Keine Fünftelung erwähnte. Als 'Umar diesen Vers las, sagte er: Dieser umfasst alle Muslime (4). Das Argument für die erste Ansicht ist das Wort Gottes des Erhabenen: {Was Gott Seinem Gesandten von den Bewohnern der Siedlungen als Fay' zukommen ließ, das gehört Gott und dem Gesandten, den Verwandten, den Waisen, den Armen und dem Reisenden, damit es nicht in einem Kreislauf unter den Reichen von euch bleibe}. Der äußere Wortlaut deutet darauf hin, dass dies alles ihnen gehört, und sie sind die Empfänger des Fünftels. Zudem gibt es Berichte von 'Umar, die darauf hindeuten, dass alle Muslime daran teilhaben. Daher ist eine Zusammenführung beider Aussagen notwendig, damit sich der Vers und die Berichte nicht widersprechen oder gegenseitig aufheben. Die Verpflichtung zur Fünftelung stellt eine Zusammenführung und einen Ausgleich dar; denn das Fünftel davon gehört denjenigen, die im Vers genannt wurden, und der Rest fließt an die im Bericht genannten, wie bei der Beute. Und weil es sich um gemeinschaftliches Vermögen handelt, das durch Eroberung erlangt wurde, muss es wie die Beute und wie die Schätze (Rikaz) geünftelt werden. Al-Bara' ibn 'Azib überlieferte: Ich traf meinen Onkel, der die Fahne trug, und sagte: Wohin gehst du? Er sagte: Der Gesandte Gottes – Gottes Segen und Friede seien auf ihm – schickte mich zu einem Mann, der die Frau seines Vaters geheiratet hatte, damit ich ihm den Kopf abschlage und sein Vermögen fünfte (5).
Der zweite Abschnitt: Dass die Beute geünftelt wird, ist unter den Gelehrten unbestritten (6), Gott sei Dank. Das edle Buch hat dies ausdrücklich ausgesprochen; Gott der Erhabene sagte: {Und wisst, dass von allem, was ihr an Beute erlangt, Gott ein Fünftel gehört} (7). Es wurde jedoch über bestimmte Dinge Uneinigkeit erzielt; darunter die persönliche Beute des Töters (Salab). Die Mehrheit der Gelehrten ist der Ansicht, dass diese nicht geünftelt wird; denn 'Umar, Gott habe Wohlgefallen an ihm, sagte: Wir pflegten die persönliche Beute nicht zu fünfteln (8). Das Wort des Propheten – Gottes Segen und Friede seien auf ihm –: „Wer einen Kämpfer tötet, für den ist dessen persönliche Beute bestimmt“ (9), impliziert, dass sie ihm vollständig gehört. Wäre sie geünftelt worden, hätte sie ihm nicht vollständig gehört.
(4) Die Quellenangabe hierzu erfolgte bereits auf Seite 282. (5) Herausgegeben von Abu Dawud in: Kapitel über den Mann, der mit seiner nahen Verwandten Ehebruch begeht, aus dem Buch der Strafmaße (Hudud), Sunan Abi Dawud 2/467; von al-Tirmidhi in: Kapitel über denjenigen, der die Frau seines Vaters heiratet, aus den Kapiteln der Rechtsurteile, 'Aridat al-Ahwadhi 6/117; sowie von Ibn Madscha in: Kapitel über denjenigen, der die Frau seines Vaters nach ihm heiratet, aus dem Buch der Strafmaße, Sunan Ibn Madscha 2/869. (6) In B: „Chilaf“. (7) Sure al-Anfal 41. (8) Herausgegeben von 'Abd al-Razzaq in: Kapitel über die persönliche Beute und das Duell, aus dem Buch des Dschihad, al-Musannaf 5/233. (9) Herausgegeben von al-Buchari in: Kapitel über denjenigen, der die persönliche Beute nicht fünftelte..., aus dem Buch der Fünftelungsabgabe (Khums), sowie in: Kapitel über das Wort Gottes des Erhabenen: {Und am Tag von Hunain, als euch eure große Zahl entzückte...} aus dem Buch der Feldzüge (Maghazi), Sahih al-Buchari 4/112, 5/196.