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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 270Abschnitt

Übersetzung · DE

darüber. Er wird aus seinem Nachlass entrichtet. Wenn er noch andere Schulden außer dieser hat, so werden diese und die Hinterlegung gleich behandelt; wenn sein Nachlass für beides ausreicht, wird er entsprechend geteilt, ansonsten wird er nach den Anteilen aufgeteilt (2). Dies ist die Ansicht von asch-Scha'bi, an-Nacha'i, Dawud ibn Abi Hind, Malik, asch-Schafi'i, Abu Hanifa und seinen Anhängern sowie Ishaq. Überliefert wurde dies auch von Schuraih, Masruq, 'Ata', Tawus, az-Zuhri und Abu Ja'far Muhammad ibn 'Ali. Von an-Nacha'i wurde überliefert: Die Hinterlegung (Amana) hat Vorrang vor der Schuld. al-Harith al-'Ukli sagte: Die Schuld hat Vorrang vor der Hinterlegung. Unsere Ansicht ist, dass es sich um zwei Rechte handelt, die als Verpflichtung auf ihm lasten, weshalb sie wie zwei Schulden gleichrangig sind, und zwar unabhängig davon, ob sich in seinem Nachlass etwas von der Gattung der Hinterlegung befindet oder nicht. Dies gilt, wenn der Hinterlegte einräumt, dass sich bei ihm eine Hinterlegung befindet oder er eine Hinterlegung für jemanden schuldet, oder wenn durch Beweise festgestellt wird, dass er starb, während er eine Hinterlegung bei sich hatte. Wenn er jedoch zu Lebzeiten eine Hinterlegung bei sich hatte, diese aber nicht mehr in ihrer Identität aufgefunden wird und nicht bekannt ist, ob sie noch bei ihm vorhanden war oder verloren ging, so gibt es zwei Ansichten: Erstens die Verpflichtung zum Ersatz; denn die Hinterlegung muss zurückgegeben werden, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Rückgabepflicht durch einen unverschuldeten Verlust erloschen ist, was hier jedoch nicht nachgewiesen ist. Zudem ist Unwissenheit über die Identität [des Gutes] gleichbedeutend mit Unwissenheit über das Gut selbst, was die Rückgabepflicht nicht aufhebt. Zweitens: Er ist nicht ersatzpflichtig, da die Hinterlegung eine anvertraute Sache (Amana) ist und der Grundsatz die Abwesenheit von Vernichtung und feindseligem Handeln ist, weshalb keine Ersatzpflicht besteht. Dies ist die Ansicht von Ibn Abi Layla und eine der beiden Ansichten der Anhänger von asch-Schafi'i. Die offenkundige Lehrmeinung (Mathhab) ist die erste, da der Grundsatz die Pflicht zur Rückgabe ist, die bestehen bleibt, solange nichts vorliegt, was sie aufhebt.

Abschnitt: Wenn er stirbt und bei ihm eine in ihrer Identität bekannte Hinterlegung liegt, so sind seine Erben verpflichtet, deren Eigentümer die Abholung zu ermöglichen. Wenn er nicht von dessen Tod wusste, müssen sie ihn darüber in Kenntnis setzen. Es steht ihnen nicht zu, sie einzubehalten, bevor der Eigentümer davon erfährt, da er sie ihnen nicht anvertraut hat, sondern das Gut eines anderen lediglich in ihre Hände gelangte. Dies ist vergleichbar mit dem Fall, in dem der Wind ein Kleidungsstück in das Haus jemandes weht und dieser davon Kenntnis erlangt: Er muss den Eigentümer darüber informieren. Wenn er dies trotz der Möglichkeit verzögert, so haftet er. So verhält es sich auch hier. Die Hinterlegung wird nur durch ein Geständnis des Verstorbenen oder seiner Erben oder durch einen Beweis (Bayyina) anerkannt, der dies bezeugt.

Anmerkungen

(2) Im Original, B: "iqtashama" (sie teilten es beide auf). (3) In B: "yajibu" (es ist verpflichtend). (4) In M: "bi-mawti sahibiha min akhdhiha" (durch den Tod ihres Eigentümers von deren Abholung). (5) Im Original, A, M: "biha" (davon).

