperson bereits diesen gesamten Vorzug vor ihnen hat, warum ist es dann für zwei Personen nicht zulässig, sie auszuschließen? Zu ihrem Einwand, sie seien in der mütterlichen Verwandtschaft gleichgestellt, sagen wir: Warum sind sie dann in dieser Angelegenheit nicht auch im Erbrecht gleichgestellt? Darüber hinaus sagen wir: Selbst wenn sie in der mütterlichen Verwandtschaft gleichstehen, unterscheiden sie sich dennoch darin, dass sie Agnatenerben (Asaba) sind, die nicht zu den Pflichtteilserben gehören. Und genau dieser Unterschied ist der Grund für die Bevorzugung der Kinder der Mutter und die Nachrangstellung der Kinder beider Eltern. Denn das Gesetz (Scharia) ordnet die Vorrangstellung der Pflichtteilserben und die Nachrangstellung der Agnatenerben an. Daher werden die Kinder der Mutter gegenüber den Kindern beider Eltern im Umfang des Anteils in dem genannten Fall und ähnlichen Fällen bevorzugt. Ebenso werden sie bevorzugt, selbst wenn die Kinder beider Eltern leer ausgehen, wie es bei anderen der Fall ist. Es wäre für sie konsequenterweise auch bei einer Konstellation mit einem Ehemann, einer Schwester von beiden Eltern und einer Schwester von einem Vater – mit ihrem Bruder – geboten zu sagen, dass der Bruder allein leer ausgeht und seine Schwester ein Siebtel erbt, da ihre Verwandtschaft bei seinem Vorhandensein dieselbe ist wie bei seinem Fehlen, und er sie nicht ausschließt. Warum zählten sie ihn nicht als „Esel“ und ließen sie mit seinem Vorhandensein genauso erben wie bei seinem Fehlen? Was sie an Analogie (Qiyas) angeführt haben, ist eine bloße Behauptung ohne zugrunde liegenden Sinn. Al-'Anbari sagte: „Die Analogie ist das, was Ali sagte, und der Istihsan (die juristische Präferenz) ist das, was Umar sagte.“ Al-Chabri sagte: „Dies ist eine treffende Vermittlung und ein korrekter Ausdruck.“ Er hat recht, jedoch ist der bloße Istihsan im Gesetz kein Beweismittel, da er eine Festlegung durch das eigene Urteil (Ra'y) ohne Beleg darstellt. Es ist nicht zulässig, danach zu urteilen, wenn kein Gegenbeweis vorliegt; wie erst, wenn er in unserem Fall dem Wortlaut des Korans, der Sunna und dem Qiyas widerspricht! Es ist erstaunlich, dass al-Schafi'i hier diese Ansicht vertritt, während er diejenigen, die sie in anderen Fällen vertreten, für im Irrtum befindlich erklärt und sagt: „Wer Istihsan anwendet, hat ein eigenes Gesetz aufgestellt.“ Die Übereinstimmung mit dem Buch und der Sunna ist vorzuziehen.

Abschnitt: Wenn anstelle der Kinder beider Eltern ein Agnatenerbe (Asaba) von den Kindern des Vaters vorhanden wäre, würde er einstimmig leer ausgehen. Keiner der Gelehrten, von denen wir wissen, hat ihnen ein Erbrecht zugesprochen, da sie den Kindern der Mutter in der mütterlichen Verwandtschaft nicht gleichgestellt sind. Wären an ihrer Stelle Schwestern von beiden Eltern oder vom Vater vorhanden, so bekämen sie nach einhelliger Meinung zwei Drittel, und die Angelegenheit würde auf zehn anwachsen (Awl), außer nach der Ansicht von Ibn Abbas und seinen Anhängern, die das Modell des 'Awl nicht anerkennen. Diese leiten den Mangel auf die Schwestern ab, die nicht zu den Kindern der Mutter gehören. Die Konsequenz seiner Ansicht ist der Ausschluss der Schwestern von den Kindern beider Eltern, so als ob es Brüder wären. Wir werden darlegen, dass das Richtige das Gegenteil davon ist, so Gott, der Erhabene, will.

Anmerkungen

(8) Fehlt in M.

