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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 278Abschnitt

Übersetzung · DE

ob er herausgenommen wurde oder nicht; denn er hat den Schutzraum (Hirz) durch eine Handlung verletzt, bei der er das Maß überschritten hat. Wenn er den Beutel oberhalb der Verschnürung aufreißt, haftet er nur für das, was er aufgerissen hat, da er den Schutzraum nicht (gänzlich) zerstört hat. Wenn die Dirham nicht in einem Beutel waren oder in einem nicht verschnürten Beutel, oder wenn es sich um Kleidungsstücke handelte und er eines davon nahm und es dann identisch zurückgab, haftet er nicht für den Rest; denn er hat sich am Rest nicht vergangen. Wenn er einen Ersatz dafür zurückgab, der unterscheidbar war, haftet er aus diesem Grund nicht für den Rest. Wenn er nicht unterscheidbar war, so besagt die offenkundige Ansicht von al-Khiraqi hier, dass er nicht für den Rest haftet; denn die Überschreitung beschränkte sich auf diesen Teil, somit beschränkt sich die Haftung darauf, und das Vermischen des Zurückgegebenen mit dem anderen erfordert keine Haftung, da er es zusammen mit dem anderen hätte zurückgeben müssen und er somit die Möglichkeit, es zurückzugeben, nicht verwirkt hat, im Gegensatz zu dem Fall, in dem er es mit etwas anderem vermischt hätte. Wenn der Eigentümer der Hinterlegung ihm erlaubte, daraus zu nehmen, ihn aber nicht anwies, einen Ersatz dafür zurückzugeben, und er dann nahm und den Ersatz dessen, was er nahm, zurückgab, so ist dies wie die Rückgabe eines Ersatzes für das, was er ohne Erlaubnis zu nehmen hatte. Der Qadi sagte: Er haftet für das Ganze. Dies ist auch die Ansicht von asch-Schafi'i; denn er hat die Hinterlegung mit etwas vermischt, das sich nicht davon unterscheiden lässt, also haftet er für das Ganze, wie wenn er sie mit etwas anderem als dem Ersatz vermischt hätte. Wir haben bereits einen Unterschied zwischen dem Ersatz und anderem dargelegt, daher ist der Analogieschluss (Qiyas) nicht korrekt. Abu Hanifa sagte: Wenn er das Siegel des Beutels bricht, trifft ihn keine Haftung für die Hinterlegung; denn er hat sich am Rest nicht vergangen. Unser Argument ist, dass er den Schutzraum (Hirz) verletzt hat, weshalb er haftet, wenn sie verdirbt, so wie wenn man ihm die Sache in einer verschlossenen Truhe anvertraut hätte und er diese geöffnet und offen gelassen hätte. Wir erkennen nicht an, dass er sich nicht auch am Rest, abgesehen vom Siegel, vergangen hätte.

Abschnitt: Wenn er für die Hinterlegung durch Nutzung oder Leugnung haftbar wurde und sie dann an ihren Eigentümer zurückgibt, entfällt die Haftung. Wenn der Eigentümer sie ihm zurückgibt, ist dies der Beginn einer neuen Verwahrung. Wenn er sie ihm nicht zurückgibt, er aber das Treuhandverhältnis erneuert oder ihn von der Haftung befreit, so ist er nach der offenkundigen Lehrmeinung von der Haftung befreit; denn die Haftung ist sein Recht, und wenn er ihn davon befreit, ist er frei, wie wenn er ihn von einer Schuld befreit, die auf seiner Verbindlichkeit lastet. Wenn er ihm die Verwahrung erneuert, so ist die Inbesitznahme, für die gehaftet wurde, beendet, und die Haftung ist entfallen. Unsere Gefährten sagten: Wenn jemand ein unrechtmäßig angeeignetes Gut (Maghsoub) beim Usurpator (Ghasib) verpfändet oder es bei ihm als Hinterlegung belässt, entfällt für ihn die Haftung aus der widerrechtlichen Aneignung; dies gilt hier erst recht.

Anmerkungen

(2) In B: "al-radd". (3) In B: "bi-qufl". (4) Fällt in B weg.