Arabisch (Quelle)

عليه، يُغْرَمُ من تَركِتِه، فإنَّ كان عليه دَيْنٌ سِوَاها، فهى والدَّيْنُ سواءٌ، فإن وَفَتْ تَركِتُه بهما، وإلَّا اقْتَسماها بالحِصَص (٢). وبهذا قال الشَّعْبىُّ، والنَّخَعِىُّ، وداودُ بن أبى هِنْدٍ، ومالكٌ، والشَّافعىُّ، وأبو حنيفةَ وأصحابُه، وإسحاقُ. ورُوِىَ ذلك عن شُرَيْحٍ، ومَسْرُوقٍ، وعَطاءٍ، وطاوُسٍ، والزُّهْرِىِّ، وأبى جَعْفَرٍ محمدِ بن علىٍّ. ورُوِىَ عن النَّخَعِىِّ: الأمانةُ قبلَ الدَّيْنِ. وقال الحارِثُ العُكْلِىُّ: الدَّيْنُ قبلَ الأمانةِ. ولَنا، أنَّهما حَقَّانِ وَجَبَا فى ذِمَّتِه، فتَساوَيا كالدَّيْنَيْنِ، وسواءٌ وُجِدَ فى تَركِتِه من جِنْسِ الوَديعةِ أو لم يُوجَدْ. وهذا إذا أَقَرَّ المُودَعُ أَنَّ عندِى وَدِيعة أو علىَّ وَدِيعةٌ لفلانٍ، أو ثَبَتَ بِبَيِّنةٍ أنَّهُ مات وعندَه وَدِيعةٌ، فأمَّا إن كانتْ عندَه وَدِيعةٌ فى حَياتِه، ولم تُوجَدْ بِعَيْنِها، ولم يُعْلَمْ هل هى باقيةٌ عندَه أو تَلِفَتْ. ففيه وَجْهان، أحدهما، وُجُوبُ (٣) ضَمانِها؛ لأنَّ الوَديعةَ يجبُ رَدُّها، إلَّا أن يَثْبُتَ سُقُوطُ الرَّدِّ بالتَّلَفِ من غيرِ تَعَدٍّ، ولم يَثْبُتْ ذلك، ولأنَّ الجَهْلَ بعَيْنِها كالجَهْلِ بها، وذلك لا يُسْقِطُ الرَّدَّ. والثانى، لا ضَمانَ عليه؛ لأنَّ الوَديعةَ أمانةٌ، والأصْلُ عَدَمُ إتْلافِها والتَّعَدِّى فيها، فلم يَجِبْ ضَمانُها. وهذا قولُ ابْنِ أبى لَيْلَى، وأحدُ الوَجْهين لأصْحابِ الشَّافعىِّ. وظاهرُ المَذْهبِ الأوَّلُ؛ لأنَّ الأصْلَ وُجُوبُ الرَّدِّ، فيَبْقَى عليه، ما لم يُوجَدْ ما يُزِيلُه.

فصل: وإن مات وعندَه وَدِيعةٌ مَعْلومةٌ بعَيْنِها، فعلى وَرَثَتِه تَمْكِينُ صاحِبِها من أخْذِها، فإنَّ لم يَعْلَمْ بمَوْتِه (٤)، وَجَبَ عليهم إعْلامُه به (٥)، وليس لهم إمْساكُها قبلَ أن يَعْلَمَ بها رَبُّها؛ لأنَّه لم يَأْتَمِنْهُم عليها، وإنَّما حَصَلَ مالُ غيرِهم فى أَيْدِيهِم، بمَنْزِلةِ من أطارَتِ الرِّيحُ إلى دارِه ثَوْبًا وعَلِمَ به، فعليه إعلامُ صاحِبه به، فإن أخَّرَ ذلك مع الإمكانِ ضَمِنَ. كذا ههُنا. ولا تَثْبُتُ الوَديعةُ إلَّا بإقْرارٍ من المَيِّتِ أو وَرَثَتِه، أو بِبَيِّنةٍ تَشْهَدُ بها. وإن

Anmerkungen

(٢) فى الأصل، ب: "اقتسماه".(٣) فى ب: "يجب".(٤) فى م: "بموت صاحبها من أخذها".(٥) فى الأصل، أ، م: "بها".

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