..., außer in dem Punkt, dass, wenn er bei Gefahr für die Sache diese nicht entfernte, bis sie zugrunde ging, hierzu zwei Meinungen bestehen: Die eine besagt, er haftet, aufgrund dessen, was wir bereits bei der vorherigen Konstellation erwähnt haben. Die zweite besagt, er haftet nicht, weil er dem Wort ihres Eigentümers gefolgt ist. Ebenso besteht Uneinigkeit darüber, ob er haftet, wenn er sie ohne Entschuldigung entfernt, unabhängig davon, ob er sie an einen gleichwertigen, weniger sicheren oder einen sichereren Ort bringt; denn er hat gegen den Willen des Eigentümers ohne Nutzen gehandelt. Dies ist die offensichtliche Lehrmeinung von al-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Wenn er ihm untersagt hat, sie aus einem Haus zu entfernen, er sie jedoch in ein anderes Haus innerhalb desselben Grundstücks verlegt hat, so haftet er nicht; denn die beiden Häuser innerhalb eines Grundstücks gelten als ein einziger sicherer Ort, und der Zugang zum einen ist derselbe wie zum anderen, weshalb es dem Fall gleicht, als hätte er sie von einer Ecke in eine andere innerhalb desselben Raumes verlegt. Wenn er sie jedoch von einem Grundstück zu einem anderen Grundstück verlegt, haftet er. Unsere Auffassung dazu ist: Er hat den Befehl des Eigentümers ohne jeglichen Vorteil missachtet, daher haftet er, genau wie wenn er sie von einem Grundstück zu einem anderen verlegt hätte. Die Unterscheidung, die er trifft, ist nicht korrekt; denn die Häuser eines Grundstücks unterscheiden sich voneinander: Manche liegen näher am Weg, am Kochplatz oder sind einsturzgefährdeter, lassen sich leichter öffnen, haben schwächere Türen oder sind leichter zu durchbrechen, oder sie unterscheiden sich dadurch, dass der Eigentümer sie bewohnt oder eben nicht bewohnt, und ähnliche Umstände, die die Sicherheit maßgeblich beeinflussen oder eben nicht. Daher ist es nicht zulässig, das Ziel des Eigentümers der Hinterlegung durch dessen Festlegung ohne Notwendigkeit zu vereiteln. Wenn er am ursprünglichen Ort eine Gefahr für die Sache befürchtet, so ist er verpflichtet, sie zu entfernen. Lässt er sie dort und sie geht verloren, so haftet er; denn das Verbot des Eigentümers, sie zu entfernen, diente nur ihrer Bewahrung, und ihre Bewahrung liegt in diesem Fall in ihrer Entfernung, weshalb dies dem Fall gleicht, als hätte er ihm das Entfernen nicht untersagt. Wenn der Eigentümer sagt: „Entferne sie nicht, selbst wenn du für sie eine Gefahr befürchtest“, und er sie dennoch ohne Gefahr entfernt, so haftet er. Wenn er sie jedoch bei einer von ihm befürchteten Gefahr entfernt oder sie zurücklässt und sie daraufhin zugrunde geht, so haftet er nicht; denn das Verbot des Eigentümers trotz der Gefahr für die Sache stellt eine explizite Anordnung dar, womit die Erlaubnis erteilt ist, sie in diesem Zustand zu belassen, daher haftet er nicht, da er den Befehl des Eigentümers befolgt hat, so als hätte dieser zu ihm gesagt: „Vernichte sie“, und er sie daraufhin vernichtet hätte. Er haftet auch nicht, wenn er sie entfernt; denn dies ist ein zusätzlicher Vorteil und Schutz, weshalb er dadurch nicht haftet, so wie wenn dieser zu ihm gesagt hätte: „Vernichte sie“, und er sie nicht vernichtet hätte, bis sie von selbst zugrunde ging.
(7) Aus A ausgefallen. (8) In M: "aw as-hal" (oder leichter). (9) Aus M ausgefallen. (10) In M: "li-tatlifa" (damit sie verloren geht).