Wenn er jedoch bestätigt, dass er sie empfangen hat, und die Übergabe zur Begleichung einer Schuld erfolgte, so ist die gesamte Angelegenheit beglichen. Bestreitet er dies jedoch, so ist seine Aussage unter Eidschwur maßgeblich. Unsere Gefährten erwähnten, dass derjenige, der die Übergabe vornahm, haftet, da er die Schuld ohne Beweise (Zeugen) beglichen hat. Den Eigentümer der Hinterlegung trifft jedoch keine Pflicht zum Eid, da der Verwahrungsnehmer fahrlässig gehandelt hat, indem er die Begleichung einer Schuld erlaubte, die ihn zwar von der Verpflichtung befreien würde, durch die er diese aber nicht rechtmäßig entrichtet hat. Er ist somit haftbar, unabhängig davon, ob er (der Eigentümer) ihm glaubt oder ihn der Lüge bezichtigt. Wenn er ihn jedoch anwies, die Hinterlegung an jemanden zu übergeben, bedarf es keiner Zeugen, da die Aussage des Verwahrungsnehmers bezüglich des Verlusts oder der Rückgabe akzeptiert wird; daher hätte die Einholung von Zeugen keinen Nutzen. Demnach schwört der Verwahrungsnehmer und ist frei von Haftung, ebenso schwört der andere und ist frei, und der Verlust der Sache liegt dann bei ihrem Eigentümer.
Abschnitt: Wenn ihm ein Tier als Hinterlegung anvertraut wird und sein Eigentümer ihn anweist, es zu füttern und zu tränken, ist er dazu aus zwei Gründen verpflichtet: Erstens aufgrund der Rücksichtnahme auf den Eigentümer, da er das Tier zu diesem Zweck von ihm entgegengenommen hat. Zweitens aufgrund der Rücksichtnahme auf das Tier selbst, denn die Erhaltung des Lebens eines Tieres durch Füttern und Tränken ist verpflichtend. Es ist jedoch möglich, dass ihn die Fütterungspflicht nicht trifft, es sei denn, er hat dies akzeptiert; denn dies ist eine freiwillige Leistung von ihm, und er ist nicht allein durch die bloße Anweisung des Eigentümers dazu verpflichtet, anders als bei einer gewöhnlichen Hinterlegung. Wenn der Eigentümer dies allgemein lässt und ihn nicht explizit anweist, es zu füttern, so ist er dennoch dazu verpflichtet. Dies ist die Ansicht von asch-Schafi'i. Es ist jedoch auch möglich, dass ihn dies nicht verpflichtet. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa, denn er hat ihm das Tier zur Verwahrung übergeben, ohne das Füttern anzuordnen, und das Füttern obliegt dem Eigentümer; wenn er es also nicht füttert, ist der Eigentümer selbst derjenige, der fahrlässig mit seinem Eigentum umgegangen ist. Unser Argument ist, dass es nicht erlaubt ist, es zugrunde gehen zu lassen oder fahrlässig zu behandeln. Wenn er ihn also mit der Verwahrung beauftragt hat, beinhaltet dies das Füttern und Tränken. Wenn der Verwahrungsnehmer dann den Eigentümer oder dessen Stellvertreter erreichen kann, fordert er ihn auf, die Ausgaben für das Tier zu übernehmen, es zurückzunehmen oder ihm zu erlauben, Ausgaben dafür zu tätigen, die er später zurückfordern kann. Falls er jedoch den Eigentümer oder dessen Stellvertreter nicht erreichen kann, trägt er die Angelegenheit dem Richter vor. Findet der Richter Vermögen des Eigentümers, so lässt er Ausgaben von diesem tätigen. Findet er kein Vermögen, so entscheidet er nach dem, was er für den Eigentümer als am vorteilhaftesten erachtet: sei es durch Verkauf des Tieres, durch Verkauf eines Teils davon, um damit den Rest zu versorgen, durch Vermietung, oder durch Aufnahme von Schulden auf den Eigentümer beim Bayt al-Mal (Staatskasse) oder anderswo. Er übergibt dies dem Verwahrungsnehmer, falls er es für angemessen hält, damit dieser es für die Versorgung ausgibt, oder er übergibt es jemand anderem, der die Versorgung übernimmt; beides ist zulässig. Wenn Schulden aufgenommen werden, kann der Richter anordnen, dass sie dem Verwahrungsnehmer übergeben werden, damit dieser die Versorgung übernimmt, da er als Treuhänder über das Tier fungiert. Es ist auch zulässig, dass der Richter ihm erlaubt, aus seinem eigenen Vermögen für das Tier aufzukommen,
(18) In M: „fa-idha“. (19) In M: „daf‘a“. (20) In M: „arada“.
