Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1074 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wer mit etwas zur Verwahrung betraut wurde und einen Teil davon nahm, es dann oder einen Ersatz dafür zurückgab, und das Ganze dann verloren geht, der ist für den Betrag haftbar, den er entnommen hatte) · ShamelaTranslate