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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 280Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn wir sagen: Das Kind haftet nicht, dann haftet der Sklave für das, was er zerstört hat, in seiner Verbindlichkeit (Dhimma). Wenn wir sagen: Er haftet, dann haftet er an seiner Person (Raqaba).

Abschnitt: Wenn die hinterlegte Sache dem Verwahrer mit Zwang entwendet wird, so trifft ihn keine Haftung, unabhängig davon, ob sie ihm aus der Hand gerissen oder er dazu gezwungen wurde, sie auszuliefern, woraufhin er sie selbst aushändigte; denn der Zwang ist eine Entschuldigung für ihn, die ihm die Preisgabe gestattet, weshalb er nicht dafür haftet, so wie wenn sie ihm gewaltsam aus der Hand genommen worden wäre.

Anmerkungen

(12) In M: "laha". (13) In M eine Ergänzung: "lahu".

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