إليه؛ فإنَّ أَقَرَّ أَنَّه قَبَضَه، وكان الدَّفْعُ فى دَيْنٍ، فقد بَرِىءَ الكُلُّ، وإن أَنْكَرَ، فالقولُ قولُه مع يَمِينِه. وقد ذَكَرَ أصحابُنا أنَّ الدافِعَ يَضْمَنُ؛ لكَوْنِه قَضَى الدَّيْنَ بغيرِ بيِّنةٍ، ولا يَجبُ اليَمينُ على صاحِبِ الوَديعةِ؛ لأنَّ المُودَعَ مُفرِّطٌ، لكَوْنِه أذِنَ فى قَضاءٍ يُبَرِّئُه من الحَقِّ ولم يَبْرَأُ بدَفْعِه، فكان ضامِنًا، سَواءٌ صَدَّقَه أو كَذَّبَه. وإن أمَرَه بدَفْعِه وَدِيعةً، لم يَحْتَجْ إلى بَيِّنَةٍ؛ لأنَّ المُودَعَ يُقْبَلُ قولُه فى التَّلَفِ والرَّدِّ، فلا فائدةَ فى الإِشْهادِ عليه. فعلى هذا يَحْلِفُ المُودَعُ، وَيَبْرَأُ، ويَحْلِفُ الآخرُ وَيَبْرَأُ أيضًا، ويكونُ ذَهابُها من مَالِكِها.
فصل: وإذا أُودِعَ بَهِيمةً، فأمَره صاحِبُها بعَلْفِها وسَقْيِها، لَزِمَه ذلك لوجهينِ؛ أحدهما، لحُرْمةِ صاحِبِها؛ لأنَّه أخَذَها منه على ذلك. والثانى، لحُرْمةِ البَهيمةِ، فإنَّ الحيوانَ يَجِبُ إحياؤُه بالعَلْفِ والسَّقْىِ. ويَحْتَمِلُ أن لا يَلْزَمَه عَلْفُها، إلَّا أن يَقْبَلَ ذلك؛ لأنَّ هذا تَبَرُّعٌ منه، فلا يلزمُه بمُجَرَّدِ أَمرِ صاحِبِها، كغيرِ الوَديعةِ. وإن أطْلَقَ ولم يأْمُرْه بعَلْفِها، لَزِمَه ذلك أيضًا. وبهذا قال الشَّافِعِىُّ. ويَحْتَمِلُ أن لا يَلْزَمَه ذلك. وبه قال أبو حنيفةَ؛ لأنَّه اسْتَحْفظَه إيَّاها، ولم يأمُرْ بعَلْفِها، والعَلْفُ على مالِكِها، فإذا لم يَعْلِفْها كان هو المُفَرِّطَ فى مالِه. ولَنا، أنَّه لا يجوزُ إتْلافُها، ولا التَّفريطُ فيها، فإذا أمَرَه بحِفْظِها تَضَمَّنَ ذلك عَلْفَها وسَقْيَها، ثمَّ نَنْظُرُ؛ فإنَّ قَدَرَ المُسْتَوْدَعُ على صاحِبِها أو وَكِيلِه، طالَبه بالإِنْفاقِ عليها، أو بِرَدِّها عليه، أو يَأْذَنُ له فى الإِنْفَاقِ عليها ليَرْجِعَ به. فإنْ (١٨) عَجَزَ عن صاحِبِها أو وكيلِه، رفَع (١٩) الأمرَ إلى الحاكمِ، فإنَّ وَجَدَ لصاحِبِها مالًا أَنْفَقَ عليها منه، وإن لم يَجِدْ مالًا فَعَلَ ما يَرَى لصاحِبها الحَظَّ فيه، من بَيْعِها، أو بَيْعِ بعضِها وإنْفاقِه عليها، أو إجارَتِها، أو الاسْتِدانةِ على صاحِبِها من بيتِ المالِ، أو من غيرِه، ويَدْفَعُ ذلك إلى المُودَعِ إن رأى (٢٠) ذلك ليُنْفِقَه عليها، وإن رأى دَفْعَه إلى غيرِه ليتولَّى الإِنفاقَ عليها، جازَ. وإن اسْتدانَ من المُودَعٍ، جاز أن يَدْفَعَه إليه ليتوَلَّى الإنفاقَ عليها؛ لأنَّه أمِينٌ عليها. ويجوزُ أن يَأذَن له الحاكمُ فى أن يُنْفِقَ عليها من مالِه،
(١٨) فى م: "فإذا".(١٩) فى م: "دفع".(٢٠) فى م: "أراد".