vermuteten, dass er (24) uns zustehe, doch unser Volk lehnte dies ab (25). Möglicherweise zielte er [mit seinem Ausspruch: „Unser Volk lehnte dies ab“] (26) auf das Handeln von Abu Bakr und 'Umar – Gott habe Wohlgefallen an beiden – ab, indem sie ihn auf den Weg Gottes übertrugen, sowie auf diejenigen, die ihnen darin folgten. Wenn die Gefährten (Sahaba) unterschiedlicher Ansicht sind und die Aussage einiger von ihnen mit dem Buch (Koran) und der Sunna übereinstimmt, dann ist sie vorzuziehen. Die Aussage von Ibn 'Abbas stimmt mit dem Buch (27) und der Sunna überein; denn Jubair ibn Mut'im überlieferte, dass der Gesandte Gottes – Gottes Segen und Friede seien auf ihm – den Bani 'Abd Shams und den Bani (28) Naufal keinen Teil des Fünftels zuteilte, so wie er es den Bani Haschim und den Bani (29) al-Muttalib zuteilte. Und dass Abu Bakr das Fünftel ähnlich verteilte wie der Gesandte Gottes – Gottes Segen und Friede seien auf ihm –, außer dass er den Verwandten des Gesandten Gottes – Gottes Segen und Friede seien auf ihm – nicht das gab, was er ihnen sonst zu geben pflegte. 'Umar gab es ihnen dann ebenso wie 'Uthman nach ihm. Dies wurde von Ahmad in seinem „Musnad“ (30) überliefert. Es wurde zwar über die Überlieferung von Ibn 'Abbas bezüglich Abu Bakr und 'Umar, dass sie den Anteil der Verwandtschaft auf den Weg Gottes übertrugen, kritisch debattiert; so wurde gesagt, dass Muhammad ibn Marwan – der schwach ist – sie von al-Kalbi – der ebenfalls schwach ist – überliefert und sie bei den Fachleuten für Überlieferungen (Ahl al-Naql) nicht als authentisch gilt. Sollten sie sagen: „Der Prophet – Gottes Segen und Friede seien auf ihm – weilt nicht mehr unter uns, wie kann also sein Anteil bestehen bleiben?“, so erwidern wir: Die Art und Weise seiner Verwendung zugunsten des Propheten – Gottes Segen und Friede seien auf ihm – dient dem Nutzen der Muslime, und der Nutzen ist bleibend. Der Gesandte Gottes – Gottes Segen und Friede seien auf ihm – sagte: „Mir steht von dem, was Gott euch als Beute gegeben hat, nicht mehr zu als dieses (das Fünftel), und selbst dies wird zu euch zurückgegeben.“ Dies wurde von Sa'id überliefert (31).
(24) In A: „anna dhalika“ (dass dies). (25) Herausgegeben von al-Baihaqi in: Kapitel über den Anteil der Verwandtschaft am Fünftel, aus dem Buch über die Verteilung von Fay' und Beute, al-Sunan al-Kubra 6/345. (26) In A, B: „bidhalika aba“ (dass er dies ablehnte). (27) Im Original, B: „al-kitab“ (das Buch). (28) Im Original, M: „bani“ (Söhne). (29) Im Original, B: „wa-bani“ (und die Söhne). (30) Seine Herleitung wurde bereits erwähnt in: 4/111. Siehe auch den Musnad dort. (31) In: Kapitel darüber, was über die Verteilung der Beute überliefert wurde. Sunan Sa'id ibn Mansur 2/276. Ebenso herausgegeben von Abu Dawud in: Kapitel über die Freilassung des Gefangenen gegen Geld, aus dem Buch des Dschihad, Sunan Abi Dawud 2/57. Und an-Nasa'i in: Buch über die Verteilung von Fay', al-Mudschtaba 7/119; Imam Malik in: Kapitel über das, was über den Verrat an der Beute überliefert wurde, aus dem Buch des Dschihad, al-Muwatta' 2/458; und Imam Ahmad in: al-Musnad 4/127, 128, 5/316, 319, 326.