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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 262Abschnitt

Übersetzung · DE

Gottes" (15). Das heißt: zum Untergang. Aus der Erlaubnis, sie auf eine Weise zu halten, die diese Gefahr nicht beinhaltet und die Möglichkeit der Rückgabe an ihren Eigentümer nicht vereitelt, ergibt sich nicht die Erlaubnis für das, was dies beinhaltet. Was die Abwesenheit des Eigentümers (16) und seines Bevollmächtigten betrifft, so darf er mit ihr verreisen, wenn dies für sie schützender ist, denn dies ist eine [Situation der Notwendigkeit] (17), und so wählt er das Handeln, das von Vorteil ist.

Abschnitt: Wenn ihn der Tod ereilt, so gilt für ihn das Urteil der Reise, gemäß dem, was bereits an Bestimmungen dazu ausgeführt wurde, außer hinsichtlich des Mitnehmens, da beides Ursachen dafür sind, dass die Hinterlegung aus seinem Zugriffsbereich gerät.

1068 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn es sich um minderwertige Ware [Ghalla] handelt und er sie mit erstklassiger vermischt, oder um erstklassige und er sie mit minderwertiger vermischt, so trifft ihn keine Haftung.)

Das heißt mit "Ghalla" die zerbrochene/minderwertige Ware: Wenn er sie mit erstklassiger aus seinem eigenen Vermögen vermischt oder erstklassige mit minderwertiger, haftet er nicht dafür, da sie sich voneinander unterscheiden lassen und er somit nicht unfähig ist, sie dem Eigentümer zurückzugeben; deshalb haftet er nicht, so als hätte er sie in einem Kasten hinterlassen, der (1) Beutel von ihm enthält. Dies ist auch die Ansicht von al-Schafi'i und Malik, und uns ist darüber keine Meinungsverschiedenheit bekannt. Dasselbe gilt, wenn er Dirham mit Dinar vermischt oder weiße (2) mit schwarzen. Es wurde von Ahmad überliefert, bezüglich dessen, der weiße Dirham mit schwarzen vermischt: Er haftet dafür. Möglicherweise sagte er dies, weil sie dadurch schwarz abfärben oder sich ihre Farbe ändert, was ihren Wert mindert. Wenn jedoch kein Schaden darin liegt, trifft ihn keine Haftung. Und Gott, der Erhabene, weiß es am besten.

Anmerkungen

(15) Erwähnt von Ibn Qutaiba in: Gharib al-Hadith 2/564. Siehe auch: Talkhis al-Habir 3/98 und Irwa' al-Ghalil 5/383, 384. (16) In B: "malikiha" (ihrem Eigentümer). (17) In M: "wad'u hajatihi" (Stelle seiner Notwendigkeit). (1) In M: "wa-fihi" (und darin). (2) In M: "wa-baydan" (und weiße).

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