Wenn auf einem Behältnis geschrieben steht, es handele sich um eine Hinterlegung, so ist dies kein Beweis gegen sie, da es möglich ist, dass sich das Behältnis zuvor als Hinterlegung bei jemandem befand, oder dass es eine Hinterlegung für ihren Erblasser bei einem anderen war, oder dass es eine Hinterlegung war, die er dann kaufte. Ebenso verhält es sich, wenn er in einem „Ruznameh“ (Tagebuch/Register) seines Vaters findet: „Für jemanden befindet sich bei mir eine Hinterlegung“. Dies verpflichtet ihn nicht dazu, da es möglich ist, dass er sie bereits zurückgegeben hat und das Durchstreichen des Geschriebenen vergaß, oder aus anderen Gründen.
1072 - Rechtsfrage: Er sagte: „Wenn er ihn zur Herausgabe der Hinterlegung auffordert und er sagt: ‚Du hast mir nichts anvertraut‘, und er dann sagt: ‚Sie ist aus einem geschützten Verwahrort verloren gegangen‘, so ist er ersatzpflichtig, da er den Zustand der Anvertrauung (Amana) verlassen hat. Hätte er jedoch gesagt: ‚Du hast nichts bei mir‘ und dann gesagt: ‚Sie ist aus einem geschützten Verwahrort verloren gegangen‘, dann gilt seine Aussage und er ist nicht ersatzpflichtig.“
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn jemand gegen einen Mann einen Anspruch auf eine Hinterlegung erhebt und dieser sagt: „Du hast mir nichts anvertraut“, und dann nachgewiesen wird, dass er sie ihm anvertraut hat, er aber sagt: „Du hast mir etwas anvertraut, aber sie ist aus meinem geschützten Verwahrort verloren gegangen“, so wird seine Aussage nicht akzeptiert und er ist zum Ersatz verpflichtet. Dies ist die Ansicht von Malik, al-Awza'i, asch-Schafi'i, Ishaq und den Anhängern der Vernunft (As-hab ar-Ra'y); denn er hat seine erste Leugnung als falsch entlarvt und sich selbst als Lügner bekannt, was der Eigenschaft der vertrauenswürdigen Verwahrung widerspricht. Wenn er die Hinterlegung jedoch vor seiner Leugnung mit dem Verlust aus dem geschützten Verwahrort zugibt, besteht keine Ersatzpflicht. Wenn er zugibt, dass sie nach seiner Leugnung verloren ging, entfällt die Ersatzpflicht nicht; denn durch die Leugnung hat er den Status der Anvertrauung verlassen und ist zum Haftenden geworden, genau wie jemand, der zur Herausgabe der Hinterlegung aufgefordert wird und die Rückgabe verweigert. Wenn er einen Beweis für den Verlust nach der Leugnung vorlegt, entfällt die Ersatzpflicht aus diesem Grund nicht. Wenn [der Beweis] jedoch den Verlust aus dem geschützten Verwahrort vor der Leugnung bezeugt, ist dann sein Beweis zulässig? Hierzu gibt es zwei Ansichten: Erstens, sie ist nicht zulässig, da er sie durch seine Leugnung der Anvertrauung als lügnerisch darstellt. Zweitens, sein Beweis ist zulässig, da wenn der Verwahrungsnehmer dies zugegeben hätte, sein Anspruch erloschen wäre, daher ist der Beweis dafür zulässig. Wenn [der Beweis] den Verlust aus dem geschützten Verwahrort bezeugt, ohne zeitlich festzulegen, ob dies vor oder nach der Leugnung geschah, und beide Möglichkeiten bestehen, so entfällt die Ersatzpflicht nicht, da der Grundsatz die Ersatzpflicht ist und diese nicht durch eine zweifelhafte Angelegenheit aufgehoben wird.
(6) In M: „al-zuruf“ (die Behältnisse). (7) Ursprünglich „Ruznameh“; dies setzt sich zusammen aus „Ruz“, das heißt Tag, und „Nameh“, das heißt Buch. (Vgl. Al-Alfadh al-Farisiya al-Mu'arraba, S. 75). Gemeint ist das Register, in dem Aufzeichnungen gemacht werden. (1) In M ausgelassen) (1) Fehlt in M. (2) In M: „al-bayyina“ (der Beweis). (3) In A, M: „bayyinathu“ (sein Beweis).
