Abschnitt: Wenn man sagt: Eine Frau hinterließ eine Mutter, zwei Cousins, von denen einer der Ehemann und der andere ein Bruder mütterlicherseits ist, sowie drei Brüder unterschiedlicher Verwandtschaftsverhältnisse, so sage: Dies ist die al-Muscharaka (die Teilhabe-Konstellation). Dem Ehemann gebührt die Hälfte, der Mutter das Sechstel und den zwei Brüdern mütterlicherseits das Drittel, während die zwei Brüder von beiden Eltern und vom Vater leer ausgehen. Wer jedoch die Teilhabe anwendet, gibt dem Bruder von beiden Eltern ein Neuntel und jedem der zwei Brüder mütterlicherseits ein Neuntel.
1007 – Fragestellung: Er sagte: „Wenn ein Ehemann, eine Mutter, Brüder und Schwestern mütterlicherseits, eine Schwester von beiden Eltern und Schwestern vom Vater vorhanden sind, so gebührt dem Ehemann die Hälfte, der Mutter das Sechstel, den Brüdern und Schwestern mütterlicherseits das Drittel zu gleichen Teilen, der Schwester von beiden Eltern die Hälfte und den Schwestern vom Vater das Sechstel.“
Was die Gleichstellung unter den Kindern der Mutter betrifft, so ist uns hierin kein Dissens bekannt, außer einer abweichenden Überlieferung von Ibn Abbas, dass er den Mann gegenüber der Frau bevorzugte, aufgrund des Wortes Gottes, des Erhabenen: „... so sind sie Teilhaber am Drittel“ (1). Er sagte in einem anderen Vers: „... und wenn sie Geschwister sind, Männer und Frauen, so gebührt dem Männlichen gleich dem Anteil von zwei Weiblichen“ (2). Unser Argument ist das Wort Gottes, des Erhabenen: „... und er einen Bruder oder eine Schwester hat, so gebührt jedem von beiden das Sechstel“ (1). Er stellte den Mann und die Frau gleich. Und sein Wort: „... so sind sie Teilhaber am Drittel“ (1) ohne Bevorzugung einiger gegenüber anderen, erfordert die Gleichstellung zwischen ihnen, so als hätte man ihnen etwas testamentarisch vermacht oder ihnen gegenüber etwas anerkannt. Was den anderen Vers betrifft, so sind damit die Kinder beider Eltern und die Kinder des Vaters gemeint, da er für eine Einzelne die Hälfte, für zwei das Drittel festsetzte und festlegte, dass der Bruder seine Schwester zur Gänze beerbt. Zudem herrscht darüber Konsens, daher hat eine abweichende Ansicht keine Bedeutung (3). Die Zuteilung des Drittels für die Kinder der Mutter, des Sechstels für die Mutter und der Hälfte für den Ehemann hierin ist eine namentliche Festlegung, über die ebenfalls kein Dissens besteht. In dieser Angelegenheit sind Anteile (4) zusammengekommen, für die das Vermögen nicht ausreicht. Denn die Hälfte für den Ehemann und die Hälfte für die Schwester von beiden Eltern erschöpfen das Vermögen bereits vollständig, und es kommen noch das Drittel der Kinder der Mutter hinzu,
(1) Sure an-Nisa, 12. (2) Sure an-Nisa, 176. (3) In der Ausgabe z steht: „hier“. (4) In A steht „farawa“, eine Entstellung.