Arabisch (Quelle)

الواحدُ هذا الفَضْلَ كُلَّه، لِمَ لا يجوزُ لاثْنَيْنِ إسْقاطُهم؟ وقَوْلُهم: تَسَاوَوْا فِي قَرَابَةِ الأُمِّ. قُلْنا: فلِمَ لم (٨) يُسَاوُوهم في الميراثِ في هذه المسألة؟ وعلى أَنَّا نقولُ: إنْ سَاوَوْهُم في قَرَابَةِ الأُمِّ فقد فَارَقُوهُم في كَوْنِهم عَصَبَةً مِنْ غيرِ ذَوِى الفُروضِ. وهذا الذي افْتَرَقُوا فيه هو المُقْتَضِى لِتَقْدِيمِ وَلَدِ الأُمِّ، وَتَأْخِير وَلَدِ الأَبَوَيْنِ. فإنَّ الشَّرْعَ وَرَدَ بِتَقْدِيمِ ذَوِى الفُرُوضِ، وتَأْخِيرِ العَصَبَةِ، ولذلك يُقَدَّمُ ولدُ الأمِّ على ولدِ الأبَوَيْن في القَدْرِ في المسألَة المَذْكورةِ وَشِبْهِهَا، فكذلك يُقَدَّمُ وإنْ سَقَطَ ولدُ الأبَويْنِ كغيرِه، ويَلْزَمُهم أنْ يقولُوا في زَوْجٍ وأُخْتٍ مِنْ أَبَوَيْنِ وأُخْتٍ مِنْ أَبٍ مَعَها أَخُوها، إِنَّ الأَخَ يَسْقُطُ وَحْدَه، فَتَرِثُ أُخْتُهُ السُّبُعَ؛ لِأَنَّ قَرَابَتَها مع وُجُودِه كقَرَابَتِها مع عَدَمِه، وهو لَمْ يَحْجُبْهَا، فهلا عَدُّوه حِمارًا، ووَرَّثُوها مع وُجودِه كمِيرَاثِها مع عَدَمِه؟ وما ذَكَرُوه من القِياسِ طَرْدِىٌّ لا مَعْنى تحتَه، قال الْعَنْبَرِىُّ: القِيَاسُ مَا قَالَ علىٌّ، والاسْتِحْسَانُ ما قَالَ عمرُ. قال الْخَبْرِىُّ: وهذه وَسَاطَةٌ ملِيحةٌ، وعِبَارَةٌ صَحِيحَةٌ، وهو كما قال، إلَّا أنَّ الاسْتِحْسَانَ الْمُجَرَّدَ ليس بِحُجَّةٍ في الشَّرْعِ، فإنَّهُ وَضْعٌ للشَّرْعِ بالرَّأْىِ مِنْ غيرِ دَلِيل، ولا يجوزُ الحُكْمُ به لو انْفَردَ عن المُعَارِضِ، فكيف وهو في مَسْألتِنا يُخالِفُ ظاهر القرآنِ والسُّنَّةِ والْقِياسِ! ومِنَ العَجَبِ ذَهابُ الشَّافِعِى إليه ههُنا، مع تَخْطِئَتِه الذَّاهِبينَ إليه في غيرِ هذا الموضعِ، وَقَوْلِه: مَن اسْتَحْسَنَ فقد شَرَّعَ. ومُوَافَقَةُ الكِتابِ والسُّنَّةِ أَوْلَى.

فصل: ولو كان مَكَانَ وَلَدِ الْأَبَوَيْنِ عَصَبَةٌ مِنْ وَلَدِ الأَبِ سَقَطَ، قَوْلًا وَاحِدًا، ولم يُوَرِّثْهم أَحَدٌ مِنْ أهْلِ الْعِلْمِ فيما عَلِمْنَا؛ لِأَنَّهم لم يُسَاوُوا ولدَ الأمِّ في قَرَابَةِ الأُمِّ. ولو كان مكانَهم أخَوَاتٌ مِنْ أَبَوَيْنِ أو مِنْ أَبٍ، فُرِضَ لَهُنَّ الثُّلُثَانِ، وعَالَت المَسْألَةُ إلى عَشْرَةٍ، في قولِ الجميعِ، إلَّا في قولِ ابْنِ عَباسٍ ومَنْ تَابَعَهُ، مِمَّنْ لا يَرَى العَوْلَ، فإنَّهم يَرُدُّونَ النَّقْصَ على الأَخَوَاتِ غيرِ وَلَدِ الأُمِّ، فمُقْتَضَى قَوْلِه سُقُوطُ الأَخَوَاتِ مِنْ وَلَدِ الْأَبَوَيْنِ، كما لو كانوا إِخْوَةً، وسنُبَيِّنُ أنَّ الصوابَ خلافُ ذلك، إِن شاءَ اللهُ تعالى.

Anmerkungen

(٨) سقط من: م.

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