وُجِدَ عليها مَكْتُوبًا وَدِيعةً، لم يكُنْ حُجَّة عليهم، لجَوازِ أن يكون الظَّرْفُ (٦) كانت فيه وَدِيعةٌ قبلَ هذا، أو كان وَدِيعةً لمَوْرُوثِهِم عندَ غيرِه، أو كانت وَدِيعةً فابْتاعَها، وكذلك لو وَجَدَ فى زُرْمَانَجِ (٧) أبِيه، أنَّ لفلانٍ عندى وَدِيعة. لم يَلْزَمْه بذلك؛ لِجوازِ أن يكونَ قد رَدَّها وَنَسِىَ الضَّرْبَ على ما كَتَبَ، أو غيرِ ذلك.
١٠٧٢ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا طَالَبهُ بالْوَدِيعَةِ، فَقَالَ: مَا أَوْدَعْتَنِى. ثُمَّ قَالَ: ضَاعَتْ مِنْ حِرْزٍ، كَانَ ضَامِنًا؛ لِأنَّه خَرَجَ مِنْ حَالِ الْأَمَانَةِ. ولَوْ قَالَ: مالَكَ عِنْدِى شَىْءٌ. ثمَّ قَالَ: ضَاعَتْ مِنْ حِرْزٍ. كَانَ الْقَوْلُ قَوْلَهُ، وَلَا ضَمَانَ عَلَيْهِ)
وجملةُ ذلك أنَّه إذا ادَّعَى على رَجُلٍ وَدِيعةً، فقال: ما أوْدَعْتَنِى. ثمَّ ثَبَتَ أنَّه أوْدَعه، فقال: أَوْدَعْتَنِى، وهَلَكتْ من حِرْزِى. لم يُقْبَلْ قولُه، ولَزِمَه ضَمانُها. وبهذا قال مالكٌ، والأوْزاعِىُّ، والشَّافعىُّ، وإسْحاقُ وأصْحابُ الرَّأْىِ؛ لأنَّه مُكَذَّبٌ لإِنْكارِه الأوَّلِ، ومُعْتَرِفٌ على نَفْسِه بالكَذِبِ المُنافِى للأمانةِ. وإن أقَرَّ بها (١) له بتَلَفِها من حِرْزِه قبلَ جَحْدِه، فلا ضَمانَ عليه. وإن أَقَرَّ أنَّها تَلِفَتْ بعدَ جُحُودِه، لم يَسْقُطْ عنه الضَّمانُ؛ لأنَّه خَرَجَ بالجُحودِ عن الأمانةِ، فصار ضامِنًا، كمَنْ طُولِبَ بالوَدِيعةِ فامْتَنعَ من رَدِّها. وإن أقَام بَيِّنَةً (٢) بتَلَفِها بعدَ الجُحُودِ، لم يَسْقُطْ عنه الضَّمانُ لذلك. وإن شَهِدَتْ بتَلَفِها قبل الجُحودِ من الحِرْزِ، فهل تُسْمَعُ بَيِّنَتُه؟ ففيه وجهان؛ أحدهما، لا تُسْمَعُ؛ لأنَّه مُكَذِّبٌ لها بإنْكارِه الإِيداعَ. والثانى، تُسْمَعُ بَيِّنَتُه (٣)؛ لأنَّ المُودَعَ لو اعْتَرفَ بذلك سَقَطَ حَقُّه، فتُسْمَعُ البَيِّنَةُ به، فإنْ شَهِدَتْ بالتَّلَفِ من الحِرْزِ، ولم تُعَيّنْ قبلَ الجُحُودِ ولا بعدَه، واحْتَملَ الأمْرَينِ، لم يَسْقُط الضَّمانُ؛ لأنَّ
(٦) فى م: "الظروف".(٧) أصله الروزنامة، وهى مركبة من روز، أى يوم، ونامه، أى كتاب. الألفاظ الفارسية المعربة ٧٥. والمقصود الدفتر الذى يسجل فيه.(١) سقط من: م.(٢) فى م: "البينة".(٣) فى أ، م: "بينته".