Abu 'Ubaid sagte: Al-Idschaf bedeutet Al-Ida', was die Eile meint. Al-Zadschadsch sagte: Al-Wadschif ist eine Gangart, die unter dem leichten Traben (Taqrib) liegt. Man sagt: Das Pferd 'waschafa' (bewegte sich hastig), und ich habe es 'ausdschaf-tu-hu' (zum Eilen gebracht) (5). Gott der Erhabene sagte: {Und was Gott von ihnen als Fay' Seinem Gesandten zukommen ließ, wofür ihr keine Rosse und keine Kamele angestachelt habt}. Alles, was vom Vermögen eines Polytheisten ohne Anstacheln genommen wurde, wie Vermögen, das sie aus Furcht vor den Muslimen zurücklassen oder Ähnliches, ist Fay'. Was hingegen die Muslime herbeigeschafft haben, worauf sie zum Kampf (6) vorrückten, ist Beute, ganz gleich, ob sie mit Gewalt genommen wurde oder ob man deren Bewohner durch einen Sicherheitsvertrag (Aman) zur Aufgabe bewegte; denn der Prophet – Gottes Segen und Friede seien auf ihm – eroberte die Festungen von Chaibar teils mit Gewalt und teils durch Sicherheitsverträge, weshalb alles davon Beute war (7).
1077 – Rechtsfrage; Er sagte: (Das Fünftel des Fay' und der Beute wird in fünf Anteile aufgeteilt.)
Zu dieser Rechtsfrage gibt es vier Abschnitte:
Der erste: Dass Fay' geünftelt wird, genau wie Beute geünftelt wird, gemäß einer der beiden Überlieferungen. Dies ist die Lehrmeinung von al-Schafi'i. Die zweite Überlieferung besagt, dass es nicht geünftelt wird. Abu Talib überlieferte dies und sagte: Nur die Beute wird geünftelt. Der Qadi sagte: Ich habe nichts von dem gefunden, was al-Chiraqi darüber sagte, dass Fay' durch einen expliziten Text (Nass) geünftelt werden müsse, um es wiederzugeben (1). Vielmehr ist explizit überliefert (2), dass es nicht geünftelt wird. Dies ist die Ansicht der Allgemeinheit der Gelehrten. Ibn al-Mundhir sagte: Es ist von niemandem vor al-Schafi'i überliefert, dass es im Fay' ein Fünftel wie beim Fünftel der Beute gibt. Die Berichte von 'Umar deuten auf das Gegenteil dessen hin [*], was al-Schafi'i sagte, und weil Gott der Erhabene sagte: {Was Gott Seinem Gesandten von den Bewohnern der Siedlungen als Fay' zukommen ließ, das gehört Gott...} bis zu Seinem Wort: {...und denjenigen, die nach ihnen kommen} (3). Er wies es also vollständig ihnen zu und erwähnte kein Fünftel. Als 'Umar diesen Vers las, sagte er: Dieser umfasst alle Muslime (4). Das Argument für die erste Ansicht ist das Wort Gottes des Erhabenen: {Was Gott Seinem Gesandten von den Bewohnern der Siedlungen als Fay' zukommen ließ, das gehört Gott und dem Gesandten, den Verwandten, den Waisen, den Armen und dem Reisenden, damit es nicht in einem Kreislauf unter den Reichen von euch bleibe}. Der äußere Wortlaut deutet darauf hin, dass dies alles ihnen gehört, und sie sind die Empfänger des Fünftels. Zudem gibt es Berichte von 'Umar, die darauf hindeuten, dass alle Muslime daran teilhaben. Daher ist eine Zusammenführung beider Aussagen notwendig, damit sich der Vers und die Berichte nicht widersprechen oder gegenseitig aufheben. Die Verpflichtung zur Fünftelung stellt eine Zusammenführung und einen Ausgleich dar; denn das Fünftel davon gehört denjenigen, die im Vers genannt wurden, und der Rest fließt an die im Bericht genannten, wie bei der Beute. Und weil es sich um gemeinschaftliches Vermögen handelt, das durch Eroberung erlangt wurde, muss es wie die Beute und wie die Schätze (Rikaz) geünftelt werden. Al-Bara' ibn 'Azib überlieferte: Ich traf meinen Onkel, der die Fahne trug, und sagte: Wohin gehst du? Er sagte: Der Gesandte Gottes – Gottes Segen und Friede seien auf ihm – schickte mich zu einem Mann, der die Frau seines Vaters geheiratet hatte, damit ich ihm den Kopf abschlage und sein Vermögen fünfte (5).