Arabisch (Quelle)

أُخْرِجَ منه أو لم يُخْرَجْ؛ لأنَّه هَتَكَ الحِرْزَ بفِعْلٍ تَعَدَّى به. وإن خَرَقَ الكِيسَ فوقَ الشَّدِّ، فعليه ضَمان ما خَرَقَ خاصَّةً؛ لأنَّه ما هَتَكَ الحِرْزَ. وإن لم تكُنِ الدَّراهمُ فى كِيسٍ، أو كانت فى كيسٍ غيرِ مَشْدودٍ، أو كانت ثِيابًا فأخذَ منها واحدًا ثمَّ رَدَّه بعَيْنِه، لم يَضْمَنْ غيرَه؛ لأنَّه لم يتَعَدَّ فى غيرِه. وإن رَدّ بَدَلَه وكان مُتَمَيِّزًا، لم يضْمَنْ غيرَه لذلك، وإن لمِ يكُنْ مُتَميِّزًا، فظاهرُ كلامِ الخِرَقِىِّ ههُنا أنَّه لا يَضْمَنُ غيرَه؛ لأنَّ التَّعدِّىَ اخْتَصَّ به، فيخْتَصُّ الضَّمانُ به، وخَلْطُ الْمَرْدُودِ بغيرِه لا يقْتَضِى الضَّمانَ؛ لأنَّه يجبُ رَدُّه معها، فلم يُفَوِّتْ على نَفْسِه إمكانَ رَدِّها (٢)، بخلافِ ما إذا خَلَطَه بغيرِه. ولو أَذِنَ له صاحبُ الوَدِيعَةِ فى الأخْذِ منها، ولم يَأْمُرْه برَدِّ بَدَلِه، فأخَذَ ثمَّ رَد بَدَلَ ما أخذَ، فهو كرَدِّ بَدَلِ ما لم يُؤْذَنْ فى أخْذِه. وقال القاضى: يَضْمَنُ الكلَّ. وهو قولُ الشَّافعىِّ؛ لأنَّه خَلَطَ الوَدِيعةَ بما لا يَتَميَّزُ منها، فضَمِنَ الكُلَّ، كما لو خَلَطَها بغيرِ البَدَلِ. وقد ذكرْنا فَرْقًا بين البَدَلِ وغيرِه، فلا يصِحُّ القياسُ. وقال أبو حنيفةَ: إذا كَسَرَ خَتْمَ الكيس، لم يَلْزَمْه ضَمانُ الوديعةِ؛ لأنَّه لم يَتَعَدَّ فى غيرِه. ولَنا، أنَّه هَتَكَ حِرْزَها، فضَمِنَها إذا تَلِفَتْ، كما لو أوْدَعه إيَّاها فى صُنْدوقٍ مُقْفَلٍ (٣)، ففَتَحه وَتَرَكه مفتوحًا. ولا نُسَلِّمُ أنَّه لم يتَعدَّ فى غيرِ الخَتْمِ.

فصل: وإذا ضَمِنَ الوديعةَ بالاستعمالِ أو بالجَحْدِ، ثمَّ رَدَّها إلى صاحبِها، زال عنه الضَّمان، فإن ردها صاحبُها إليه، كان ابتداءَ اسْتِئمانٍ، وإن لم يَرُدَّها إليه، ولكنْ جَدَّدَ له الاستئْمانَ، أو أَبْرَأهُ من الضَّمانِ، بَرِئَ من الضَّمانِ، فى ظاهرِ المذهبِ؛ لأنَّ الضَّمانَ حَقُّه، فإذا أَبْرَأهُ منه بَرئَ، كما لو أَبْرَأَهُ من دَيْن فى ذِمَّتِه. وإذا جَدَّدَ له (٤) اسْتِئْمانًا، فقد انْتَهَى القبضُ المضْمونُ به، فزال الضَّمانُ. وقد قال أصحابُنا: إذا رَهَنَ المغْصوبَ عندَ الغاصبِ، أو أوْدعَه عندَه، زال عنه ضَمانُ الغَصْبِ، فههُنا أَوْلَى.

Anmerkungen

(٢) فى ب: "الرد".(٣) فى ب: "بقفل".(٤) سقط من: ب.

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