ließ er sie bei sich bis zu dem Zeitpunkt, an dem er gewöhnlich nach Hause geht, und sie ging dabei verloren, so haftet er nicht; denn es entspricht der Gewohnheit, dass ein Mensch, wenn ihm etwas anvertraut wird, während er sich in seinem Laden befindet, dies bei sich im Laden [oder in seiner Kleidung] bis zum Zeitpunkt seines Nachhausegehens aufbewahrt, sodass er es mitnimmt. Der Hinterleger ist mit dieser Gewohnheit vertraut und einverstanden; wäre er damit nicht einverstanden gewesen, hätte er eine gegenteilige Bedingung gestellt und ihn zur sofortigen Mitnahme verpflichtet, und er hätte dies entweder unter dieser Bedingung angenommen oder zurückgewiesen. Wenn er sagte: „Steck es in deinen Ärmel“, er es aber in seine Tasche steckte, so haftet er nicht; denn die Tasche ist ein sichererer Ort dafür, da er [das Objekt] möglicherweise vergisst und es aus seinem Ärmel herausfallen könnte, anders als bei der Tasche. Wenn er jedoch sagte: „Steck es in deine Tasche“, er es aber in seinem Ärmel beließ, so haftet er deshalb. Wenn er es in seiner Hand hielt, haftet er ebenfalls, wie oben beschrieben. Wenn er sagte: „Steck es in deinen Ärmel“, er es aber in der Hand behielt, so gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, er haftet; denn die Gefahr des Verlustes aus der Hand bei Vergesslichkeit ist größer als bei der Tasche. Die zweite besagt, er haftet nicht; denn die Hand wird nicht von einem Taschendieb durch Aufschneiden [des Stoffes] angegriffen, während der Ärmel das Gegenteil darstellt, und weil jeder der beiden Orte in einer gewissen Hinsicht sicherer ist, [sodass sie gleichwertig sind. Wer die erste Ansicht unterstützt, kann entgegnen: Sobald jeder der beiden Orte in einer Hinsicht sicherer ist,] ist er verpflichtet zu haften; denn er hat die geforderte Art der Verwahrung verfehlt und eine solche vollzogen, die nicht angeordnet wurde, weshalb er aufgrund dieses Verstoßes haftet. In gleicher Weise gilt: Wenn er ihn anwies, es in seiner Hand zu lassen, er es aber in den Ärmel steckte, so haftet er deshalb. Der Qadi sagte: Die Hand ist sicherer im Falle eines gewaltsamen Übergriffs, [und der Ärmel ist sicherer als sie im Falle, dass kein gewaltsamer Übergriff vorliegt]. Demzufolge gilt: Wenn er angewiesen wurde, es in seiner Hand zu belassen, er es aber bei Nichtvorliegen eines Übergriffs in seinem Ärmel befestigte, [so besteht für ihn keine Haftung]; wenn er dies jedoch bei einem Übergriff tat, so haftet er. Wenn er ihn anwies, es fest in seinem Ärmel zu tragen
(12) In B ausgelassen. (13) In M: "al-hala" (der Zustand). (14) In M eine Ergänzung: "innama" (lediglich/nur). (15) Im Original und B: "fasaqata" (so fiel es herunter). (16) "Bat": das Aufschneiden des Ärmels durch einen Taschendieb. (17) In M: "wa-l-hukm" (und das Urteil). (18) In B ausgelassen. (19) Im Original, A und M: "Abu". (20) In A und M ausgelassen. (21) In B: "lam yadman" (er haftet nicht).
تَرَكها عندَه إلى وقتِ مُضِيِّهِ إلى مَنْزِله فى العادةِ فتَلِفَتْ، لم يَضْمَنْها؛ لأنَّ العادةَ أَنَّ الإِنسانَ إذا أُودِعَ شيئًا وهو فى دُكانِه، أَمْسَكه فى دُكَّانِه [أو فى ثِيابِه] (١٢) إلى وقتِ مُضِيِّه إلى منزِلِه، فَيْسْتَصْحِبُه معه، والمُودِعُ عالِمٌ بهذه العادةِ (١٣) راضٍ بها، ولو لم يَرْضَ بها لَشَرَطَ عليه خِلَافَها، واصمرَه بتَعْجِيلِ حَمْلِها، فإما أن يَقْبَلَها بهذا الشرطِ أو يَرُدَّها. وإن قال: اجْعَلْها فى كُمِّكَ. فجَعَلَها فى جَيْبِه، لم يَضْمَنْها؛ لأنَّ الجَيْبَ أحْرَزُ لها، لأنَّه (١٤) ربَّما نَسِىَ، فيَسْقُطُ (١٥) الشىءُ من كُمِّه، بخلافِ الجَيْبِ. وإن قال: اجْعَلْها فى جَيْبكَ. فَتَركَها فى كُمِّه، ضَمِنَها لذلك. وإن جَعَلَها فى يَدِه، ضَمِنَ أيضًا، كذلك. وإن قال: اجْعَلْها فى كُمِّكَ. فتَرَكَها فى يَدِه ففيه وَجْهان؛ أحدهما، يَضْمَنُ؛ لأنَّ سُقوطَ الشىءِ من اليَد مع النِّسْيانِ أكْثَرُ من سُقُوطِه من الكُمِّ. والثانى، لا يضمنُ؛ لأنَّ اليَدَ لا يَتَسَلَّطُ عليها الطَّرَّارُ بالبَطِّ (١٦)، والكُمُّ (١٧) بخِلافِه، ولأنَّ كلَّ واحدٍ فهما أحْرَزُ من وَجْهٍ، [فيَتَساويانِ. ولِمَن نَصَرَ الوَجْهَ الأوَّلَ أن يقولَ: متى كان كلُّ واحدٍ منهما أحْرَزَ من وجهٍ] (١٨)، وَجَبَ أن يَضْمَنَ؛ لأنَّه فَوَّتَ الوَجْهَ المأْمورَ بالحِفْظِ به، وأتى بما لم يُؤْمَرْ به، فضَمِنَ لمُخَالَفَتِه. وعلى هذا لو أَمَرهُ (١٩) بتَرْكِها فى يَدِه، فجَعلها فى كُمِّه، ضَمِنَ لذلك. وقال القاضى: اليَدُ أحْرَزُ عند المُغالَبةِ، [والكُمُّ أحْرَزُ منه عند عَدَمِ المُغالَبةِ] (٢٠). فعلى هذا، إن أُمِرَ بتَرْكِها فى يَدِه، فشَدَّها فى كُمِّه عندَ غيرِ الْمُغالَبةِ، [فلا ضَمانَ عليه] (٢١)، وإن فَعَلَ ذلك عند المُغالَبةِ ضَمِنَ. وإن أَمَره بشَدِّها
(١٢) سقط من: ب.(١٣) فى م: "الحالة".(١٤) فى م زيادة: "إنما".(١٥) فى الأصل، ب: "فسقط".(١٦) بط الطرار الكم: شقه.(١٧) فى م: "والحكم".(١٨) سقط من: ب. نقل نظر.(١٩) فى الأصل، أ، م: "أبو".(٢٠) سقط من: أ، م.(٢١) فى ب: "لم يضمن".