(5) In M: „wa-audschaf-tu-hu“. (6) In M: „wa-qatalu-hum“. (7) Siehe das, was Abu Dawud in: Kapitel zu dem, was über das Urteil bezüglich des Landes von Chaibar überliefert wurde, aus dem Buch der Herrschaft (Kitab al-Imara), Sunan Abi Dawud 2/143, sowie al-Baihaqi in: Kapitel über die Verteilung des aus der Beute Erlangten..., aus dem Buch der Verteilung von Fay' und Beute, al-Sunan al-Kubra 6/318, herausgegeben hat. (1) In B: „fa-ahkamu-hu“. (2) In B: „'alai-hi“. [*] Der Herausgeber des Buches für al-Schamela sagte: So steht es im Druck, doch das Richtige ist: „deuten auf das Gegenteil dessen hin, was al-Schafi'i sagte“. Der Wortlaut bei Ibn al-Mundhir in al-Ischraf (4/169) lautet: „Bei meinem Leben, es ist von niemandem vor al-Schafi'i überliefert, dass er gesagt hätte, dass im Fay' ein Fünftel wie das Fünftel der Beute sei, und die Berichte von 'Umar deuten auf das Gegenteil dessen hin, was al-Schafi'i sagte.“ (3) Sure al-Haschr 7-10.
أبو عُبَيْدٍ: الإِيجافُ، الإِيضاعُ. يعنى الإسْراعَ. وقال الزَّجّاجُ: الْوَجِيفُ دون التَّقْرِيبِ من السَّيْرِ. يقال: وَجَفَ الفَرَسُ، وأوْجَفْتُه (٥) أنا. قال اللَّه تعالى: {وَمَا أَفَاءَ اللَّهُ عَلَى رَسُولِهِ مِنْهُمْ فَمَا أَوْجَفْتُمْ عَلَيْهِ مِنْ خَيْلٍ وَلَا رِكَابٍ} فكلُّ ما أُخِذَ من مالِ مُشْرِكٍ بغيرِ إيجافٍ، مثل الأمْوالَ التى يَتْرُكونَها فَزَعًا من المسلمينَ، ونحو ذلك، فهو فَىْءٌ. وما أجْلَبَ عليه المسلمونَ، وسارُوا إليه، وقاتَلُوا (٦) عليه، فهو غَنِيمةٌ، سَواءٌ أُخِذَ عَنْوَةً، أو اسْتَنْزَلُوا أهلَه بأمانٍ، فإنَّ النبىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- افتَتَحَ حُصُونَ خَيْبَر بعضَها عَنوَةً، وبعضَها اسْتنزَلَ أهلَه بالأمانِ، فكانت غَنِيمةً كلَّها (٧).
١٠٧٧ - مسألة؛ قال: (فخُمْسُ الْفَىْءِ والْغَنِيمَةِ مَقْسُومٌ عَلَى خَمْسَةِ أسْهُمٍ)
فى هذه المسألة فصولٌ أربعةٌ:
أحدُها: أَنَّ الفئَ مَخْمُوسٌ، كما تُخَمَّسُ الغَنِيمةُ، فى إحدى الرِّوايتَيْنِ. وهو مذهبُ الشافعىِّ. والرواية الثانية، لا يُخَمَّسُ. نقَلَها أبو طالبٍ، فقال: إنَّما تُخَمَّسُ الغنيمةُ. قال القاضى: لم أجِدْ ممَّا قال الْخِرَقِىُّ من أَنَّ الفَىْءَ مَخْمُوسٌ نَصًّا فأحْكِيه (١)، وإنَّما نُصَّ على (٢) أَنَّه غيرُ مَخْمُوسٍ. وهذا قولُ عامَّةِ أهلِ العلمِ. قال ابنُ المُنْذِرِ: ولا يُحْفَظُ عن أحدٍ قبلَ الشافعىِّ فى الفئِ خُمْسٌ، كَخُمْسِ الغنيمةِ. وأخبارُ عمرَ تَدُلُّ على ما [*] قالَه الشافعىُّ، ولأنَّ اللَّه تعالى قال: {مَا أَفَاءَ اللَّهُ عَلَى رَسُولِهِ مِنْ أَهْلِ الْقُرَى فَلِلَّهِ} إلى قوله: {وَالَّذِينَ جَاءُوا مِنْ بَعْدِهِمْ}. الآية (٣). فجَعله كلَّه لهم، ولم
(٥) فى م: "وأوجفت".(٦) فى م: "وقاتلوهم".(٧) انظر ما أخرجه أبو داود، فى: باب ما جاء فى حكم أرض خيبر، من كتاب الإمارة. سنن أبى داود ٢/ ١٤٣. والبيهقى، فى: باب قسمة ما حصل من الغنيمة. . .، من كتاب قسم الفئ والغنيمة. السنن الكبرى ٦/ ٣١٨.(١) فى ب: "فأحكمه".(٢) فى ب: "عليه".[*] قال مُعِدُّ الكتاب للشاملة: كذا بالمطبوع، والصواب: «تدل على غير ما قاله الشافعي». ونص عبارة ابن المنذر في الإشراف (٤/ ١٦٩): «ولعمري لا يحفظ عن أحد قبل الشافعي، قال: إن في الفيء خمس كخمس الغنيمة، وأخبار عمر تدل على غير ما قاله الشافعي»(٣) سورة الحشر ٧ - ١٠.